Die Bedeutung der Grund- und Menschenrechte für den Straf- und Maßregelvollzug
I. Hinführung zum Thema
881Straf- und Maßregelvollzug gelten zu Recht als besonders grundrechtssensibel – es dürfte kaum einen anderen Rechtsbereich geben, in dem der Bürger der rechtlichen und faktischen Macht des Staates stärker ausgeliefert ist als in den Einrichtungen, in denen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden[1]. Zur Verdeutlichung der damit angesprochenen Herausforderungen für eine angemessene Berücksichtigung der Grund- und Menschenrechte im Vollzugskontext, die im Zentrum dieses Beitrages stehen werden, mag zu Beginn ein konkretes und reales Beispiel dienen: Es handelt sich um den Fall des Kurt Knickmeier, der sogar die Aufmerksamkeit der überregionalen Presse auf sich gezogen hat[2]. Herr Knickmeier, der zwei lebenslange Freiheitsstrafen in der JVA Geldern verbüßt, beantragte im Jahr 2020, ihm auf eigene Kosten die Beschaffung der für seine beabsichtigte Selbsttötung erforderlichen Medikamente zu ermöglichen. Dabei nahm er Bezug auf das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, welches das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB a. F. aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet hatte,[3] und verwies zur Begründung seines Suizidwunsches auf die Perspektivlosigkeit seiner Haftsituation, unter der er 882unerträglich leide. Mit seinem gegen die ablehnende Entscheidung der JVA gerichteten Rechtsschutzbegehren befassten sich nacheinander das LG Kleve[4], das OLG Hamm[5], das Bundesverfassungsgericht[6] und schließlich – nach Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidungen wegen Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG – erneut das LG Kleve[7]. Dort blieb das Begehren des Beschwerdeführers letztlich ohne Erfolg. Ist dieser Verfahrensgang nun ein Beleg für die Funktionalität oder für die Dysfunktionalität des Grund- und Menschenrechtsschutzes im Vollzug? Auf diese Frage wird am Ende der Ausführungen wieder zurückzukommen sein.
Der Beitrag gliedert sich in vier Abschnitte: Nach einem kurzen Blick auf Besonderheiten des Grund- und Menschenrechtsschutzes in der totalen Institution (II.) sollen die Entwicklungslinien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Straf- und Maßregelvollzug in der hier gebotenen Kürze und Prägnanz nachgezeichnet werden (III.). Im Anschluss wird das auf diese Weise herausgearbeitete, von Verfassungs wegen gebotene Schutzniveau einem Abgleich mit der Rechtswirklichkeit unterzogen, der insbesondere allfälligen Beharrungstendenzen des Vollzugssystems gegenüber grund- und menschenrechtlich fundierten Interventionen nachspürt (IV.). Diese Betrachtung führt uns zu der eingangs bereits angeklungenen Frage zurück, ob es sich bei der unzweifelhaft weit vorangetriebenen Verrechtlichung der Vollzugsverhältnisse um eine Erfolgsgeschichte handelt oder nicht (V.). Am Ende werden die Ergebnisse der Untersuchung thesenartig zusammengefasst (VI.).
II. Besonderheiten des Grund- und Menschenrechtsschutzes in der totalen Institution
Darüber, ob es sich bei den Einrichtungen des Straf- und Maßregelvollzuges um „totale Institutionen“ im Sinne des von Erving Goffman[8] entwickelten Begriffsverständnisses handelt, ist zuletzt wieder intensiver diskutiert worden[9]. Die Frage 883dürfte jedoch bei einer unvoreingenommenen Subsumtion unter die von Goffman benannten Kriterien[10] auch heute zu bejahen sein: Gefangene und Untergebrachte sehen sich in ihrem sozialen Verkehr mit der Außenwelt vielfältigen Beschränkungen ausgesetzt, es mangelt ihnen regelmäßig in erheblichem Maße an individuellem Rückzugsraum und sie sind für die Befriedigung auch recht basaler Bedürfnisse auf „Erlaubnisse“ der Einrichtungsleitungen und nachgeordneter Bediensteter angewiesen. Dass mit dieser grundlegenden Mangelsituation besondere Herausforderungen für die Durchsetzung der Grund- und Menschenrechte einhergehen, hat Mary Rogan in einem Beitrag über die Inspektion und Überwachung von Gefängnissen konzise beschrieben:
„Prisons pose unique challenges for the promotion of human rights and upholding the rule of law. Far from public view and containing people who often elicit little public sympathy, prisons are places where tensions between the need for security and the simultaneous need to ensure human dignity come into sharp relief. Human rights protections are critically important in these environments, where the potential for abuse has been well documented (...), the legitimacy of authority can be fragile (...) and when prisoners are often drawn from marginalized and vulnerable groups. As Liebling and Crewe (...) note: ‘the prison is a sui generis institution, uniquely liable to abuses and distortion of power’. Prisons are places where public law and human rights principles come under particular strain”[11].
Diese Bemerkungen dürften auf die Situation der in der forensischen Psychiatrie und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten gleichermaßen zutreffen[12].884
III. Entwicklungslinien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Straf- und Maßregelvollzug
Im einschlägigen Schrifttum ist die prägende Rolle, die das Bundesverfassungsgericht bei der Verrechtlichung und nicht zuletzt auch der Vergesetzlichung[13] der Vollzugsverhältnisse gespielt hat, bereits verschiedentlich und völlig zu Recht hervorgehoben worden[14]. In den Beschreibungen ist die Rede vom „Motor der Strafvollzugsreform“[15]; die Bedeutung des Gerichts für den Vollzugskontext könne „kaum überschätzt werden“[16]. Tatsächlich erreichen das Gericht jährlich eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden aus dem Vollzug[17], deren Bearbeitung die Kapazitäten eines ganzen Berichterstatterdezernates im Zweiten Senat sehr weitgehend ausschöpft.
