Zusammenfassung
Der Artikel untersucht die Bedeutung der sogenannten Legal Technologies für die Sozialpolitik und das Sozialrecht in Deutschland. Auf der Basis einer empirischen Untersuchung entwickelt er eine Typologie von Anbietern digitaler Rechtsdienstleistungen und diskutiert ihre Bedeutung sowie die Implikationen für das Politikfeld. Die Hauptthese des Textes lautet, dass neue Geschäftsmodelle für digitale Rechtsdienstleistungen Konzentrationsprozesse befördern, die auch auf anderen Online-Märkten zu beobachten sind. Sie fordern die bisherigen anwaltlichen Strategien der Positionierung und Kooperation heraus und können Zugänge zum Recht so verändern, dass Rückwirkungen auf das Feld der Sozialpolitik zu erwarten sind.
Abstract
This paper deals with the transformation of the market for legal services in Germany which has been fostered by digitalization. Legal technology has opened up a new market for digital legal services which also affects social policy and social law. Based on empirical research, the paper presents a typology of digital legal service providers who challenge established market positions of lawyers in social law. It discusses to what extent the transformation of this market is similar to other internet markets and what might be the implications of this development for social policy and social law.
1 Einleitung
Die Rolle und Ausbreitung von Märkten in der Sozialpolitik gehörte in den vergangenen 30 Jahren zu den dominanten Themen der deutschen und international vergleichenden Wohlfahrtsstaatsforschung. In zahlreichen Ländern wurden umfassende Liberalisierungspolitiken identifiziert, die auf die teilweise oder vollständige Durchsetzung von Marktprinzipien abstellten (Höpner et al. 2011). Dies gilt auch für sozialversicherungszentrierte konservativ-korporatistische Sozialstaaten wie Deutschland (Esping-Andersen 1990), auch wenn diese später als andere Wohlfahrtsstaatstypen Strukturreformen implementiert haben (Palier/Martin 2007; Palier 2010; Klenk 2012; Nullmeier 2004, 2014).
Der vorliegende Aufsatz dockt an dieses Thema an. Er möchte allerdings das Augenmerk auf einen Markt legen, der in der Wohlfahrtsstaatsforschung bisher nur selten Berücksichtigung fand, nämlich auf den Markt für Rechtsdienstleistungen. Die Sozialpolitikforschung befasst sich empirisch nur selten mit dem Rechtssystem. Die wichtigste Ausnahme von dieser Regel stellt die sich in jüngerer Zeit entfaltende Sozialgerichtsforschung dar. Diese lenkt den Blick auf die voraussetzungsvollen Prozesse der Realisierung sozialer Rechte in Sozialverwaltung und Gerichten und auf den Stellenwert von rechtsanwaltlichen und verbandlichen Rechtsdienstleistungen (Welti 2017; Baldschun/Klenk 2021; Weyrich 2021; Schillen et al. 2022). Soziale Rechte wirken nicht allein, indem sie sozialpolitisch ausgehandelt und rechtlich kodifiziert werden. Die Rechtssoziologie hat vielmehr herausgearbeitet, dass eine wirkmächtige Rechtsmobilisierung ohne eine „Unterstützungsstruktur“, vor allem in Bezug auf rechtliche Expertise und finanzielle Ressourcen, kaum möglich ist (Epp 1998). Die Anwaltschaft, verbandliche Rechtsexpertinnen/-experten und andere Anbieter für Rechtsdienstleistungen sind somit wichtige Gatekeeper der Rechtsdurchsetzung. Die Bereitschaft zur Rechtsmobilisierung schwankt indessen stark zwischen den Akteuren, sowohl auf individueller als auch auf organisationaler Ebene. Der diesbezüglich klassische Artikel von Marc Galanter unterscheidet zwischen one-shotters, die das Rechtssystem nur selten und ausnahmsweise adressieren, und repeat players, die den Rechtsweg systematisch beschreiten (Galanter 1974). One-shotters (im Regelfall Privatpersonen) verfügen gegenüber den repeat players (häufig Organisationen) über wenig Ressourcen, Expertise und Erfahrung.
Finden Veränderungen auf dem Feld der Gatekeeper statt, kann dies auch Auswirkungen auf die Fähigkeit von Akteuren haben, ihre Rechte durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, Entwicklungen auf dem Markt für Rechtsdienstleistungen zu untersuchen, denn bedingt durch den Einfluss der Digitalisierung vollzieht sich hier ein Strukturwandel der Rechtsdurchsetzung, der im Zentrum dieses Aufsatzes steht. Durch das Auftreten neuer digitaler Anbieter wird die Erbringung von Rechtsdienstleistungen stärker als zuvor Marktmechanismen, wie z. B. Konzentrationsprozessen, unterworfen, die das Angebot an Rechtsdienstleistungen erweitern und dabei gleichzeitig den traditionell stark geschützten Anwaltsberuf einem verstärkten Wettbewerb aussetzen. Dieser Prozess erfasst auch das Sozialrecht und damit sozialpolitisch relevante Akteurskonstellationen und Dynamiken der Verwirklichung sozialer Ansprüche und Leistungen. Dieses Argument möchten wir in dem hier vorliegenden Aufsatz entfalten.
Das Phänomen der Digitalisierung setzt für die Rechtspraxis einen Gestaltungsanreiz zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle. In der sozialrechtlichen Debatte standen bisher vor allem Fragen nach ihrer rechtlichen Einordnung im Vordergrund, bspw. die Frage, ob Plattformen Arbeitgeber und für Plattformen Arbeitende Selbständige sind (Bäcker 2017; Kocher 2019). Das Anliegen des hier vorliegenden Artikels liegt indessen darin, die Geschäftsmodelle selbst empirisch zu untersuchen. Zu diesem Zweck knüpfen wir an die Forschung zu Digitalisierung, Plattformen und Rechtsmobilisierung an. Aus der arbeitssoziologischen Digitalisierungsforschung lässt sich die Anregung entnehmen, zwischen verschiedenen Digitalisierungsformen zu unterscheiden und Digitalisierung als verflochten mit anderen Formen des strukturellen Wandels zu betrachten (Apitzsch et al. 2021). Zudem wurde herausgearbeitet, dass Digitalisierung ein politisch und sozial gestalteter Prozess ist. Es empfiehlt sich, den immer neuen technikdeterministischen Versuchungen zu widerstehen, die mit der Herausbildung bestimmter Technologien quasi-automatisch bestimmte Folgen verbinden (Rammert 2007; Wolf 2021), bspw. mit der Digitalisierung im Recht „the end of lawyers“ zu erwarten (Susskind 2008). In dem hier interessierenden Fall wird die Entwicklung von digitalen Geschäftsmodellen daher kontextualisiert durch langfristige Prozesse der Liberalisierung in Sozialpolitik und Rechtsdienstleistungen. Des Weiteren wird differenziert zwischen verschiedenen Formen der Digitalisierung.
Die Digitalisierung im Rechtssystem ist eng verknüpft mit dem Begriff der sogenannten Legal Technologies. In seiner allgemeinsten Form bezeichnet dieser Begriff nichts anderes als die Unterstützung und/oder Automatisierung juristischer Arbeitsprozesse durch Software und Online-Dienste (Hartung 2017). Die Bedeutung von IT-Entwicklungen für die Rechtspraxis ist kein neues Phänomen, sondern sie reicht bis in die 1950er Jahre zurück und führte bereits in den 1970er/80er Jahren zur Einführung von Professuren für Rechtsinformatik (Sulz/Baumann 1988; Hähnchen/Bommel 2018). Neuen Schwung – und damit auch ihren neuen Namen – bekam die Entwicklung durch die Bedeutung algorithmenbasierter Prozesse für die Rechtspraxis. In der Literatur wird im Anschluss an Oliver Goodenough zwischen verschiedenen Entwicklungsstufen der Digitalisierung im Recht unterschieden (vgl. im Folgenden Wagner 2020; Hähnchen/Bommel 2018). Legal Tech 1.0 umfasst demnach Dienste und Angebote, die das juristische Handeln unterstützen, in seinem Kernbereich jedoch unverändert lassen. Beispiele dafür sind die digitale Zusammenführung von Nachfragenden und Anbietenden, aber auch Software zur massenhaften elektronischen Datenverarbeitung (Dokumentenverwaltung, Rechtsprechungsdatenbanken). Die Legal-Tech-Stufe 2.0 stellt ab auf die (Teil-)Automatisierung standardisierter juristischer Tätigkeiten. Sie ist insofern disruptiv, als ein Teil der (menschlichen) Rechtsanwendung, z. B. durch Algorithmen, ersetzt wird. Entwicklungsstufe 3.0 bezieht sich schließlich auf den Einsatz von Künstlicher Intelligenz, die juristisches (menschliches) Handeln in spezifischen Segmenten des Rechtsmarkts zukünftig womöglich vollkommen verzichtbar macht. Bisher existiert weltweit jedoch noch keine einzige Anwendung, bei der dies tatsächlich der Fall wäre. Und es ist umstritten, ob es diesen Fall jemals geben wird (Hartung 2017).
