Zusammenfassung
In Frage steht, ob und inwieweit sich ein eingetragener Verein an erwerbswirtschaftlich tätigen Gesellschaft beteiligen darf, ohne schon dadurch seinen nichtwirtschaftlichen Charakter zu verlieren. Anzuknüpfen ist dabei an die Regel, dass sich ein nichtwirtschaftlicher Verein die für die Erreichung seines Idealzwecks erforderlichen Mittel nicht nur durch Beiträge und Umlagen, sondern auch dadurch verschaffen kann, dass er ein Nebengewerbe betreibt oder einen Zweckausführungsbetrieb unterhält (sog. Kostendeckungsprivileg).
Abstract
The question is whether and to what extent a registered association may participate in commercially active sompanies without losing its non-economic character. In this context, the rule that a non-profit association can obtain the funds rewuired to achieve its ideal purpose not only by means of contributions and levies, but also by operating a sideline business or running a special-purpose business, is to be taken as the starting point (so called cost recovery privilege).
© 2022 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
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- Frontmatter
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- Was bei Vereinsbeteiligungen beharrlich übersehen wird
- § 57 AktG – Versuch einer Entdifferenzierung
- Das Konzept des „Rechtsmissbrauchs“ im Europäischen Umwandlungsrecht
- Die konsensuale Beendigung des Aufsichtsratsamts
- Keine private Durchsetzung der Preisregeln im Übernahmerecht
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