Aus der intensiven Befassung mit den Verfassungsbeschwerden Strafgefangener und Untergebrachter resultiert eine dichte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu (fast) allen Aspekten des täglichen Lebens[18]. Gertrude Lübbe-Wolff, die während der gesamten zwölf Jahre ihrer Zeit als Bundesverfassungsrichterin die Zuständigkeit für den Vollzugsbereich innehatte, hat nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst ein detailreiches Kompendium der einschlägigen Judikate veröffentlicht, das 488 Seiten umfasst[19].885
1. Empirische Daten zum Beschwerdeaufkommen
Die Befassung mit diesem Beitrag wurde zum Anlass genommen, von der Geschäftsstelle des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichts Übersichten zu den Eingängen und Erledigungen von Verfassungsbeschwerden in Vollzugssachen für den Zeitraum von 2004 bis 2023 zu erbitten. Bei der Zuteilung der Verfassungsbeschwerden wird gerichtsintern zwischen Strafhaft, Unterbringungen (das meint solche nach den §§ 63, 64 StGB, aber auch die nach den Psychisch-Kranken- und Unterbringungsgesetzen der Länder) sowie Untersuchungshaft unterschieden. Hinzu kommt als „sonstige Freiheitsentziehung“ die Sicherungsverwahrung, zu der leider keine Daten zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Tabellen 1 und 2 zeigen schwankende, aber immer wieder beträchtliche Eingangszahlen und zum Teil beeindruckende Erfolgsquoten.
Verfassungsbeschwerden. Eingänge in Vollzugssachen pro Jahr (2004–2013). BVerfG, Geschäftsstelle des Zweiten Senates/eigene Berechnungen.
| Maßnahmen in Vollzug von | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Summe |
| Strafhaft | 165 | 183 | 312 | 316 | 190 | 173 | 207 | 142 | 150 | 201 | 2039 |
| Davon erfolgreich | 1 (0,6 %) | 8 (4,4 %) | 3 (1,0 %) | 8 (2,5 %) | 3 (1,6 %) | 2 (1,2 %) | 5 (2,4 %) | 6 (4,2 %) | 1 (0,7 %) | 7 (3,5 %) | 44 (2,2 %) |
| Unterbrin-gungen | 8 | 25 | 37 | 21 | 42 | 25 | 27 | 47 | 23 | 39 | 294 |
| Davon erfolgreich | 0 (0,0 %) | 4 (16,0 %) | 2 (5,4 %) | 0 (0,0 %) | 1 (2,4 %) | 1 (4,0 %) | 0 (0,0 %) | 2 (4,3 %) | 2 (8,7 %) | 0 (0,0 %) | 12 (4,1 %) |
| U-Haft | 14 | 11 | 18 | 12 | 14 | 16 | 5 | 9 | 7 | 7 | 113 |
| Davon erfolgreich | 0 (0,0 %) | 1 (9,1 %) | 2 (11,1 %) | 2 (16,7 %) | 2 (14,3 %) | 1 (6,3 %) | 1 (20,0 %) | 2 (22,2 %) | 0 (0,0 %) | 0 (0,0 %) | 11 (9,7 %) |
886Verfassungsbeschwerden. Eingänge in Vollzugssachen pro Jahr (2014–2023). BVerfG, Geschäftsstelle des Zweiten Senates/eigene Berechnungen.
| Maßnahmen in Vollzug von | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | Summe |
| Strafhaft | 161 | 146 | 114 | 152 | 132 | 199 | 185 | 178 | 222 | 123 | 1612 |
| Davon erfolgreich | 6 (3,7 %) | 3 (2,1 %) | 9 (7,9 %) | 6 (3,9 %) | 1 (0,8 %) | 7 (3,5 %) | 8 (4,3 %) | 5 (2,8 %) | 3 (1,4 %) | 1 (0,8 %) | 49 (3,0 %) |
| Unterbrin-gungen | 63 | 55 | 44 | 76 | 67 | 47 | 22 | 18 | 23 | 21 | 436 |
| Davon erfolgreich | 2 (3,2 %) | 0 (0,0 %) | 1 (2,3 %) | 3 (3,9 %) | 3 (4,5 %) | 0 (0,0 %) | 0 (0,0 %) | 0 (0,0 %) | 0 (0,0 %) | 0 (0,0 %) | 9 (2,1 %) |
| U-Haft | 9 | 5 | 10 | 8 | 8 | 4 | 7 | 4 | 8 | 5 | 68 |
| Davon erfolgreich | 1 (11,1 %) | 0 (0,0 %) | 0 (0,0 %) | 0 (0,0 %) | 0 (0,0 %) | 0 (0,0 %) | 0 (0,0 %) | 0 (0,0 %) | 1 (12,5 %) | 0 (0,0 %) | 2 (2,9 %) |
Steigerungen bei den Eingängen wurden in der Presse zum Teil auf einen „Ermutigungseffekt“ zurückgeführt, der von der besonders „zugewandten“ Spruchpraxis unter der Berichterstatterin Lübbe-Wolff ausgegangen sei[20]. Den damit implizit erhobenen Vorwurf wies die Richterin zurück; das gesteigerte Beschwerdeaufkommen sei vielmehr Ausdruck einer generellen Überbelegungssituation, auf Ressourcenmangel zurückgehender Restriktionen und neu hinzugekommener finanzieller Belastungen der Gefangenen (Stichworte sind hier Strompauschalen und Praxisgebühren)[21].
Ordnet man das hier interessierende Beschwerdeaufkommen in das Gesamtgeschehen beim Gericht ein, so wird schnell deutlich, dass die gegen Maßnahmen in Vollzugsverhältnissen gerichteten Verfassungsbeschwerden mit durchschnittlich 4 % einen erheblichen Anteil am Gesamtaufkommen der Verfassungsbeschwerden ausmachen[22]. Ihre Erfolgsquote liegt über der vom Gericht veröffentlichten durch887schnittlichen Erfolgsquote aller Verfassungsbeschwerden, die zuletzt bezogen auf die vorausgegangenen 10 Jahre 1,56 % betrug[23].