Am weitesten fortgeschritten ist die Entwicklung im Verbraucherschutzrecht. Fahr- oder Fluggastrechte werden heute in hohem Maße durch spezialisierte digitale Rechtsdienstleister durchgesetzt. Ins breitere öffentliche Bewusstsein geriet das Phänomen zudem durch den „Dieselgate“-Skandal um die Manipulation von Abgaswerten bei der Volkswagen AG und anderen Automobilkonzernen. Hier sammelte der Rechtsdienstleister MyRight innerhalb weniger Monate online mehrere Zehntausend Schadensersatzklagen in verschiedenen Ländern der EU und setzte die Volkswagen AG (aber auch die Politik) damit unter Handlungsdruck (Rehder/van Elten 2019; van Elten/Rehder 2022). Das Sozialrecht stellt ebenfalls ein Rechtsgebiet dar, in dem digitale Rechtsdienstleister in Erscheinung treten. Trendsetter war diesbezüglich die Online-Kanzlei Rightmart. Sie betreute bis heute nach eigenen Angaben mehrere Zehntausend Widerspruchsverfahren bzw. Klagen gegen SGB-II-Bescheide. Auch in anderen Bereichen des Sozial- und Sozialversicherungsrechts etablieren sich Anbieter, die mit Bezug z. B. zur Altersversorgung (z. B. Erwerbsminderungsrente, Statusfeststellungsverfahren, Prüfung von Lebensversicherungen) oder zum Gesundheitssektor (z. B. Arzthaftungsrecht, Leistungen von Kranken- und Pflegekassen) digitale Rechtsmobilisierung organisieren.
Im vorliegenden Aufsatz präsentieren wir Ergebnisse eines Forschungsprojekts zur Frage, wie sich der Markt für Rechtsdienstleistungen im Sozialrecht durch die Digitalisierung wandelt und welche sozialpolitischen Implikationen daraus resultieren. Wir entwickeln eine Typologie verschiedener digitaler Geschäftsmodelle. Diese tragen einerseits zu einer Erweiterung des Angebots an Rechtsdienstleistungen bei. Gleichzeitig fordern einige der Geschäftsmodelle aber auch den traditionell stark regulierten Anwaltsberuf heraus und setzen ihn stärker als zuvor Marktmechanismen aus. Zudem zeigt sich, dass einige der Entwicklungstendenzen auf digitalen Märkten, die in der Literatur herausgearbeitet wurden, zumindest ansatzweise auch für den Markt für Rechtsdienstleistungen gelten. Ulrich Dolata hat mit Blick auf große Internetmärkte argumentiert, dass typischerweise „nicht Dezentralisierung, Demokratisierung und Kooperation, sondern Konzentration, Kontrolle und Macht“ (2015: 505) Schlüsselkategorien für die Analyse digitaler Märkte sind. Wir möchten zeigen, dass sich dieses Argument zumindest ansatzweise auch auf den Markt für Rechtsdienstleistungen anwenden lässt.
Der Beitrag ist folgendermaßen aufgebaut. Der nächste Abschnitt skizziert die Governance-Architektur im System des Sozialrechts. Und es wird gezeigt, dass und warum es sich überhaupt lohnt, in dieser Sphäre Prozesse zu untersuchen, die als Marktveränderung und -erweiterung beschrieben werden können (2). Im Anschluss fassen wir die zentralen Aussagen der Literatur über die Strukturmerkmale und Entwicklungsdynamiken digitaler Märkte und Plattformen zusammen (3). Im vierten Kapitel stellen wir unser Forschungsdesign vor (4), um anschließend eine Typologie verschiedener digitaler Geschäftsmodelle zu präsentieren, die sich auch in ihrem Potential unterscheiden, gravierende Marktveränderungen zu bewirken (5). Dieses Potential arbeiten wir anschließend heraus und beziehen dabei die empirischen Typen auf die zentralen Thesen der Literatur über digitale Märkte (6). Zum Schluss diskutieren wir die Frage, welche Implikationen daraus für die Sozialpolitik resultieren (7).
2 Die Rolle des Marktes in der Governance-Architektur des Sozialrechts
Das Rechtssystem wird üblicherweise der staatlichen Sphäre zugeordnet. Diese Zuordnung übersieht allerdings, dass es trotz seiner staatlichen Prägung einen Mix aus verschiedenen Governance-Mechanismen integriert. Dies gilt auch und gerade für das Sozialrechtssystem. Die Gerichtsbarkeit ist eine staatliche Domäne mit hoheitlichen Aufgaben, die aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert wird. Doch die staatliche Hoheit wird gerade im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit (aber auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit) angereichert durch die Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung. Sie werden zuvörderst von den sozial- bzw. tarifpolitischen Verbänden gestellt. Die staatlichen Gerichte bekommen dadurch zumindest teilweise auch eine korporatistische Färbung. Die Anwaltschaft bewegt sich indessen auf einem Markt. Traditionell gelten Anwältinnen und Anwälte als Organe der Rechtspflege, die ihre Tätigkeit freiberuflich und unabhängig ausüben (Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) § 1). Dies impliziert auch, dass sie ihre berufsrechtlichen Angelegenheiten in Kammern selbständig regeln. Dessen ungeachtet ist die hauptsächliche Erscheinungsform der anwaltlichen Tätigkeit die des Unternehmens, entweder als Einzelkanzlei oder als Sozietät (Kilian 2017). Und ein Unternehmen kann am Markt erfolgreich sein oder scheitern. Das gilt auch für eine Anwaltskanzlei. Vor diesem Hintergrund existierte im Rechtssystem immer schon eine Marktkomponente.
Der Anwaltsmarkt ist freilich hoch reguliert. Traditionell war die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ausschließlich der Anwaltschaft vorbehalten, die dadurch über ein Monopol verfügte.[1] Gleichzeitig sind die Anwältinnen und Anwälte aber selbst stark beschränkt in ihren Befugnissen, als Unternehmen zu agieren. So begrenzt die BRAO beispielsweise den Spielraum, für die eigene Tätigkeit zu werben. Die Anwaltschaft durfte traditionell gar nicht (und auch heute nur in geringem Umfang) erfolgsabhängige Honorare vereinbaren. Es gilt die anwaltliche Gebührenordnung. Zudem darf kein Fremdkapital zu Investitionszwecken angenommen werden.
Das (Sozial-)Rechtssystem ist also gekennzeichnet durch ein komplexes Zusammenspiel aus Staat, Markt, Korporatismus und Profession. Bereits in den vergangenen 20 Jahren wurde es zum Gegenstand von staatlicher Liberalisierungspolitik. Die Pfade und Formen der Digitalisierung sowie die Herausbildung digitaler Geschäftsmodelle fügen sich in diesen Prozess ein. Mit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), das auf die Implementation einer EU-Richtlinie zurückgeht, wurde seit dem Jahr 2008 der Markt für Rechtsdienstleistungen – in begrenztem Umfang – erweitert. Der im Folgenden verwendete Begriff der Rechtsdienstleistung vereint die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung (Eversloh 2008: 12) und beschreibt „jede Tätigkeit in konkret fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ (§ 2 RDG). Die umfassende Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist nach wie vor Volljuristinnen und -juristen vorbehalten, und Ausnahmen müssen ausdrücklich gestattet werden. Allerdings hat die Einführung des RDG eine moderate Öffnung des außergerichtlichen Rechtsdienstleistungsmarkts für nichtanwaltliche Angebote bewirkt (Eversloh 2008: 19). Seitdem ist die Anwaltschaft einem verstärkten Wettbewerb ausgesetzt. Rechtsaffine Unternehmen und Rechtsschutzversicherungen können Rechtsdienstleistungen in geringem Umfang als sogenannte Nebenleistung (§ 5 RDG) oder unentgeltlich (§ 6 RDG) – allerdings nicht kostenlos in Verbindung mit kommerziellen Zwecken – anbieten. Außerdem können sie sich darauf berufen, dass es sich bei ihrem Angebot nicht um Rechtsdienstleistungen gemäß der rechtlichen Definition handelt und die Dienstleistung somit gar nicht unter den Erlaubnisvorbehalt fallen kann. Zudem können sie nach Erfüllung umfangreicher Auflagen als Anbieter von Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsberatung bezüglich ausländischen Rechts registriert werden und Rechtsdienstleistungen erbringen (§ 10 RDG). Hier wurde also ein neuer Markt geschaffen, auf dem neue Anbieter neue Geschäfts- und Finanzierungsmodelle entwickeln können. Empirisch geschieht dies seit 2008 auch unter Nutzung der Digitalisierung.
