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Antizipierte Notwehr: Das Prinzip der Abwehr rechtswidriger Angriffe als Kriterium objektiver Zurechnung

  • Bernd Müssig
Veröffentlicht/Copyright: 27. Februar 2008
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Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
Aus der Zeitschrift Band 115 Heft 2

Abstract

Notwehr ist nach der schon als „klassisch” empfundenen Definition im deutschen Recht diejenige „Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden”. Die Straflosigkeit der spontanen, entschlossenen Abwehr etwa eines Überfalls scheint von solch intuitiver Plausibilität, dass Notwehr bis in die Gegenwart hinein immer wieder als ein (vorstaatliches) Ur- bzw. Naturrecht bezeichnet wurde, das, so eine Formulierung aus dem 19. Jahrhundert, „eigentlich keine Geschichte hat und keine haben kann”, also zu allen Zeiten und bei allen Völkern anerkannt sei: In der Dramatik des Notwehraktes spiele sich der von Ihering beschworene, als „mit dem Wesen” des Rechts „unzertrennlich verbundene” „Kampf ums Recht” geradezu sinnfällig ab.

Published Online: 2008-02-27
Published in Print: 2003-09-24

© Walter de Gruyter

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