2. Inhaltliche Schwerpunkte der Spruchpraxis
Inhaltlich prägend waren zunächst die 1972 und 1973 in kurzer Folge ergangenen Entscheidungen zur Verabschiedung des „besonderen Gewaltverhältnisses“[24] und zur Berichterstattung über den sog. „Soldatenmord von Lebach“[25]. In der erstgenannten Entscheidung konstatierte das Gericht, auch die Grundrechte von Strafgefangenen könnten nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Der bisherige Rückgriff auf die Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhältnisses habe es zugelassen, die Grundrechte des Strafgefangenen „in einer unerträglichen Unbestimmtheit zu relativieren“[26]. Für die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlage setzte das Gericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum Ablauf der Legislaturperiode; zum Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes kam es dann freilich erst im Januar 1977[27]. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug bei den Ländern, die von dieser Kompetenz inzwischen auch alle Gebrauch gemacht haben. Der seinerzeit von manchen befürchtete „Wettbewerb der Schäbigkeit“[28] mag ausgeblieben 888sein[29]; das Resultat ist aber doch immerhin eine beträchtliche und nicht zuletzt forschungshemmende Rechtszersplitterung[30].
Mit dem Lebach-Urteil wurde die Ausrichtung des Strafvollzuges auf das Resozialisierungsziel mit verfassungsrechtlicher Dignität versehen; diese entspreche „dem Selbstverständnis einer Gesellschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist“[31]. Nach Ansicht des Gerichts korrespondiert dem Resozialisierungsanspruch des Verurteilten, der sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht speist, ein aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitender Resozialisierungsauftrag der Gesellschaft; diese müsse ihrerseits bereit sein, den straffällig Gewordenen nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wieder aufzunehmen[32]. Von einer Pflicht des Strafgefangenen, an der Erreichung des Resozialisierungsziels mitzuwirken, ist in dieser Entscheidung aus guten Gründen keine Rede[33].
Eine verfassungsrechtliche Fundierung haben in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Angleichungs- und der Gegensteuerungsgrundsatz erhalten[34]. Die einfachgesetzlich in § 3 Abs. 1 StVollzG und entsprechend in den Landesstrafvollzugsgesetzen (z. B. in § 2 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW) vorgesehene Verpflichtung, das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen, ist eine Ausprägung des bereits erwähnten Resozialisierungsgebotes[35]. Mit dem Gegensteuerungsgrundsatz wird die Verpflichtung be889zeichnet, besonders bei langjährig Inhaftierten den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Bedeutung erlangt dieser Grundsatz insbesondere bei vollzuglichen Entscheidungen über die Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug sowie über die Gewährung von Vollzugslockerungen[36]. In den dabei wie auch bei der Verwirklichung des Angleichungsgrundsatzes anzustellenden Abwägungsentscheidungen kommt Belangen der Sicherheit und Ordnung naturgemäß eine besondere, tendenziell gegenläufige Bedeutung zu. Hingegen kommt eine einschränkende Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Vergeltung und des Schuldausgleichs bei Vollzugsentscheidungen – entgegen früherer Rechtsprechung der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts[37] – nicht (mehr) in Betracht. Die Bedeutung dieser Umstände erschöpft sich vielmehr in ihrer Berücksichtigung bei der Sanktionsbemessung[38].
Aus den von der Geschäftsstelle des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichts überlassenen Daten zum Beschwerdeaufkommen in Vollzugssachen wurde eine Übersicht der am häufigsten als verletzt bezeichneten Vorschriften des Grundgesetzes extrahiert. In die Auswertung eingegangen sind die Tenorierungen aller auf Verfassungsbeschwerden hin ergangenen Aufhebungsentscheidungen, also die „Erfolgsfälle“[39]. In Verbindung miteinander zitierte Artikel des Grundgesetzes wurden grundsätzlich getrennt voneinander erfasst; eine Ausnahme bildete die eingeführte Kombination aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, der im vorliegenden Zusammenhang besondere praktische Relevanz zukommt. Soweit im Aufhebungsbeschluss mehrere fachgerichtliche Entscheidungen beanstandet wurden, wurden auch die als verletzt angesehenen Vorschriften jeweils gesondert erfasst.890
Verfassungsbeschwerden. Am häufigsten als verletzt bezeichnete Vorschriften des Grundgesetzes (2004–2023). BVerfG, Geschäftsstelle des Zweiten Senates/eigene Berechnungen.
| Rüge | Strafhaft | Unterbringungen | U-Haft | Summe |
| Art. 19 Abs. 4 GG | 92 | 15 | 8 | 115 |
| Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG | 46 | 7 | 7 | 60 |
| Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG | 2 | 16 | 3 | 21 |
| Art. 3 Abs. 1 GG | 17 | 1 | 1 | 19 |
| Art. 20 Abs. 3 GG | 9 | 0 | 7 | 16 |
| Art. 2 Abs. 1 GG | 4 | 0 | 8 | 12 |
| Art. 6 Abs. 1 GG | 8 | 1 | 1 | 10 |
Die errechneten Werte verdeutlichen einmal mehr die im einschlägigen Schrifttum schon häufiger[40] hervorgehobene Dominanz von Verletzungen der Rechtsschutzgarantie als Aufhebungsgrund. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) steht in der Strafhaft für den Resozialisierungsanspruch; in der Untersuchungshaft geht es hier eher um Eingriffe in die Privat- bzw. Intimsphäre der Gefangenen, beispielsweise durch körperliche Durchsuchungen[41] oder die Anordnung einer mit Entkleidung verbundenen Absonderung im besonders gesicherten Haftraum[42]. Die hohe Anzahl von Verletzungen des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) in Unterbringungsfällen geht zurück auf die Zwangsbehandlungs-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[43].