Frank Nullmeier spricht bei der Herausbildung von Wohlfahrtsmärkten in der Sozialpolitik von asymmetrischen Märkten (Nullmeier 2004: 496). Damit ist die Ko-Existenz von z. B. privater und gesetzlicher Krankenversicherung gemeint, bei der die Spielräume für unternehmerisches Handeln zwischen den Akteuren asymmetrisch verteilt sind. Ein analoger Prozess lässt sich auf dem erweiterten Markt für Rechtsdienstleistungen beobachten, der sich als doppelt asymmetrisch charakterisieren lässt, weil unterschiedliche Akteurstypen mit unterschiedlichen Befugnissen ausgestattet sind. Es entstehen neue Unternehmen, die online tätig sind, die aber nur außergerichtlich tätig sein dürfen. Nach wie vor sind aber Anwaltskanzleien bzw. Volljuristinnen und Volljuristen im ökonomischen Segment die einzigen Akteure, die Rechtsdienstleistungen vollumfassend erbringen dürfen. Dies schließt vor allem auch die Rechtsdurchsetzung ein. Die Profession bleibt aber stark reguliert (Werbeverbot, keine Erfolgshonorare, keine Fremdbeteiligung). Hier haben die neuen Anbieter wiederum Vorteile, weil sie diesen Restriktionen nicht unterliegen. Sie dürfen offensiv um Mandate werben. Und sie dürfen Fremdkapital annehmen, um neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Und dieses Fremdkapital ist wichtig, um digitale Angebote zu entwickeln und zu etablieren. Dabei kann es sich um Millionenbeträge handeln, die z. B. aus Venture Capital finanziert werden (Anger 2019; JUVE Rechtsmarkt 2019).
Die neuen Anbieter begründen ihr Geschäftsmodell vor allem damit, den Zugang zum Recht zu verbessern. Die bereits genannte Kanzlei Rightmart z. B. bewirbt den Zugang zum Recht für alle und steht damit stellvertretend für viele Anbieter.[2] Der eigene Anspruch auf Niedrigschwelligkeit kommt auch im Finanzierungsmodell des Angebots zum Ausdruck. So bekommen potentielle Mandantinnen und Mandanten eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall im Regelfall kostenlos oder zu einem geringen Festbetrag (s. im Einzelnen Abschnitt 4). Im Verbraucherschutzrecht wird insbesondere das Modell genutzt, als Inkassounternehmen in Form der Einziehung fremder Forderungen rechtlich umfangreich tätig werden zu können. Die traditionelle Anwaltschaft hat versucht, derartige Geschäftsmodelle unterbinden zu lassen, blieb dabei vor dem Bundesgerichtshof aber erfolglos (BGH 2019). Seitdem stellt die Bundesrechtsanwaltskammer vor allem darauf ab, die Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Akteurstypen zu nivellieren, d. h. den neuen Anbietern berufsrechtliche Pflichten aufzuerlegen und/oder die Handlungsbedingungen der Anwaltschaft zu liberalisieren, um auch hier den Spielraum für unternehmerisches Handeln zu erweitern (BRAK 2022). Und im 2021 verabschiedeten Legal-Tech-Gesetz („Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“) finden sich dann auch erste weitere Liberalisierungsschritte, z. B. die Möglichkeit erfolgsabhängiger Honorare auch für die Anwaltschaft, wenn auch nur in geringem Umfang (Bundesgesetzblatt 2021). Zusammengefasst wurde im Zusammenspiel von Staat, Markt und verbandlicher sowie professionsbezogener Selbstregulierung das Marktprinzip im Rechtssystem gestärkt.
3 Strukturmerkmale und Entwicklungstendenzen digitaler Märkte
Sozialer und soziotechnischer Wandel verlaufen selten schnell und umfassend. Instruktiv für unsere Forschung ist zunächst einmal die Übertragung der Konzepte institutionellen Wandels auf soziotechnischen Wandel, wie ihn der Organisations- und Techniksoziologe Ulrich Dolata (2011) vorgeschlagen hat. Demnach sind radikale Veränderungen oft erst rückblickend am Ende eines langen Prozesses auszumachen, der sich durch Phasen der Suche und des Experimentierens mit technischen Möglichkeiten und Anwendungen auszeichnet, durch inkrementelle Anpassungen etablierter Organisationen, durch langsame Bedeutungsgewinne von Geschäftsmodellen und Akteuren, die zunächst randständig erschienen, sowie durch eine schrittweise Neuorientierung der privaten Nachfrage, der Kooperations- und Interaktionsbeziehungen und der Regulierung.
Relevante Anknüpfungspunkte bietet zudem der 2015 publizierte Aufsatz von Dolata, in dem er Entwicklungsdynamiken kommerzieller Internetmärkte untersucht (Dolata 2015). Dabei fokussiert er vor allem auf Fragen der Machtkonzentration und Monopolbildung. In der Literatur wird das Internet als ein Ort beschrieben, an dem kleine Gruppen kollaborativ und dezentral (Markt-)Innovationen entwickeln und durchsetzen. Optimistische Beschreibungen sehen darin einen Beitrag zur demokratischen Gestaltung von Markt- und Technikinnovationen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Perspektive der Nutzenden durch partizipative Prozesse in die Produkt- und Prozessentwicklung integriert wird.
Ohne diese Potentiale negieren zu wollen, setzt Dolata dieser Lesart das Argument entgegen, zumindest Teilsegmente von Internetmärkten seien nicht in erster Linie mit den Kategorien der Dezentralisierung und Demokratisierung zu beschreiben, sondern durch die Begriffe Konzentration, Kontrolle und Macht (2015: 505). Am Beispiel der großen Konzerne Microsoft, Apple, Google, Facebook und Amazon arbeitet Dolata Mechanismen heraus, die zu einer hohen Angebots- und Marktkonzentration führen (können) und zusammengefasst durch direkte und indirekte Netzwerkeffekte entstehen (Dolata 2015: 508–520).
Erstens regeln diese Konzerne als Infrastruktur- und Plattform-Betreiber den Zugang anderer Akteure zum Netz und produzieren sowohl auf der Anbieter- als auch auf der Nachfrageseite „Matthäus-Effekte“: Je erfolgreicher ein Infrastruktur-Anbieter agiert, umso erfolgreicher wird er, weil sich die Suche nach interessanten Dienstleistungen oder Produkten sowohl auf der Anbieter- als auch auf der Konsumentenseite immer stärker auf wenige Orte konzentriert. Für die Plattformökonomie ist damit ein Inter- und Intra-Plattform-Wettbewerb kennzeichnend, wobei innerhalb der Plattform Anbietende auch um Bewertungen der Kundschaft konkurrieren (Kirchner/Beyer 2016). Dies bewirkt zweitens potentiell asymmetrische Lock-In-Effekte in den Kooperationsbeziehungen zum Infrastruktur-Betreiber, weil die Bereitstellung technischer Systeme die Wechselkosten (zu einem anderen Betreiber) auf beiden Seiten des Marktgeschehens erhöht. Drittens identifiziert Dolata Expansionsstrategien der „Domänenerweiterung“ (Dolata 2015: 514). Das heißt, die Unternehmen diversifizieren ihr Angebot durch die Entwicklung vernetzter und ineinander verschachtelter Geschäftsfelder, um die Kundschaft langfristig an sich zu binden. Und schließlich weist Dolata darauf hin, dass die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle auf immense finanzielle Investitionen angewiesen ist, wodurch weitere Asymmetrien entstehen. Auch den vermeintlich kollaborativen Innovationsprozess sieht Dolata eher kritisch. Typisch für die von ihm untersuchten Konzerne seien Strategien der sogenannten „closed innovation“ mit nur wenig Partizipation der Nutzenden und selektiv strategischen Allianzen.
