In einer Entscheidung vom 30. April 2018 hat der 2. Zivilsenat des BGH die Vertretungsmacht des Aufsichtsrats nicht nur anerkannt, wenn es um die Erteilung eines Auftrags an einen Experten gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG zur Durchführung einer internen Untersuchung geht, sondern auch, wenn es anschließend mit dem Experten zum Rechtsstreit über die Auftragsdurchführung kommt. Die Rechtsfortbildung des BGH begrenzt die allgemeine Vertretungsmacht des Vorstands und stützt sich auf das Gebot der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Aufsichtsrats bei der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe gegenüber dem Vorstand. Das Urteil stärkt die Position des Aufsichtsrats und ist auch bei der Ausübung der Kompetenzen des Aufsichtsrats jenseits von § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG von Bedeutung. Der Beitrag analysiert diese Auswirkungen des Urteils.
In a judgement rendered on April 30, 2018, the Second Civil Senate of the German Federal Court of Justice (BGH) – has confirmed the right of the supervisory board not only to mandate an expert in the name of the company to inspect and audit the company’s books pursuant to § 111 (2) (2) German Stock Corporation Act (AktG) but also when it comes to a lawsuit between the company and the expert about the execution of the inspection and audit. The judgement is an exception to the general representation of the company by the management board and is based on the principle of independence and responsibility of the supervisory board in executing its duties to control the management board. The judgement strengthens the supervisory board’s position and is also relevant with respect to the execution of other competences by the supervisory board. The article analyses these consequences of the judgement.
© 2020 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
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