Aus der Vielzahl von Entscheidungen, in denen das Bundesverfassungsgericht in Vollzugssachen Verletzungen von Art. 19 Abs. 4 GG angenommen hat, resultiert ein dichtes Gefüge rechtsschutzrelevanter Vorgaben für die Fachgerichte[44]. Wiederholt musste etwa an die Verpflichtung zu sorgfältiger Sachverhaltsaufklärung erinnert werden, die einer unkritischen Übernahme von dem Gefangenen bestrittener Angaben der JVA durch die Gerichte entgegensteht[45]. Betont wurden des Wei891teren die Verpflichtung zu einer sachdienlichen Bestimmung des Verfahrensgegenstandes[46], zur eingehenden Prüfung des Feststellungsinteresses nach Erledigung[47] sowie zu einer beschleunigten Behandlung von Eilanträgen durch die Vollzugsanstalten und Gerichte[48]. Einen festen Platz in der Rechtsprechung des Gerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG nehmen auch Hinweise auf Dokumentations- und Begründungspflichten der JVA ein, bei denen es sich um Vorwirkungen der Rechtsschutzgarantie handelt: Eine effektive gerichtliche Kontrolle von Vollzugsmaßnahmen kann nur gelingen, wenn sowohl die Gründe für ihren Erlass als auch ihre praktische Umsetzung für Dritte nachvollziehbar niedergelegt wurden[49].
Angesichts der großen Zahl von Aufhebungsentscheidungen, in denen das Bundesverfassungsgericht im hier interessierenden Kontext auf Verletzungen der Rechtsschutzgarantie abstellt, drängt sich die Überlegung auf, dass darin eventuell eine Tendenz zum Ausweichen auf die formale Ebene zur Vermeidung unbequemer Festlegungen in der Sache zum Ausdruck kommen könnte. Immerhin erfolgte auch die Aufhebung der fachgerichtlichen Entscheidungen im eingangs erwähnten Fall Knickmeier wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung, also aufgrund von Verletzungen des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Fachgerichte[50], wodurch sich das Gericht eine eigene Positionierung in der – unbestreitbar intrikaten – Frage nach der Reichweite des „Rechts auf selbstbestimmtes Sterben“ im Strafvollzug einstweilen[51] erspart hat.
Straf- und Maßregelvollzug werden oft als „Spiegel der Gesellschaft“ bezeichnet[52], und so nimmt es nicht Wunder, dass auch die fortschreitende Akzentuierung des Selbstbestimmungsrechts – nicht nur aber gerade auch mit Blick auf Behandlungskontexte – ihren Niederschlag in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vollzugsverhältnissen gefunden hat. Besonders prominent sind hier die Senatsentscheidungen zur Zwangsbehandlung, die seit dem Jahr 2011 ergangen 892sind[53], sowie die aus dem Jahr 2018 stammende Entscheidung zu den Voraussetzungen und Grenzen der Fixierung[54].
Nach der durch die erstgenannten Entscheidungen begründeten Rechtsprechungslinie kommt eine Zwangsbehandlung – definiert als Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen – grundsätzlich nur bei krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit in Betracht[55]; eine potenzielle Ausnahme wird in Fällen akuter Fremdgefährdung gemacht[56]. Ungeachtet der Einwilligungsunfähigkeit muss jeder Zwangsbehandlung ein ernsthafter Überzeugungsversuch vorausgegangen sein, der darauf gerichtet ist, die Zustimmung des Betroffenen zu erlangen und die Anwendung physischen Zwanges obsolet zu machen[57]. Im Sinne einer Prozeduralisierung des Grundrechtsschutzes werden verschiedene verfahrensmäßige Sicherungen verlangt, die sich zum Teil als Vorwirkungen der Rechtsschutzgarantie[58] darstellen. So sind jedenfalls planmäßige Behandlungsschritte in einer Art und Weise anzukündigen, die es dem Betroffenen ermöglicht, rechtzeitig um Rechtsschutz nachzusuchen[59]. Überdies sind medizinische Zwangsmaßnahmen grundsätzlich einer vorausgehenden Kontrolle durch eine unabhängige Instanz zuzuführen[60]. Als neuralgische Punkte, an denen sich intensivere Diskussionen entzünden, haben sich beispielsweise der vom Bundesverfassungsgericht verlangte „ernsthafte Überzeugungsversuch“ sowie die Frage nach der Beachtlichkeit von Patientenverfügungen erwiesen: Während gegen ersteren im Schrifttum der Vorwurf des Zynismus erhoben wird[61], ergeben sich bei den Patientenverfügungen – wie auch sonst im Behandlungsrecht[62] – Probleme mit Blick auf das Erfordernis eines hinreichenden Bezuges zur aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen[63].