Aus der Forschung zu digitalen Märkten und Plattformen lassen sich damit wichtige Fragen für die Analyse neuer digitaler Geschäftsmodelle im Sozialrecht ableiten: Sind von den aktuellen Marktveränderungen inkrementelle radikale Transformationen zu erwarten, die in Richtung einer Herausbildung von Plattformlogiken weisen? Welche dieser Entwicklungsszenarien – Dezentralisierung und Demokratisierung einerseits versus Konzentration und Machtasymmetrien andererseits – treffen auf den Markt für digitale Rechtsdienstleistungen zu? Um es gleich vorwegzunehmen: Natürlich lassen sich Legal-Tech-Start-ups nicht mit Facebook und ähnlichen Konzernen vergleichen. Und der hier untersuchte Markt ist weit entfernt von den Konzentrationsprozessen, wie Dolata sie beschreibt. Dessen ungeachtet lassen sich jedoch einige der von ihm skizzierten Tendenzen zumindest ansatzweise auch auf dem hier untersuchten Markt identifizieren.
4 Die empirische Erhebung: Methode und Operationalisierung
Im Folgenden stellen wir empirische Ergebnisse eines Forschungsprojekts zur digitalen Rechtsmobilisierung im Sozialrecht vor, das vom Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung am BMAS gefördert wurde. Im Zeitraum zwischen Mitte 2019 und Anfang 2022 haben wir den Markt beobachtet und eine Datenbank erstellt, die die zentralen Anbieter kommerzieller digitaler Rechtsdienstleistungen erfasst, die Angebote im Sozialrecht unterbreiten. Dabei legen wir ein breites Verständnis des Sozialrechts zugrunde, das nicht nur das Sozialversicherungsrecht umfasst, sondern auch privatrechtliche Rechtsgebiete (mit Ausnahme des Arbeitsrechts), die für sozialpolitisches Handeln relevant sind. Dazu zählen wir auch das Mietrecht sowie das Versicherungsrecht, soweit z. B. Fragen der Altersversorgung oder des Kranken- und Unfallversicherungsschutzes tangiert sind. Einen Anspruch auf Vollständigkeit der existierenden Anbieter können wir nicht stellen.
Märkte zu beobachten impliziert die Notwendigkeit, mit beständigem Wandel umzugehen. Dies gilt insbesondere für junge und dynamische Märkte. So hat sich herausgestellt, dass in unserem Beobachtungszeitraum bereits Prozesse der Marktkonzentration und -bereinigung stattfanden. Kam unsere erste Erhebung im Sommer 2019 auf noch 63 kommerzielle Anbieter, betrug ihre Zahl zu Beginn des Jahres 2022 nur noch 51. Anbieter verändern ihre Geschäftsfelder, fusionieren oder verschwinden vom Markt. Unsere Datenbank stellt insofern nur eine Momentaufnahme dar (Stichtag 15.2.2022) – die allerdings charakteristisch ist für frühe Experimentierphasen umfassenden soziotechnischen Wandels (Dolata 2011).
Für den Aufbau einer Datenbank der kommerziellen Online-Angebote von Rechtsdienstleistungen im Sozialrecht wurden Internetrecherchen durchgeführt. Analysiert wurde die Selbstpräsentation der Anbieter auf den von ihnen betriebenen Homepages. Webseiten stellen methodisch einen Sonderfall von Dokumenten dar (Schmidt 2017); eine erste Dokumentenanalyse auf dieser Grundlage verspricht jedoch nicht nur Einblicke in den Umfang und erste Strukturmerkmale der Anbieter, sondern ermöglicht auch Einblicke in deren Zielgruppen, Marketingstrategien und Geschäftsmodelle (für ein ähnliches Vorgehen vgl. Briken 2011; Dolata 2015). Ergänzend wurden über professionelle soziale Netzwerke (z. B. LinkedIn oder Xing) Angaben zur beruflichen Sozialisation der jeweiligen Betriebsgründenden oder Geschäftsführung erhoben.
Verschiedene Suchstrategien wurden kombiniert. Erstens wurde aus der Perspektive einer potentiell nach rechtlicher Unterstützung suchenden Person eine Google-Suche anhand von festgelegten Suchbegriffen durchgeführt.[3] Es wurden jeweils die ersten zehn Google-Ergebnisseiten durchsucht. Leitend war dabei die Annahme, dass ein kommerzieller Anbieter, der nicht auf den ersten zehn Google-Seiten platziert ist, kaum ein erfolgreiches digitales Geschäftsmodell aufbauen kann. Auf diesen Aspekt werden wir später zurückkommen. Zudem haben wir die zwölf – nach Anzahl der von 2015 bis 2017 abgeschlossenen Verträge – größten Rechtsschutzversicherungen Deutschlands untersucht (Branchenmonitor Rechtsschutz 2018), weil Rechtsschutzversicherungen im RDG explizit als potentielle Anbieter genannt werden. Abschließend haben wir in einem Expertengespräch mit einem Sozialrichter der ersten Instanz validierende und ergänzende Hinweise darauf bekommen, in welcher Weise und in welchen Organisationsformen digitale Rechtsmobilisierung vor Gericht in Erscheinung tritt.
In einem nächsten Schritt haben wir die Ausdifferenzierung des digitalen Angebots untersucht. Für die Klassifizierung ist die Operationalisierung von zwei Begriffen notwendig. Erstens müssen wir ein spezifisches Verständnis digitaler Rechtsdienstleistungen zugrunde legen, zweitens müssen Formen der Rechtsmobilisierung differenziert werden. Als digital haben wir nur solche Angebote klassifiziert, die einen zumindest rudimentär interaktiven Charakter tragen. Anbieter und potentielle Mandantin/potentieller Mandant kommunizieren digital (z. B. per E-Mail/Videochat oder durch die Beantwortung standardisierter Fragen zum Sachverhalt). Evtl. findet auch bereits ein Dokumentenaustausch digital statt (z. B. durch das Einscannen und die Vorabversendung von Vollmachten bzw. von Widerspruchsbescheiden oder anderen Dokumenten bzw. durch die Bereitstellung einer Ersteinschätzung durch den Anbieter).
Der zweite zu definierende Begriff ist der der Rechtsmobilisierung. Sie umfasst einen komplexen Prozess, in dem „a desire or a want is translated into a demand as an assertion of rights“ (Zemans, zitiert nach: McCann 2008: 523). In der Literatur (McCann 2008) wird in der Regel ein voraussetzungsvolles Stufenmodell betrachtet, an dessen Anfang ein Framing steht, in dem ein sozialer Konflikt in eine juristische Auseinandersetzung übersetzt wird. Erst dann erfolgen Verhandlungen mit dem Konfliktpartner und schließlich am Ende womöglich ein Gerichtsverfahren. Akteuren der Rechtsdienstleistung kommt dabei eine wichtige Gatekeeper-Funktion zu. Sie können in einem erheblichen Maße beeinflussen, ob ein Konflikt vor einem Gericht landet oder auf einer der vorherigen Stufen gelöst wird. Vor dem Hintergrund dieses Stufenmodells muss operationalisiert werden, ab wann genau Rechtsmobilisierung in eine Rechtsdienstleistung umschlägt. Die digitale Bereitstellung von allgemeinen Rechtsinformationen ohne weitergehende Dienstleistungsangebote klassifizieren wir für unsere Erhebung nicht als relevant, weil sie erstens im Regelfall von den Interessierten nur konsumiert werden und damit dem Kriterium der Interaktion zwischen interessierter Person und Anbieter nicht gerecht werden (z. B. schematische Handlungsanleitungen für die Antragstellung o. ä.). Zudem werden diese allgemeinen Rechtsinformationen, die nicht auf den Einzelfall gerichtet sind, auch nicht kommerziell vermarktet. Erst dann, wenn das Angebot auf Interaktion basiert sowie auf spezifische Bedürfnisse der Mandantinnen und Mandanten eingeht, wurden sie als Rechtsdienstleistung klassifiziert und in der Datenbank erfasst. Ohne eine solche Eingrenzung ließen sich kommerzielle digitale Rechtsdienstleistungen nicht von allgemeinen Informationsseiten unterscheiden.
Erhoben haben wir neben den Kontaktdaten das Alter der Betriebe, die vertretenen (Teil-)Rechtsgebiete, das Finanzierungsmodell, die Organisationsform sowie Angaben zur beruflichen Sozialisation der Gründenden bzw. der Geschäftsführung. Basierend auf unseren Daten lassen sich drei verschiedene Typen von Anbietern digitaler Rechtsdienstleistungen identifizieren. Die Typen wurden induktiv gebildet. Im Kern formieren sie sich entlang der Art von Dienstleistung, die angeboten wird, sowie entlang der daran geknüpften Rechtsform des Anbieters, die sich aus den relativ strikten Regulierungsgrundlagen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen ergibt.
