Die Gesamthand – was ist das eigentlich?
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Volker Beuthien
Der nachfolgende Beitrag untersucht die Herkunft und Reichweite des Gesamthandprinzips. Er zeigt auf, dass dieses nicht personen-, sondern vermögensrechtlicher Natur ist, wie begrenzt es Gesetzesinhalt geworden ist und wie weitgehend es überdeutet wird und wie wenig es in das organschaftlich verfasste Personengesellschaftsrecht passt.
The following article investigates the origin and ruling range of the so called Gesamthandprinzip. The essay illustrates, that this principle has not got any personal, but proprietary character, how limited its legal force is, how widely it is interpreted and how it misfits in organic constituted civil law associations.
© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
Artikel in diesem Heft
- Der Aufsichtsrat
- System der Aktionärsinformation
- Die Zuständigkeit der Hauptversammlung für Zusammenschlussvorhaben nach dem Linde/Praxair-Modell
- Die neuen Aktionärsvoten zur Organvergütung
- Die Gesamthand – was ist das eigentlich?
- Rezension zu EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017, C-566/15 (Konrad Erzberger/TUI AG)
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