893Einigen Innovationsgehalt weisen Bemerkungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug auf, denen zufolge es „(a)uf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Ausgestaltung des Vollzuges (...) hindeuten (kann), wenn internationale Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, nicht beachtet beziehungsweise unterschritten werden“[64]. Mit dieser Formulierung wurde ein Einfallstor für die Berücksichtigung von internationalem „Soft Law“ wie den European Prison Rules (EPR)[65] sowie den Nelson Mandela Rules[66] im verfassungsrechtlichen Kontext geschaffen, dem angesichts einer zunehmenden Verdichtung und Konkretisierung dieser Kodifikationen zukünftig noch größere Bedeutung zukommen könnte[67]. Aus der Perspektive der empirischen Vollzugsforschung erfreulich ist auch die Feststellung des Gerichts, dass die Verpflichtung, der gesetzlichen Ausgestaltung des Vollzuges möglichst realitätsgerechte Annahmen und Prognosen zugrunde zu legen, auch in die Zukunft wirkt. Das Gericht leitet hieraus eine Pflicht zur Erhebung aussagefähiger und auf Vergleichbarkeit angelegter Daten zu Erfolgen und Misserfolgen des Vollzuges sowie zu deren Gründen ab[68]. Beide vorerwähnten Begründungslinien wurden des Öfteren[69] und zuletzt in der Entscheidung zur Gefangenenvergütung[70] wieder aufgegriffen.894
3. Korrekturen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Angesichts der skizzierten, äußerst elaborierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Vollzugssachen schien eine Setzung nennenswerter Impulse durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte lange eher unrealistisch bzw. letztlich auch entbehrlich[71]. Dieser Eindruck hat sich in der jüngeren Vergangenheit doch etwas gewandelt[72], nachdem der Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland in einigen viel beachteten Entscheidungen wegen Menschenrechtsverletzungen in Vollzugsverhältnissen verurteilt hat[73]. Zu nennen ist hier beispielsweise die Rechtssache Hellig, in welcher der Gerichtshof im Jahr 2011 in der mehrtägigen Unterbringung eines Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum ohne Bekleidung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK sah[74]. Im Jahr 2016 erging die Entscheidung in der Rechtssache Wenner, die die Versagung der Methadonsubstitution gegenüber einem seit mehr als vier Jahrzehnten heroinabhängigen Häftling durch die JVA betraf, wodurch der Inhaftierte letztlich einem „kalten Entzug“ anheimgegeben wurde[75]. Nachdem das hiergegen gerichtete Rechtsschutzbegehren bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht[76] erfolglos geblieben war, führte die Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Feststellung eines Konventionsverstoßes: Nach Ansicht der Kammer verstieß die Verneinung eines Anspruches auf Substitutionsbehandlung, die ausschließlich mit dem Abstinenzgebot motiviert und ohne gründliche und unabhängige medizinische Abklärung des Behandlungsbedarfs erfolgt war, gegen Art. 3 EMRK[77]. Auf eine weitere, körperliche Durchsuchungen betreffende Entscheidung aus dem Jahr 2020[78] wird weiter unten[79] noch zurückzukommen sein.895
IV. Abgleich mit der Rechtswirklichkeit: Problemfelder der Grundrechtsverwirklichung im Lichte von CPT-Reports und vollzugsgerichtlicher Rechtsprechung
Die bisherigen Darlegungen haben das Bild eines stetig gewachsenen und immer differenzierteren Systems zum Schutz der Grund- und Menschenrechte in den Vollzugsverhältnissen entstehen lassen: Das Bundesverfassungsgericht nimmt sein Wächteramt mit bemerkenswerter Akribie wahr, und wo dieser Schutzmechanismus einmal versagt, steht – gewissermaßen als „Second Line of Defense“ – noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte parat. Dieses vornehmlich aus der Analyse höchstrichterlicher Entscheidungen hervorgegangene Bild soll nun einem Abgleich mit der Rechtswirklichkeit zugeführt werden. Es soll also der Frage nachgegangen werden, wie es tatsächlich um die „Menschengerechtigkeit“ des deutschen Strafvollzugssystems steht, und daran anknüpfend soll ergründet werden, ob von der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vielleicht doch vor allem eine stabilisierende Wirkung für ein System ausgeht, das bei Lichte betrachtet viele wohlklingende Versprechen nicht einlöst[80]. Steht diese Rechtsprechung vielleicht gar einer ernsthaften Suche nach Alternativen im Wege?
Entsprechende Überlegungen sind keineswegs neu. So formulierte beispielsweise Winfried Hassemer schon im Jahr 1982 prägnant, das verfassungsrechtlich fundierte Resozialisierungskonzept nehme „dem strafenden Staat das Odium eines Kerkermeisters und teil(e) ihm die Würde des Arztes mit“; es tendiere dazu, „dem strafenden Staat das gute Gewissen zu verschaffen, das er nicht verdient“[81]. In ihrer 2020 veröffentlichten Habilitationsschrift griff die Historikerin Annelie Ramsbrock 896diese Formulierungen Hassemers auf[82] und bezeichnete das Resozialisierungsparadigma selbst als „Wissens- und Wertordnung, in der die neue westdeutsche Demokratie ihren Begriff von Freiheit sowie ihr Verhältnis dazu in einem Ausnahmezustand – dem Freiheitsentzug – organisiert hat“[83]. Die Umsetzung des ambitionierten Konzeptes sei dann freilich zumindest in Teilen an den „Eigenlogiken der Gefängnisgesellschaft“ gescheitert[84].
Spätestens an dieser Stelle würde es sich anbieten, ausführlicher auf die im Zusammenhang mit der JVA Augsburg-Gablingen erhobenen „Foltervorwürfe“ einzugehen, die in ihrer Dramatik ohne jeden Zweifel einigen Gesprächsbedarf erzeugen[85]. Wenn dieser Versuchung hier gleichwohl widerstanden werden soll, so zum einen, weil der (mittlerweile offenbar mit mehr Nachdruck betriebenen) strafrechtlichen Aufarbeitung nicht vorgegriffen werden soll, und zum anderen, weil es hier und im Folgenden vor allem um die Identifikation struktureller bzw. strukturbedingter Defizite geht. Die brückende Ernsthaftigkeit der Vorwürfe in Sachen Augsburg-Gablingen soll damit keineswegs ausgeblendet werden.[86]
1. Visitationsberichte des Committee for the Prevention of Torture
Nur kurz soll auf die Ergebnisse der Visitationen des Committee for the Prevention of Torture (CPT) eingegangen werden[87]. Bei seinen Besuchen in Deutschland fand 897das Komitee, das Teil des Europarates ist, keine Hinweise auf absichtliche Misshandlungen Inhaftierter oder Untergebrachter durch das Personal, und auch Gewalt unter den Gefangenen und Untergebrachten erwies sich nicht als großes Problem. Entsprechend positiv war der Gesamteindruck des Komitees von den Rahmenbedingungen staatlicher Freiheitsentziehung in Deutschland[88]. Im Detail erhält das ansprechende Bild dann allerdings doch Risse, so etwa, wenn im Jahr 2015 Berichte über ein rüdes und respektloses Verhalten von Bediensteten einer JVA sowie in zwei Kliniken für forensische Psychiatrie wiedergegeben werden, wobei es vereinzelt auch zu körperlichem Missbrauch und Belästigung gekommen sein soll[89]. Im Jahr 2020 sah sich das Komitee unter anderem veranlasst, auf eine in seinen Augen unzureichende Versorgung psychisch kranker Strafgefangener hinzuweisen, eine teilweise generelle Praxis mit Entkleidung verbundener Durchsuchungen von Neuzugängen zu rügen und die prekären Bedingungen auf einer Akut- und Aufnahmestation zu rügen[90]. Mit Blick auf die JVA Augsburg-Gablingen steht im Übrigen der Vorwurf im Raum, dass die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter bei ihrem Besuch systematisch getäuscht wurde, indem Missstände beim Eintreffen der Kommission in der JVA noch schnell beseitigt wurden[91].