5 Spielarten kommerzieller digitaler Rechtsdienstleistungen im Sozialrecht
Ein gemeinsames Merkmal aller Angebote liegt in der anvisierten Zielgruppe. Die beobachteten Rechtsdienstleister adressieren die schwachen Interessen. Alle Legal-Tech-Angebote im Sozialrecht – und dies gilt explizit auch für die angrenzenden Rechtsgebiete, die hier erfasst wurden – richten sich an die one-shotters (Galanter 1974) und damit an die Interessen des vermeintlich schwächeren und individuellen Rechtssubjekts. Es existieren Angebote für Mieter/-innen (aber nicht für Vermieter/-innen). Es gibt Angebote für Personen mit Bezug von SGB II oder anderen sozialen Transferleistungen (aber nicht für die Sozialbehörden). Adressiert werden kranke oder behinderte Menschen oder anderweitig Versicherte (nicht aber die Versicherungen selbst oder z. B. die pharmazeutische Industrie sowie andere Produzenten medizinischer Hilfs- und Heilmittel). Diese Angebotsstruktur spiegelt das grundlegende Begründungsnarrativ fast aller Legal-Tech-Angebote in diesem Politikfeld wider, das immer argumentiert, den Zugang zum Recht verbessern zu wollen; und zwar insbesondere für solche Bürger/-innen, die einen vermeintlich schlechteren Zugang zum Recht haben als ihre rechtlichen Gegenspieler. Diese Angebotsstruktur ist insofern nicht selbstverständlich, als z. B. im Arbeitsrecht zu beobachten ist, dass es nicht nur Angebote für Beschäftigte gibt, sondern auch für die Arbeitgeberseite (Rehder et al. 2021).
Jenseits dieses gemeinsamen Grundmerkmals lassen sich verschiedene Typen digitaler Rechtsdienstleister im Sozialrecht unterschieden, die im Folgenden vorgestellt werden.
5.1 Drei Typen digitaler Rechtsdienstleister im Sozialrecht
Der erste Typ ist im Regelfall eine „normale“ Anwaltskanzlei oder auch ein Anbieter für Rentenberatung. Die anderen beiden Typen sind geprägt durch spezifische Kooperationen zwischen verschiedenen Organisationsformen. Die durch das RDG geschaffene skizzierte Asymmetrie des Marktes (vgl. Abschnitt 2) führt dazu, dass erfolgreiche Anbieter Kooperationen eingehen, in denen die Beteiligten ihre jeweiligen Kompetenzen und Befugnisse bündeln.
a) Die klassische Anwaltskanzlei mit Online-Angebot
Den ersten Typ stellt die klassische Anwaltskanzlei mit Online-Angebot dar. 14 der 51 Anbieter (27 %) fallen in diese Kategorie. Neben Anwaltskanzleien sind hier zertifizierte Rentenberatende integriert, die nach dem RDL zu Rechtsdienstleistungen befugt sind. Bei diesem Typ handelt es sich ausnahmslos um Spezialanbieter/-innen, die neben dem Sozial- bzw. Mietrecht noch höchstens ein weiteres Rechtsgebiet vertreten. Im Regelfall ist die Ausrichtung jedoch sehr spezifisch. Im Sozialrecht werden eher nur Teilgebiete abgedeckt (z. B. Rente oder Gesundheit) oder sogar nur sehr spezifische Segmente innerhalb von Teilrechtsgebieten (SGB II, Arzthaftung bei Behandlungsfehlern). Die Bedeutung der Digitalisierung für das Angebot ist bei diesem Typ im Vergleich zu den anderen beiden Typen am geringsten. Die Kanzleien verfügen über teilweise hochprofessionelle Homepages. Die Kontaktaufnahme und Kommunikation erfolgen (auch) digital, eventuell können Dokumente hochgeladen werden. Im Regelfall folgt die weitere Kommunikation dann aber wieder auf den klassischen Wegen (z. B. ruft die Kanzlei zurück). Und im Zentrum steht die Bearbeitung des Einzelfalls. Dies ergibt sich teilweise bereits aus den Tätigkeitsfeldern. So lassen sich ärztliche Behandlungsfehler kaum standardisiert juristisch als Massenfall bearbeiten. Die Online-Präsenz dient hier weniger einer Transformation der anwaltlichen Rechtsdienstleistung als vielmehr der Ansprache und Akquise von Mandantinnen oder Mandanten bei einem ansonsten unveränderten Angebot. Gleichwohl besteht vermutlich bei gerade diesem Typ das größte Wachstumspotential. Die Investitionen in Digitalisierungsstrategien sind überschaubar. Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie wurden Videokonferenzen in der Breite gebräuchlicher und auch z. B. für Rechtsberatungen nutzbar, so dass reguläre Anwaltskanzleien diesen Pfad der Digitalisierung relativ problemlos einschlagen können.
b) Der Vermittler von Online-Rechtsdienstleistungen
Den zweiten Typ bezeichnen wir als Vermittler von Online-Rechtsdienstleistungen. 25 der 51 Anbieter (49 %) fallen in diese Kategorie. Wie sich aus der Typenbezeichnung bereits ergibt, werden hier keine originären Rechtsdienstleistungen erbracht, sondern Anwaltskanzleien und potentielle Mandantschaft werden zusammengeführt. Weil die Restriktionen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht gelten, sind diese Anbieter als „normale“ Unternehmen und im Regelfall als GmbH (im Einzelfall als AG) verfasst. Die Anwaltschaft wird an die Vermittelnden gebunden mit dem Versprechen eines professionellen Internetauftritts und einer prominenten Position bei der Google-Suche. Zudem wird zuweilen Software angeboten, um das Fallmanagement zu verwalten oder eine digitale Akte für die Mandantinnen und Mandanten einzurichten. Je nachdem, welches „Dienstleistungspaket“ gebucht wird, entfällt für die Anwaltskanzleien eine Gebühr. Für die Mandantschaft existieren verschiedene Kostenmodelle, die auch in einem Zusammenhang zu den Formen der Vermittlung stehen. Üblicherweise ist die Suche nach geeigneten Anwältinnen und Anwälten für die Rechtsuchenden zumindest im ersten Schritt (Suche nach Rechtsberatung) kostenlos. Die beiden Parteien werden – ähnlich wie bei einer Partnerschaftsbörse – nach für beide Seiten intransparenten und teilweise algorithmengesteuerten Regeln „gematcht“. Alternativ existiert aber auch ein Marktplatzmodell. Rechtsuchende schreiben ihren Rechtsberatungsbedarf auf der Vermittlungsplattform aus, interessierte Anwältinnen und Anwälte reagieren darauf. Für die Rechtsberatung wird entweder eine geringe Festkostenpauschale gezahlt, oder die Bezahlung folgt einem Bietermodell. Eventuell weiterreichende Rechtsdienstleistungen werden dann außerhalb des Marktplatzes geregelt.
Diese Anbieter investieren als Internetdienstleister in erheblichem Maße in die Digitalisierung, um schrittweise eine Plattformlogik aufzubauen. Sie präsentieren sich fast ausnahmslos als Generalisten, die über viele oder sogar alle Rechtsgebiete hinweg Rechtsdienstleistungen vermitteln wollen. Das Sozial- und das Mietrecht sowie alle angrenzenden Rechtsgebiete sind dabei immer vertreten. Dafür verfügen sie über ein Kooperationsnetz von Hunderten oder sogar Tausenden von Anwältinnen und Anwälten. Und sie sind ständig auf der Suche nach neuen Kooperationen. So arbeitet z. B. die Advocado GmbH nach eigenen Angaben mit mehr als 550 Anwälten[4] (Stand März 2023, im Sommer 2019 waren es noch 350 Anwälte) zusammen. Die Anwalt.de Services AG kooperiert nach eigenen Angaben sogar mit 17 000 Anwälten.[5] Hier lässt sich ein Inter- wie Intra-Plattform-Wettbewerb (Kirchner/Beyer 2016) beobachten, der intern bzw. zwischen den Anwältinnen und Anwälten Wettbewerb auch über Bewertungen strukturiert und damit den Markt für Rechtsdienstleistungen verändert.
c) Der Erbringer von umfassenden Online-Rechtsdienstleistungen
Den dritten Typ bezeichnen wir als Erbringer von Online-Rechtsdienstleistungen. Zwölf der 51 Anbieter (24 %) fallen in diese Kategorie. Dieser Typ verkörpert den Legal-Tech-Anbieter im eigentlichen Sinne. Während die anderen beiden Typen auf der Legal-Tech-Stufe 1.0 verharren, indem sie Online-Tools nutzen, die die anwaltliche Tätigkeit unterstützen oder auch einfach nur sichtbarer machen (im Vergleich zu denjenigen, die sie nicht nutzen), bewegen sich diese Anbieter auf der Legal-Tech-Stufe 2.0. Der Anspruch besteht darin, alle Schritte der Rechtsberatung und -durchsetzung digital durchzuführen – mit Ausnahme der Gerichtsverhandlung, die im Regelfall nach wie vor im analogen Raum stattfindet. Aber auch dies soll sich mit der zunehmenden Digitalisierung der Gerichte ändern. Die Kommunikation zwischen den beteiligten Akteuren findet überwiegend oder ausschließlich digital statt. Mittels Texterkennungsprogramm werden die Dokumente der Mandantinnen und Mandanten automatisiert geprüft und ebenso automatisiert in Formulierungsbausteine für Widerspruchsschreiben, Klageschriften o. ä. übersetzt. Ein Teil der juristischen Tätigkeit wird also durch algorithmenbasierte Prozesse ersetzt, wenn auch – im Vergleich zu anderen Branchen – auf vergleichsweise bescheidenem Niveau. Die Automatisierung ermöglicht es den Anbietern, Verfahren in großer Zahl gleichzeitig zu betreuen, sofern die zugrunde liegenden Rechtsfragen standardisierbar sind. Dieses Modell der Rechtsdienstleistung stößt an die Restriktionen der anwaltlichen Berufsordnung bzw. des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Die Anbieter umgehen diese Restriktionen (oder erkunden ihre Grenzen) durch zwei Strategien. Ein kleinerer Teil (in unserem Sample sind es vier von zwölf Anbietern), die sich im privatrechtlichen Bereich mit sozialrechtlich relevanten Fragen befassen, nutzt als Dienstleister eine Inkassolizenz. Diese Form ist durch seine Behandlung in den Medien sowie durch die BGH-Rechtsprechung bekannt geworden (vgl. Kapitel 2). Empirisch bedeutsamer sind im Sozialrecht indessen Kooperationen zwischen Rechtsanwaltskanzleien und Dienstleistern, in denen die Beteiligten arbeitsteilig vorgehen. Dabei übernehmen die Dienstleister die internetbasierte Mandantenakquise, sie stellen die Software bereit und organisieren das dafür benötigte Kapital, während die eigentlich juristischen Tätigkeiten von einer (oder mehreren) Anwaltskanzleien übernommen werden. Dabei sind feste Kooperationsmuster zu beobachten. So arbeitet die Bremer Kanzlei Rightmart mit dem Dienstleister Atornix zusammen (beides jüngst verschmolzen in der Rightmart Group). Die Berliner Anwaltskanzlei Gansel kooperiert mit dem Dienstleister RightNow, die Itzehoer Versicherung kooperiert im Bereich des Rechtsschutzes im Gesundheitssektor mit der Rechtsanwaltskanzlei MetaMedLaw. Aus der Rechtsform ergeben sich auch die Kostenmodelle. Die Inkassodienstleister arbeiten im Regelfall mit Erfolgsbeteiligungen. Diese Möglichkeit ist für Anwaltskanzleien nur in sehr begrenztem Umfang erlaubt, im Sozialversicherungsrecht auch nicht möglich, so dass die Kostenmodelle mit der Ausdifferenzierung der Kooperationsformen für die Mandantschaft schnell wieder unübersichtlich werden, zumal und weil sie auch nach Rechtsgebieten variieren. Im Regelfall bleibt die Ersteinschätzung jedoch für sie kostenlos oder durch einen Fixkostensatz überschaubar.
Da die Erbringer von Online-Rechtsdienstleistungen auf der ständigen Suche nach standardisierbaren Rechtsfragen und Fällen sind, ergibt sich eine Tendenz zur Spezialisierung, die sich allerdings auf viele Rechtsbereiche erstrecken kann. So bietet z. B. der Marktführer im Kontext des SGB II, die Bremer Kanzlei Rightmart, mittlerweile Rechtsdienstleistungen in elf Rechtsgebieten an, die teilweise jedoch sehr spezifisch sind: neben der Betreuung von Widerspruchsverfahren und Klagen im Bereich des SGB II sind das z. B. die Überprüfung von Abfindungsansprüchen im Arbeitsrecht, die Überprüfung von Beitragserhöhungen in der Privaten Krankenversicherung, der Widerruf von Kreditverträgen oder Schadenersatzansprüche aus dem Wirecard- sowie dem Diesel-Abgas-Skandal. Bei diesem Anbietertyp ist auch sichtbar, dass, stärker als bei den anderen Typen, noch nach nachhaltigen Geschäftsmodellen gesucht wird. Dies wird daran deutlich, dass sich die Tätigkeitsschwerpunkte auch innerhalb kurzer Zeit verändern können. Außerdem ist zu beobachten, dass sich dieser Typ nicht mehr vollständig vom zweiten Typ (Vermittler von Online-Rechtsdienstleistungen) abgrenzen lässt. Je erfolgreicher im digitalen Raum Mandate akquiriert werden, desto größer ist der Bedarf nach Anwältinnen und Anwälten, die die Mandate lokal betreuen und vor Gericht vertreten. Diese Aufgabe lässt sich mit nur einer oder zwei Rechtsanwaltskanzlei(en) nicht mehr bewältigen, so dass auch hier ein Netzwerk an Kooperationspartnern nötig ist, die die Terminsvertretungen übernehmen. Die Erbringer von Online-Rechtsdienstleistungen geraten dadurch selbst wieder in eine Vermittlerposition. So bietet z. B. die Rightmart Group jetzt selbst auch Legal-Tech-Software und IT-Lösungen für kooperierende Anwaltskanzleien an und begibt sich damit auf einen Markt, den die Vermittler von Rechtsdienstleistungen ebenfalls bedienen.
5.2 Die Bedeutung von Betriebsalter und beruflicher Sozialisation für die Typenbildung
Neben den genannten Kernmerkmalen zur Unterscheidung der drei Typen, die sich im Wesentlichen auf das Geschäftsmodell und die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Erbringung konzentrieren, spielen weitere Unterscheidungsmerkmale eine Rolle, auch wenn sich diese nicht immer abgrenzungsscharf auf alle Typen anwenden lassen.
Abbildung 1 veranschaulicht das Betriebsalter der Unternehmen. Dabei wurde danach unterschieden, ob sie vor oder ab dem Jahr 2008 gegründet wurden, also vor oder nach dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

Anbieter digitaler Rechtsdienstleistungen nach Betriebsalter (n = 51).
Deutlich wird, dass der dritte Typ, also der Erbringer umfassender Online-Rechtsdienstleistungen, der jüngste ist, der erst mit der Liberalisierung des Marktes entstanden ist. Bei den beiden anderen Typen ist der Einschnitt indessen weniger bedeutsam, hier sind jüngere und ältere Anbieter gleichermaßen vertreten. Interessant ist hier vor allem der Blick auf den Typ des Vermittlers von Online-Rechtsdienstleistungen. Hier sind neue Anbieter entstanden (z. B. advocado.de, Rechtecheck GmbH oder anwalt.de Services AG). Aber fast die gleiche Zahl an Anbietern sind etablierte Akteure, die mit der Vermittlung von Rechtsdienstleistungen ihr bisheriges Geschäftsfeld ausdifferenziert haben. Das können auf das juristische Schrifttum spezialisierte Verlage sein (Verlag Dr. Otto Schmidt), Rechtsschutzversicherungen (z. B. Roland, Advocard, ARAG) oder auch Anbieter von Kanzleisoftware (RA Micro Software AG).
Abbildung 2 differenziert das Anbieterfeld nach der beruflichen Sozialisation ihres Gründungs- oder (bei alten Unternehmen) aktuellen Führungspersonals. Dabei wird danach unterschieden, ob mindestens eine der Personen keine juristische Ausbildung, eine juristische Ausbildung außerhalb der hier einschlägigen Rechtsgebiete oder innerhalb der spezifischen Rechtsgebiete durchlaufen hat.

Anbieter nach beruflicher Sozialisation der Gründenden bzw. des Führungspersonals (n = 49).