2. Beharrungstendenzen des Vollzugssystems
Weitere Mosaiksteine deuten auf das Wirken nicht unbeträchtlicher Beharrungskräfte[92] in der Vollzugswirklichkeit hin, die einer weitergehenden Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte entgegenstehen.898
a) Körperliche Durchsuchungen
So bekräftigte etwa der EGMR in seiner 2020 ergangenen Entscheidung in der Rechtssache Roth, dass wiederholte stichprobenartige Leibesvisitationen vor und nach Besuchskontakten, bei denen sich der Gefangene vollständig entkleiden und auch an Körperöffnungen untersuchen lassen muss, und für die kein konkretes Sicherheitsinteresse besteht, eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen[93]. Im gleichen Jahr urteilte das Bundesverfassungsgericht, mit Entkleidungen und der Inspektion von Körperöffnungen verbundene Durchsuchungen müssten in schonender Weise stattfinden und dürften nicht anlasslos, routinemäßig und unabhängig von Verdachtsgründen durchgeführt werden[94]. Richtet man den Blick auf die Vielzahl gleichsinniger Entscheidungen, die diesen beiden Judikaten vorausgegangen sind[95], so wird man der von Robert Esser in einem Besprechungsaufsatz zum Ausdruck gebrachten Einschätzung beizupflichten haben, der zufolge „(b)eide Entscheidungen (...) nicht in ihrer jeweiligen inhaltlichen Aussage, wohl aber in ihrer Existenz und Notwendigkeit an sich“ überraschen[96].
b) Unterbringungsbedingungen
Einigermaßen ernüchternd ist auch das langjährige Ringen der Rechtsprechung um die Definition der Mindeststandards menschenwürdiger Unterbringungsbedingungen[97]. Bereits im Jahr 1985 hatte das OLG Frankfurt die Dreifachbelegung eines weniger als 12 m2 großen Haftraums, in dem Waschbecken und Toilette nur durch eine Schamwand abgetrennt waren, als rechtswidrig bezeichnet[98]. Im Jahr 2005 bejahte das OLG Hamm eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG durch die gemeinsame Unterbringung von zwei Gefangenen in einem 8,8 m2 großen Haftraum, der ebenfalls mit einer freistehenden, lediglich mit einer beweglichen Schamwand verdeckten und nicht gesondert entlüfteten Toilette ausgestattet war[99]. Hingegen sah das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007 keinen Menschenwürdeverstoß in der Zuweisung 899eines Einzelhaftraumes mit räumlich nicht abgetrennter Toilette und verwies zur Begründung auf die Pflicht der Vollzugsbediensteten, vor dem Betreten des Raumes durch Anklopfen auf sich aufmerksam zu machen[100]. Erst zwei Jahre später nahm der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin auch in einem solchen Fall – jedenfalls bei einer mehrmonatigen Dauer der Unterbringung – eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG als gegeben an[101]. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf eine in Teilen äußerst kleinlich anmutende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen zu finanziellen Entschädigungsansprüchen menschenwürdewidrig untergebrachter Strafgefangener hinzuweisen[102].
c) Zugang zu Substitutionsbehandlung
Ambivalenzen zeigen sich auch bei einer näheren Betrachtung der Entwicklung des Zugangs Strafgefangener zu Substitutionsbehandlung. Hier deuten die zuletzt von einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe veröffentlichten Zahlen zwar auf einen spürbaren Anstieg der Substitutionsquote hin, die aber nach wie vor nicht unbeträchtlichen Schwankungen in den einzelnen Ländern zu unterliegen scheint[103].
900Einige Fachgerichte positionieren sich auch weiterhin restriktiv, indem sie etwa betonen, die Auswahl der Behandlungsmethode liege im pflichtgemäßen Ermessen des Anstaltsarztes, der bei seiner Entscheidung neben ärztlichen Gesichtspunkten auch das (abstinenzorientiert ausgelegte) Vollzugsziel sowie Erfordernisse des Strafvollzuges zu berücksichtigen habe[104]. Eine Ermessensreduktion komme nur mit Blick auf die Fortsetzung einer bei Haftantritt bereits laufenden Behandlung und – zur Vermeidung unmittelbar nach der Entlassung befürchteter Überdosierungen – bei nahem Haftende in Betracht[105]. Dieser restriktiven Linie wird von Teilen des Schrifttums entgegengehalten, sie missachte allgemeine rechtliche Vorgaben und den Stand der medizinischen Erkenntnisse[106]. So schließe auch die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) eine Langzeitsubstitution inzwischen nicht mehr kategorisch aus, und in der maßgeblichen Richtlinie der Bundesärztekammer[107] werde die Substitution als wissenschaftlich gut evaluierte Therapieform bezeichnet, die für die Mehrheit der opioidabhängigen Patienten die Therapie der Wahl darstelle. Angeführt werden des Weiteren empirische Belege für 901positive Auswirkungen einer Substitutionsbehandlung auf die Gesundheit und die Reintegrationschancen der Abhängigen[108].
d) Fortbestehende Rechtsschutzdefizite
Den nicht abreißenden Strom von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen Verletzungen von Art. 19 Abs. 4 GG in Vollzugssachen beanstandet werden müssen, kann man schließlich auch als Beleg für das Fortbestehen struktureller Rechtsschutzdefizite ansehen[109]. Anstoß erregten beispielsweise die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig wegen vermuteten Zustandekommens unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz[110], die Ablehnung von Anträgen auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt sowohl am aktuellen Aufenthaltsort als auch am angestrebten Aufnahmeort[111], die Verneinung eines Feststellungsinteresses nach Versagung einer Ausführung zu dem im Sterben liegenden Vater des Gefangenen[112] und die (begründungslose) Umdeutung eines Antrags auf Gewährung von Eilrechtsschutz in einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung[113].