Betrachtet man das Feld der Anbieter insgesamt, so wird einerseits deutlich, dass digitale Rechtsdienstleistungen überwiegend (ca. zwei Drittel der Fälle) in juristischer Hand liegen. Sie sind nicht vornehmlich das Produkt von IT-Spezialisten oder ähnlichen Gruppierungen, die die Goldgräberstimmung des Internets zur Geschäftsgründung nutzen, auch wenn dieser Fall vorkommt. Dafür sind der Markt zu spezifisch und die rechtlichen Restriktionen zu komplex. Andererseits gilt aber auch, dass die Angebote nicht mehrheitlich in den Händen der Fachanwaltschaft liegen. Hier zeigen sich interessante Unterschiede zwischen den Typen. Ausschließlich juristische Gründer/-innen finden sich – aufgrund der rechtlichen Restriktionen – bei den Anwaltskanzleien mit Online-Angebot. Aber selbst bei diesem Typ zeigt sich, dass es nicht unbedingt eine Fachanwaltsstrategie ist, sich digital auszudifferenzieren, denn gut die Hälfte der Anbieter ist nicht spezialisiert im Rechtsgebiet. Spezialisten finden sich vor allem im Bereich des Rentenrechts (Fachanwaltschaft für Sozialrecht, zertifizierte Rentenberatung) sowie im Bereich des Arzthaftungsrechts (Fachanwaltschaft für Medizinrecht). Die verschiedenen Anbieter, die den Markt für unzufriedene SGB-II-Empfänger/-innen bedienen, sind im Regelfall nicht von der Fachanwaltschaft initiiert worden.
Auch die Erbringer umfassender Online-Rechtsdienstleistungen wurden überwiegend von Juristinnen und Juristen gegründet. Allerdings spielen sozialpolitisch einschlägige Fachanwaltstitel bei diesem Typ so gut wie keine Rolle. Am häufigsten stammen die Gründenden aus dem Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Aber auch andere Fachanwaltschaften treten auf, die in keinem Zusammenhang zum Gründungsprojekt stehen (z. B. Strafrecht, Architekturrecht). Dieser Aspekt veranschaulicht, dass die Legal-Tech-Bewegung nicht aus dem Feld der Sozialpolitik bzw. des Sozialrechts heraus entstanden ist. Und zwar kann dies auch dann gelten, wenn die Anbieter auf das Sozialrecht oder seine Teilrechtsgebiete spezialisiert sind. Auffällig ist dies auch hier bei den Anbietern, die Angebote im Bereich des SGB II im Portfolio haben – keine der Gründungsfiguren trägt einen Fachanwaltstitel im Sozialrecht.
Wichtig ist dabei die Anmerkung, dass hier nur die Gründenden, also die Initiatoren des Anbieters, untersucht wurden. Wenn dies kein ausgewiesener Sozialrechtsexperte oder keine ausgewiesene Sozialrechtsexpertin ist, heißt das nicht, dass keine Sozialrechtsexpertise im Betrieb bzw. in der Kanzlei vorhanden ist. Und der Typus des Vermittlers von Rechtsdienstleistungen verfügt ja über ein ausdifferenziertes Netzwerk an einer fachlich spezialisierten Anwaltschaft. Es geht hier vor allem darum zu verdeutlichen, aus welchen beruflichen Communities heraus die Legal-Tech-Bewegung initiiert wurde. Das Sozialrecht wird von dieser Bewegung eher erfasst, als dass es Treiber wäre.
6 Digitale Märkte in der Sozialrechtsberatung zwischen Zentralisierung und Dezentralisierung
Inwiefern bergen die skizzierten digitalen Geschäftsmodelle im Bereich der Rechtsdienstleistungen marktverändernden und -fördernden Charakter? Und lassen sich die von Dolata identifizierten Mechanismen des graduellen Wandels und der Konzentration auch hier feststellen?
Den geringsten marktverändernden Charakter trägt der erste beschriebene Typ, die klassische Anwaltskanzlei mit Online-Angebot, in sich. Die Anwaltschaft oder rechtsberatende Akteure generell bieten ihr Angebot heute immer häufiger auch digital an, ohne dass dadurch die Struktur des Marktes verändert wird. Dies wird auch daran deutlich, dass die klassische Fachanwaltschaft am stärksten in diesem Typ verankert ist (s. noch einmal Abbildung 2). Es treten also weder in nennenswertem Umfang neue Akteure auf noch werden neue Geschäftsmodelle entwickelt. Bei den beiden anderen Typen – Vermittler sowie Erbringer von Online-Rechtsdienstleistungen – lassen sich indessen Ansätze erkennen, die die Thesen von Dolata bestätigen können.
Mit der Digitalisierung entstehen neue Kooperationsformen zwischen der Anwaltschaft und Internet-Dienstleistern. Sie gehen einher mit tendenziellen Konzentrationsprozessen auf dem Markt für Rechtsdienstleistungen. Insbesondere für den Typ 2 (Vermittler von Online-Rechtsdienstleistungen) wurde in diesem Papier herausgearbeitet, dass eine Plattformlogik entsteht, bei der die Vermittler mit Hunderten oder Tausenden von Anwältinnen und Anwälten kooperieren. Eine ähnliche Entwicklungstendenz wurde für Typ 3 (Erbringer von Online-Rechtsdienstleistungen) beschrieben, wenn Legal-Tech-Anbieter arbeitsteilig mit der lokal ansässigen Anwaltschaft kooperieren, die die gerichtliche Vertretung übernimmt. Von Konzentrationsprozessen im Sinne einer Monopolbildung, wie sie in anderen Bereichen der Internetdienstleistungen beobachtet wurde, ist der Markt für Rechtsdienstleistungen weit entfernt. Doch angesichts der Tatsache, dass gerade im Sozialrecht nach wie vor strukturell die Einzelkanzlei dominiert (Kilian 2017), liegt in diesen Kooperationsnetzwerken doch ein gravierendes marktveränderndes Potential; und eine Veränderung von Interaktions- und Kooperationsbeziehungen trägt neben der Etablierung neuer, bedeutender (Kern-)Akteure zu einem radikalen soziotechnischen Wandel bei (Dolata 2011).
Die Netzwerke sind auch tendenziell asymmetrisch in dem von Dolata skizzierten Sinne. Die Internet-Dienstleister und Legal-Tech-Plattformen arbeiten als Zulieferer zu den etablierten Anwaltskanzleien und werden durch ausdifferenzierte digitale Tools zu wichtigen Akteuren der Mandantenakquise. Mit fortschreitender Digitalisierung übernehmen sie aber auch zentrale administrative Tätigkeiten, wie z. B. das Fallmanagement, die zumindest in organisatorischer Hinsicht weit in das Tätigkeitsspektrum einer Anwaltskanzlei hineinragen. Die Legal-Tech-Dienstleister (sowohl im Segment der Vermittlung als auch im Segment der Erbringung von Online-Rechtsdienstleistungen) akquirieren in erheblichem Umfang Ressourcen zur Entwicklung digitaler Angebote (was der Anwaltschaft nicht erlaubt ist). Anwältinnen und Anwälte, die hier Kooperationen eingehen, in denen z. B. das Fallmanagement vom Dienstleister übernommen wird, geraten in eine erhebliche Abhängigkeit von einer Software und einer Falladministration, die sie selbst weder entwickeln noch beeinflussen. Gegebenenfalls geraten sie in die Rolle des letzten Gliedes im Prozess der Rechtsdurchsetzung, einen Fall „nur noch“ als Terminsvertretung vor Gericht zu verantworten. Diese Strukturbildung kann den von Dolata skizzierten Matthäus-Effekt befeuern, weil eine kleine Kanzlei mittelfristig dazu gezwungen sein könnte, angesichts der neuen Konzentrationsprozesse ebenfalls entweder mit den Plattformen oder Legal-Tech-Anbietern zu kooperieren oder sich durch Spezialisierung eine Marktnische zu erarbeiten, die durch die standardisierten Angebote der digitalen Dienstleister nicht abgedeckt werden kann.
Auch die Abhängigkeit aller digitalen Geschäftsmodelle von Kooperationen mit Google, Facebook und vergleichbaren Firmen produziert die von Dolata skizzierten Netzwerkeffekte. Kein einziger Anbieter der beiden Typen Vermittler oder Erbringer von Online-Rechtsdienstleistungen nutzt nicht zumindest rudimentäre Dienstleistungen der großen Internetkonzerne, um die eigenen Angebote prominent im Netz zu platzieren und personalisierte Werbung in den sozialen Medien zu ermöglichen.[6] Dadurch wird es für kleine Anwaltskanzleien, die sich den Online-Anbietern nicht anschließen, immer schwieriger, im Internet sichtbar zu werden oder zu bleiben, zumal sie als reguläre Anwaltskanzlei kein offensives Marketing betreiben dürfen.