Die Gründe für diese auch mit dem Schlagwort der „prozeduralen Ungerechtigkeit“[114] bezeichnete Misere sind im einschlägigen Schrifttum bereits eingehend analysiert worden[115]. Potenziell hemmend dürfte sich zunächst der Umstand auswirken, dass die rechtsschutzsuchenden Gefangenen und Untergebrachten bei ihren Kontrahenten eingesperrt sind und infolgedessen bei der Verfolgung ihrer Rechtsschutzbegehren einem nicht unbeträchtlichen Anpassungsdruck unterliegen[116]. Sodann ist das Verfahren in Vollzugssachen als schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung ausgestaltet, wodurch die in ihren Artikulationsmöglichkeiten 902nicht selten eingeschränkten Insassen weiter benachteilig werden[117]. Aus dem Umstand, dass sich in den Strafvollzugsgesetzen zahlreiche Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe, Beurteilungs- und Ermessensspielräume finden, folgt überdies, dass die Insassen nur selten mit konkret einklagbaren Rechten ausgestattet sind und die richterliche Kontrolldichte entsprechend reduziert ist[118]. Hervorzuheben ist des Weiteren die soziale Nähe und gemeinsame Ausbildung der Juristen in den Anstalten und Gerichten, die Schulterschlusseffekte begünstigen dürfte[119]. Hinzu kommen Unsicherheiten der in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sozialisierten Richter in der Beherrschung der genuin verwaltungs- beziehungsweise verwaltungsprozessrechtlichen Materie[120] sowie das der Tätigkeit in den Strafvollstreckungskammern gerichtsintern anhängende geringe Prestige, das mit einer nicht unbeträchtlichen personellen Fluktuation und einem eher unwilligen „Miterledigen“ vollzugsrechtlicher Streitigkeiten in sog. „Mischdezernaten“ einherzugehen scheint[121]. Immer wieder berichtet werden auch Strategien der Erfolgsabwendung der Vollzugsanstalten wie etwa ein spätes „Schadlosstellen“, das die Beschwer erst kurz vor Ergehen einer absehbar nachteiligen Entscheidung entfallen lässt[122]. Selbst im Erfolgsfall erstreiten die Gefangenen schließlich häufig nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung, welche die Möglichkeit einer nachgebesserten Begründung eröffnet[123].903
V. Diskussion: Die Verrechtlichung der Vollzugsverhältnisse – (k)eine Erfolgsgeschichte?
Kommen wir nun zur Schlussbetrachtung und damit zu der Frage, ob die Geschichte der Verrechtlichung der Vollzugsverhältnisse tatsächlich die Erfolgsgeschichte ist, als die sie vielfach beschrieben wird.
Im internationalen Schrifttum wird das deutsche System des Grund- und Menschenrechtsschutzes in Vollzugsverhältnissen als „highly developed system of legal regulation“ und die hiesige Rechtskultur als „highly legalized culture“ gelobt[124]. Das kann man aber auch ganz anders sehen: So kritisieren Tom Kemp und Philippa Tomczak in einem Beitrag, der die Überschrift „The Cruel Optimism of International Prison Regulation: Prison Ontologies and Carceral Harms“ trägt, die endlose Suche nach neuen und besseren Gefängnisstandards berge die Gefahr, dass unvollkommene Institutionen ausgeweitet und verankert und nicht – wie eigentlich geboten – inhärente Schädigungspotenziale verringert würden[125]. Kemp und Tomczak legen den Finger in die Wunde, indem sie es als erklärungsbedürftig bezeichnen, dass auch in den vermeintlich vorbildlichen europäischen Gefängnissystemen nach wie vor systematische Standardunterschreitungen vorkämen[126]. Vor diesem Hintergrund plädieren sie für die Entwicklung sog. „nonreformist reforms“, worunter sie das Ergreifen von Strategien zum Abbau von Vollzugspopulationen und zur Stärkung der demokratischen Teilhabe Gefangener verstehen[127].
Auch die britische Vollzugswissenschaftlerin Sarah Armstrong wendet ein, der verbreitet verfolgte Regulierungsansatz begünstige Bürokratisierung und erweitere tendenziell die Zugriffsmöglichkeiten der Vollzugsverwaltung[128]. Abstrakte menschenrechtliche Programmsätze würden regelmäßig unter den Vorbehalt von Sicherheit und Ordnung gestellt und in kleinteilige, technisch anmutende Regelwerke 904überführt[129]. Belegen lasse sich dies anhand des viel rezipierten Standardwerkes „A Human Rights Approach to Prison Management“ von Andrew Coyle, in dem das Plädoyer für eine menschengerechte Ausgestaltung des Strafvollzuges ganz maßgeblich auf pragmatische Erwägungen gestützt wird:
„There is also a pragmatic justification for this approach to prison management: it works. This approach does not represent a liberal or soft approach to prison management. (...) this style of management is the most effective and safest way of managing prisons. (...) What this approach underlines is that the concept of human rights is not merely another subject to be added to the training curriculum. Rather, it suffuses, and is an integral part of, good prison management”[130].