Auch die von Dolata beschriebene Strategie der Domänenerweiterung lässt sich beobachten, wenn digitale Anbieter das Spektrum ihrer Geschäftsfelder erweitern und gleich in verschiedenen Bereichen des Rechtssystems tätig sind. Dies gilt insbesondere für den zweiten Typ (Vermittler von Rechtsdienstleistungen). Wie Abbildung 1 zeigt, ist ein erheblicher Teil dieser Anbieter deutlich früher als 2008 gegründet worden. Das sind insbesondere Rechtsschutzversicherungen, Software-Anbieter oder Verlage, die schrittweise in die Vermittlung von Rechtsdienstleistungen eingestiegen sind. Zudem wurde ja herausgearbeitet, dass ein erheblicher Teil der Legal-Tech-Anbieter im Sozialrecht nicht originär im Sozialrecht sozialisiert wurde und dass das sozialrechtliche digitale Angebot häufig nicht im Kern des Angebots für Rechtsdienstleistungen steht. Insofern ist die gesamte Erfassung des Sozialrechts durch digitale Rechtsdienstleister selbst schon ein Ausdruck der Domänenerweiterung (aus anderen Rechtsgebieten heraus).
Auch das demokratisierende Element, das internetbasierten Innovationsprozessen zugeschrieben wird, bleibt im Bereich digitaler Rechtsdienstleistungen begrenzt. Zwar wird ein niedrigschwelliges Angebot der Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung vom heimischen Sofa aus geschaffen, das möglicherweise auch Personen erreicht, die ansonsten keine Anwaltskanzlei oder Beratungsstelle aufsuchen würden. Und die Anbieter werben damit und betonen auch in Interviews ihr Ziel, den Zugang zum Recht zu erweitern und die Strukturen der Rechtsdurchsetzung zu verbessern. Eine Demokratisierung im von Dolata skizzierten Sinne, nämlich partizipative Entwicklungsprozesse, die die Nutzenden aktiv in den Entwicklungsprozess einbezieht, ist nicht zu beobachten. Eher findet das statt, was als „closed innovation“ beschrieben wurde. Dies liegt vor allem in der Asymmetrie begründet, die ein hochdifferenziertes und komplexes Rechtssystem zwischen den Anwendenden und den Adressierten schafft. Online-Tools, z. B. zur Anspruchsberechnung, begrenzen sich im Regelfall auf wenige Fragen zur Ersteinschätzung und Mandantenakquise, weil komplexere rechtliche Fragenkataloge zumindest bisher kaum abbildbar sind. Die Asymmetrie zwischen rechtssuchender und rechtsberatender Person in Bezug auf Fragen der Rechtsinterpretation und -anwendung können Legal-Tech-Angebote bisher nicht schmälern.
7 Folgen für das Sozialrecht und die Sozialpolitik
Welche Folgen resultieren aus den skizzierten Entwicklungen für die Sozialpolitik und das Sozialrecht? Hierbei möchten wir auf drei Aspekte hinweisen.
Erstens: Digitale Rechtsdienstleister sind heute dazu in der Lage, durch Software-Einsatz eine große Zahl von Verfahren gleichzeitig zu betreuen. Dadurch sind Quasi-Massenverfahren möglich geworden. Die Infrastruktur liegt vor, und die Anbieter sind auf der Suche nach Optionen, sie auch zu nutzen. Zu betonen ist, dass auch koordinierte Verfahren möglich sind, die an Sammelklagen erinnern, wie sie im Diesel-Skandal zu beobachten waren. In Bezug auf Inkassodienstleister hat der BGH jüngst sogar Sammelklagen für zulässig erklärt (BGH 2021). Ein mögliches Anwendungsfeld liegt z. B. in Themen, die an der Schnittstelle von Verbraucherschutz- und Gesundheitspolitik angesiedelt sind, weil hier etwa mit der Pharmazeutischen Industrie oder vergleichbaren Produzenten von Heil- und Hilfsmitteln als Prozessgegner lukrative Verdienstmöglichkeiten locken. Fallkonstellationen, wie z. B. der Umgang mit minderwertigen Brustimplantaten, der Contergan-Skandal oder die gesundheitlichen Folgen des Einsatzes von Glyphosat, können heute – ähnlich wie in den USA – über den Rechtsweg traktiert werden. Dies muss keinesfalls zum Nachteil der Leistungsempfangenden oder der Patientinnen und Patienten geschehen. Und diese Art der Interessenvermittlung über das Rechtssystem kann erhebliche Rückwirkungen auf die Politikgestaltung haben.
Zweitens: In diesem Aufsatz wollten wir zeigen, dass die Legal-Tech-Bewegung zu Netzwerkbildungs- und Konzentrationsprozessen führt, die für den deutschen Anwaltsmarkt, insbesondere im Sozialrecht, ungewöhnlich sind. Generell gilt, dass der traditionelle Anwaltsmarkt sehr kleinteilig organisiert ist und einem System der „Tante-Emma-Läden“ ähnelt. Mehr als für jedes andere Rechtsgebiet gilt dies für das Sozialrecht, in dem der anwaltliche Markt bisher von Einzelkanzleien dominiert wird (Kilian 2017). Das heißt, für das Sozialrecht ist die Distanz zu den neuen Konzentrationsformen durch das Phänomen der Online-Rechtsdienstleistung besonders groß. Und es stellt sich die Frage, welche Resilienz die traditionelle Anwaltschaft im Sozialrecht dieser Entwicklung gegenüber an den Tag legen kann, in einem Markt, der insgesamt – im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten – wenig lukrative Fälle verspricht. Zudem stellt sich die Frage, welche Akteure dem Konzentrationsprozess auf dem Markt für Rechtsdienstleistungen die nicht-ökonomische Stirn bieten können. Für diese Frage besonders relevant sind z. B. die großen Sozial- und Wohlfahrtsverbände (wie SOVD, VdK, Caritas, Diakonie) sowie der DGB-Rechtsschutz. Diese bieten mit unterschiedlicher Gewichtung Sozial- und Sozialrechtsberatung bis zur Rechtsdurchsetzung an, und sie haben – verstärkt durch die Corona-Pandemie und Maßnahmen zu ihrer Einschränkung – ebenfalls damit begonnen, sich mit dem Phänomen der digitalen Rechtsmobilisierung zu beschäftigen (Schillen et al. 2022).
Und nicht zuletzt stellt sich drittens die Frage, welche Konsequenzen sich aus den strukturverändernden Prozessen für die materielle Rechtsentwicklung ergeben. Diese Frage können wir nur aufwerfen, mit unseren Daten aber nicht beantworten. Rechtsgebiete sind im Regelfall gekennzeichnet durch epistemische Grundannahmen, die in der Rechtsentwicklung zum Ausdruck kommen. Dies gilt insbesondere auch für das Sozialrecht. Die Grundidee liegt im Schutzauftrag, der sich – ebenso wie im Arbeitsrecht – an prominenter Stelle findet. Paragraf 1 SGB I formuliert als zentrale sozialstaatliche Aufgabe die „Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit“. Das Recht soll ein menschenwürdiges Dasein sichern, die freie Entfaltung der Persönlichkeit ermöglichen und besondere Belastungen ausgleichen. Mit anderen Worten: Ähnlich wie das Arbeitsrecht dient auch das Sozialrecht dazu, schwache und benachteiligte gesellschaftliche Gruppen zu stärken, was auch Auswirkungen hat auf ihre Fähigkeit, in gesellschaftlichen Auseinandersetzungen um Macht und Herrschaft zu bestehen. Historisch sollten dabei die sozialen Härten und Verwerfungen des industriellen Kapitalismus kompensiert werden. Auch aktuelle sozialrechtliche Publikationen nehmen immer wieder Bezug auf diese Selbstbeschreibung des Rechtsgebiets. Demnach sichert das Sozialrecht „existenzielle Bedarfe und Risiken. Es fordert die Verwaltung und Gerichte heraus, mit Menschen in Not und benachteiligten Lebenslagen angemessen umzugehen“ (Welti 2016: 1). Rechtsmobilisierung umfasst hier umfassendere Beratung und Information und politisches Lobbying, was durch etablierte Sozial- und Wohlfahrtsverbände, nicht jedoch durch kommerzielle Legal-Tech-Angebote adressiert wird.
Wie im Text skizziert wurde, formulieren die Anhänger der Legal-Tech-Bewegung genau diesen Anspruch, den Schwachen zu ihrem Recht zu verhelfen. In welchem Umfang dies möglich ist oder im Kontrast steht zu einer Entwicklung, die aus dem anwaltlichen Teil des Rechtssystems einen Markt macht, der angetrieben wird von Akteuren ohne inhaltliche Bindung an das betroffene Politikfeld und der sich aus kommerziellen Interessen heraus möglicherweise vor allem die starken unter den schwachen Interessen herauspickt, um genügend lukrative Fälle zu generieren, ist eine offene Frage.
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Funding
Funder Name: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Funder Id: http://dx.doi.org/10.13039/501100016370, Grant Number: Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung
© 2023 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
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