Auch bei einer näheren Betrachtung unseres Ausgangsfalles – des Falles Kurt Knickmeier – werden Ambivalenzen sichtbar: So erscheint die Ablehnung des von dem Gefangenen gestellten Antrages auf Zugang zu Suizidmitteln unter pauschaler Berufung auf die „Gewissensfreiheit“ der Vollzugsbediensteten unter den Bedingungen einer totalen Institution fragwürdig[131]. Auf der „Habenseite“ eines funktionierenden Rechtsschutzes ist immerhin der Erfolg der Verfassungsbeschwerde zu verzeichnen, der – wie bereits gesagt[132] – auf der Annahme einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG beruhte. Bei der Betrachtung des Falles sollte jedoch auch nicht verschwiegen werden, dass sich Hinweise auf eine selbstdarstellerische Motivation des Gefangenen ergeben – dieser war Presseanfragen ersichtlich nicht abgeneigt und diskreditierte sein Begehren letztlich, indem er die Aushändigung von Ballongas als 905Selbsttötungsmittel forderte[133]. Auch wird man nicht übersehen dürfen, dass es sich bei Gefangenen und Untergebrachten um eine hochvulnerable Gruppe handelt[134], was die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Freiverantwortlichkeit etwaiger Suizidwünsche nicht unbeträchtlich erschwert[135]. Schließlich liegt – jedenfalls in der „Grauzone“ unklarer Ernsthaftigkeit und Freiverantwortlichkeit – ein potenzieller Konflikt zwischen dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben und der (strafbewehrten) Verpflichtung der JVA-Bediensteten zur Suizidprophylaxe auf der Hand[136]. Ganz so einfach liegen die Dinge im Vollzug also tatsächlich nicht[137].
Dass das zuletzt angesprochene Strafbarkeitsrisiko für Bedienstete keineswegs nur theoretischer Natur ist, zeigt eine Entscheidung des OLG Zweibrücken aus dem Jahr 2023, der ein aus Anlass eines Suizides nach Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe durchgeführtes Klageerzwingungsverfahren der Hinterbliebenen zugrunde lag. Das OLG beanstandete die Einstellung des gegen die Bediensteten geführten Strafverfahrens und betonte die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem auf Art und Ausmaß der psychischen Erkrankung des Suizidenten und deren Erkennbarkeit für die Bediensteten eingegangen werden müsse[138].
Jüngst hatte sich schließlich auch das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentscheidung erneut mit dem Suizidbegehren eines Strafgefangenen auseinanderzusetzen[139]. Die Kammer verwarf die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität und mangelnder Substantiierung als unzulässig, wies jedoch in diesem 906Zusammenhang u. a. auf die im Strafvollzug in besonderem Maße bestehende Gefahr unfreier Suizidentschlüsse sowie die vergleichsweise hohe Suizidprävalenz unter Straf- und Untersuchungsgefangenen hin[140]. Neben dieser Akzentuierung der staatlichen Lebensschutzpflicht enthält die Entscheidung aber auch die – begrüßenswerte – Klarstellung, auch Strafgefangenen dürfe der Raum für einen ernsthaften und freiverantwortlichen Suizid nicht vollständig genommen werden. Problematisiert wird die Verweisung auf den Weg eines sog. „Brutalsuizides“; es bestehe eine Verpflichtung der JVA zu „sorgfältiger Aufklärung der Umstände“, was wiederum die Bereitschaft des Suizidwilligen zur Mitwirkung voraussetze[141]. Hier finden sich mithin zumindest erste Aussagen in der Sache, die freilich noch sehr auf der Ebene einer bloßen Beschreibung des bestehenden Spannungsfeldes verharren und den Ball einstweilen an den darlegungsbelasteten Beschwerdeführer zurückspielen.
Am Ende unserer Analyse der Bedeutung der Grund- und Menschenrechte für den Straf- und Maßregelvollzug steht nach alldem ein Vexierbild – ob man die Verrechtlichung der Vollzugsverhältnisse als Erfolgsgeschichte ansieht oder nicht, ist wie so vieles (auch) eine Frage des Betrachtungswinkels.
VI. Thesen
Der Ertrag der Untersuchung lässt sich nach alldem in folgenden Thesen zusammenführen:
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat maßgeblich zu einer Humanisierung des Straf- und Maßregelvollzuges beigetragen. Beginnend mit den grundlegenden Entscheidungen des Gerichts zum Gesetzesvorbehalt und zum Resozialisierungsziel wurde ein dichtes Netz von Vorgaben entwickelt, das den Vollzugsalltag prägt und den Spielraum der Landesgesetzgeber einhegt.
Indem Strafgefangene und Untergebrachte von den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch machen, tragen sie zur – zwangsläufig einzelfallbezogenen – Weiterentwicklung dieser Vorgaben bei. Zurückhaltung bei der Etikettierung ihrer Eingaben als „querulatorisch“ erscheint vor diesem Hintergrund angebracht.
Die unbestreitbaren Erfolge, die sich im Zuge der Verrechtlichung der Vollzugsverhältnisse eingestellt haben, verstellen bisweilen den Blick auf grundlegendere Reformbedarfe. Diese bestehen hinsichtlich der Effektuierung des vollzug907lichen Rechtsschutzes, aber auch im Hinblick auf die Suche nach Alternativen zu Strafhaft und stationärer Unterbringung. Das Ansehen, welches der hierzulande in Vollzugsverhältnissen erreichte Grundrechtsstandard auch im Ausland genießt, darf nicht als Ausrede für Bequemlichkeit im Denken herhalten.
© 2025 bei den Autorinnen und Autoren, publiziert von Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
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Artikel in diesem Heft
- Frontmatter
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- Hate Speech – Das sind immer die anderen...
- Der Zweck heiligt offenbar alle Mittel – Das Fair-Trial-Prinzip bei transnationalen staatlichen Hacks
- Grundrechte von Verbänden in strafrechtlichen Verfahren
- Die Bedeutung der Grund- und Menschenrechte für den Straf- und Maßregelvollzug
- Recht auf Leben – Recht auf Sterben
- Tagungsbericht zur 40. Tagung deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer
- The Rationale and Implications of Presidential Immunity in Trump v. United States
- Die Strafbarkeit des Missbrauches von Online-Plattformen
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