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Vom Richten zum Schlichten – juristische Entscheidungssysteme im Umbruch

Außergerichtliche Konfliktlösung im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert
  • Peter Collin
Published/Copyright: August 19, 2016
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Zusammenfassung:

In den 1870er Jahren setzte sich in Deutschland ein liberal-etatistisches Justizmodell durch (Gerichtsverfassungsgesetz 1877, Zivilprozessordnung 1877). Schon kurz nach seinem Triumph geriet es aber in eine Krise. Man beklagte das komplizierte Prozedere und die Weltfremdheit der Richter. Reformüberlegungen erhielten Impulse durch die betont dem sozialen Gedanken verpflichtete österreichische Zivilprozessordnung von 1895. Gleichzeitig entstanden neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit neue nichtstaatliche oder halbstaatliche Konfliktlösungseinrichtungen. Dieser Trend setzte sich im Krieg und in der Krise der Nachkriegszeit verstärkt fort. Die neuen Institutionen zeichneten sich vor allem durch drei Merkmale aus: eine Beteiligung von Laien, ein vereinfachtes Verfahren und die Berücksichtigung nichtjuristischer Entscheidungsrationalitäten. Der Beitrag veranschaulicht dies anhand von drei Beispielen, erörtert verschiedene funktionale Ausrichtungen und skizziert determinierende und influenzierende Faktoren, die den wirtschafts- und sozialpolitischen Kontext dieser partiellen Neukonturierung des Justizsystems deutlich machen.

Abstract:

A liberal etatist model of justice was established in Germany in the 1870s (Constitution of the Courts Act 1877 and Code of Civil Procedure 1877). However, the triumph was short-lived, and a state of crisis quickly followed. There were complaints of overly complicated procedures and judges not in touch with reality. Reform discussions drew inspiration from the Austrian Code of Civil Procedure (1895), with its greater commitment to social policy ideas. At the same time, new non-state or parastatal institutions for conflict resolution emerged alongside the ordinary courts. This trend continued and intensified during the First World War and in the period of crisis that followed. The new bodies of conflict resolution were characterized in particular by three attributes: the participation of laypersons, a simplified procedure, and consideration of non-juridical rationalities of decision-making. This article illustrates these attributes using three examples, examines different functional orientations and provides an overview of the determining and influencing factors through which the economic and socio-political context of this partial restructuring of the judicial system can be identified.

Einleitung

„Schlichten“ und „Richten“ – dieses Wortpaar findet sich in den verschiedensten Kombinationen in rechtswissenschaftlichen und justizpolitischen Veröffentlichungen vor allem seit den 1980er Jahren (Prütting 1985; Hartmann 1995; Caspar 1995; Presse- und Informationsamt 1997; Geyer 2012). Stets ging es dabei um die Frage, welches Bedürfnis nach der Entwicklung neuer Konfliktlösungsmodi innerhalb und außerhalb der staatlichen Justiz bestand. Die Tonlage unterschied sich durchaus: mal optimistisch-affirmativ, mal sachlich-deskriptiv, mal kritisch-analytisch. Aber immer spiegelte der Terminus „Schlichtung“ eine gewisse Erwartungshaltung, unabhängig davon, welche Einstellung man hierzu vertrat. Einmal stand er für die Hoffnung, dass sich Konflikte auch weniger bürokratisch-juristisch, dafür unter stärkerer Einbeziehung der Lebenswelt der Betroffenen und dieser selbst in die Entscheidungsfindung lösen lassen könnten. Zuweilen verbargen sich dahinter Sorgen um die Auflösung fester rechtlicher Maßstäbe und um die leichtfertige Aufgabe bewährter Strukturen. Dabei war es gar nicht immer so, dass der Begriff „Schlichten“ einen bestimmten festumreißbaren Streitlösungsmodus neben anderen (wie z. B. Schiedsverfahren, Mediation oder Moderation) (Hopt & Steffek 2008: 16) verkörperte, vielmehr bündelte er oft ganz verschiedene konkrete Vorstellungen, die in der Alternativendiskussion aufkamen.

Insbesondere die Rechtssoziologie der 1970er und 1980er Jahre hat sich, teilweise getragen von bestimmten gesellschaftlichen Grundstimmungen (Röhl 1982: 17 ff.; Requate 2001), mit dem Problem der „Alternativen zum Recht“ befasst, wobei die „Alternativen zur Justiz“, aber auch die „Alternativen innerhalb der Justiz“ (Rottleuthner 1987: 238 ff.) eine zentrale Rolle beanspruchten (Blankenburg, Klausa & Rottleuthner 1980; Blankenburg, Gottwald & Strempel 1982; Röhl 1987). In gewisser Weise kann der vorliegende Beitrag daran anknüpfen. Denn eine solche Hochphase der Alternativendiskussion – in der Rechtswissenschaft, unter Rechtspraktikern und in Teilen der gesellschaftlichen Öffentlichkeit – lässt sich auch an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert feststellen. Mit der Formel „Vom Richten zum Schlichten“ soll also ein justizpolitischer Trend jener Zeit umschrieben sein, in dessen Ergebnis neuartige justizmäßige Muster der Konfliktlösung diskutiert wurden und teilweise entstanden. Mit der Wahl einer rechtshistorischen Perspektive ist allerdings nicht lediglich das Anliegen verbunden zu verdeutlichen, dass ein modernes Phänomen, wenn auch in etwas andersartigen Ausprägungen, ebenso in der Vergangenheit beobachtet werden kann. Vielmehr verfolgt der Beitrag das Ziel, den seinerzeitigen Trend zum „Schlichten“ als justizpolitisches Phänomen einer ganz bestimmten Umbruchsituation zu beschreiben. Auch damals wies der Terminus keine scharfen Konturen auf. In rechtlicher Hinsicht hatte er sich zwar schon etabliert, aber wenn man damit eine bestimmte institutionelle Ausprägung bezeichnen wollte, bezog sich dies fast ausschließlich auf die arbeitsrechtliche Schlichtung (Vogt 1929; Herschel 1931; Dreßler 1931; Brauns 1932). In einem weniger rechtstechnischen Sinn hatte er im zeitgenössischen Schrifttum jedoch schon breiten Gebrauch gefunden (Rümelin 1926: 22). Auch hier waren die Grenzen zum Schiedsverfahren und anderen Modi der Konfliktlösung fließend. Zuallererst ging es um die Präsentation von Alternativenmodellen zum Verfahrensgang und zur Entscheidungsfindung der ordentlichen Justiz, wie sie sich aus den Prozessregeln vor allem der ZPO und den Rationalitäten einer begrifflich-systematischen Rechtsdoktrin ergaben. Will man aus den damit verbundenen Konzepten – die mannigfaltige Ausformungen aufwiesen – gemeinsame Grundzüge extrahieren, lassen sich diese wie folgt zusammenfassen:

  1. Die Entscheidung sollte von Laien oder zumindest unter ihrer maßgeblichen Beteiligung getroffen werden.

  2. Das Verfahren sollte von komplizierten Prozessregeln befreit sein (Vereinfachung und Beschleunigung waren hier die Stichworte); das kontradiktorische Prinzip und das Prinzip des Parteibetriebs sollte zurückgedrängt werden, stattdessen sollten der Modus der Schlichtung ein stärkeres Gewicht bekommen und – teilweise jedenfalls – amtsbetriebliche Steuerungsmechanismen stärker greifen.

  3. Die Entscheidung sollte nicht lediglich Ergebnis der Subsumtion des Tatbestandes unter eine gesetzesrechtliche Norm sein. Ein höherer Stellenwert war Billigkeitserwägungen, außerrechtlichen Rationalitäten und den Interessen der betroffenen Parteien bzw. sozialen Gruppen einzuräumen.

In den folgenden Ausführungen soll nun dargelegt werden, wie sich derartige Vorstellungen in der rechtspolitischen Debatte entfalteten und welche Spielarten sich in der Praxis herausbildeten. Am Anfang steht eine Übersicht über die justizpolitische Diskussion, die die maßgeblichen Kritikpunkte und Reformpostulate sichtbar machen soll. Dem schließt sich eine Schilderung von drei neuen Formen justizmäßiger Konfliktlösung an, um anhand von Beispielen im Detail deutlich zu machen, in welcher Weise die oben genannten Vorstellungen ihren Niederschlag fanden. Den Schlussteil bildet der Versuch einer systematischen Darstellung, in der unter Berücksichtigung weiterer Formen alternativer Konfliktlösung eine Typologie von funktionellen Ausrichtungen, Determinanten und Rechtfertigungen alternativer Konfliktlösung entworfen wird.

Justizkritik und Reformkonzepte

Ausgangslage: Die Durchsetzung eines etatistisch-liberalen Reformmodells

Zeitlicher Ausgangspunkt der Überlegungen ist das Jahr 1877, jenes Jahr, in dem die Reichszivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz erlassen wurden. Mit diesen Gesetzen hatte das liberale Konzept einer allumfassenden staatlichen, am Gesetzesrecht orientierten Justiz den Sieg errungen (Ahrens 2007: 647). Denn in der konsequent durchgeführten Staatlichkeit der Ziviljustiz verkörpert sich erstens die liberale Ablehnung von ständischer und Privatgerichtsbarkeit. Die Patrimonialgerichtsbarkeit war 1848/49 ebenso wie die eximierten Gerichtsstände schon in fast allen deutschen Staaten abgeschafft worden (Werthmann 1995; Wienfort 2001), von der akademischen Gerichtsbarkeit waren nur unwesentliche Restbestände übrig geblieben (Alenfelder 2002), die traditionsreiche Handwerksgerichtsbarkeit war schon mit dem Ende des Ancien Régime beseitigt worden und hatte sich nur noch in illegalen Formen der Gesellengerichtsbarkeit gehalten (Deter 1987). Gewissermaßen den Schlusspunkt setzte § 15 GVG, welcher lautete: „Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde.“ Damit hatte man sich nicht nur institutionell festgelegt, sondern auch personell. Denn der nunmehrigen Allzuständigkeit der staatlichen Gerichte korrespondierte die Allzuständigkeit des staatlichen, durch Staatsexamina ausgewiesenen Richters, Laien wirkten lediglich noch in der Strafgerichtsbarkeit (§§ 26, 81 GVG 1877) und in den Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten (§ 109 GVG 1877) mit.[1]

Zweitens war das Verfahren der Zivilprozessordnung so konstruiert, dass darin liberale Vorstellungen von bürgerlicher Selbstverantwortlichkeit und Mündigkeit zum Ausdruck kamen. Letztlich setzte sich damit das französisch-rechtliche Prozessmodell sowohl gegen das schriftliche Verfahren des gemeinen Rechts als auch gegen das patriarchalische Modell des altpreußischen Prozesses, der stark vom Amtsbetrieb beherrscht wurde, durch. Die Einleitung des Verfahrens war nur durch Klage der Parteien möglich, für die nachfolgenden Stadien war die Arbeit zwischen Parteien und Gerichten aufgeteilt, allerdings mit einem starken Gestaltungsanteil der Parteien. Der Kläger hatte den ersten Termin zu bestimmen und die Ladungen zu veranlassen (§§ 191 ff. RCPO); ebenso oblag ihm die Zustellung der Klageschrift (§ 233 RCPO). Die bürgerlich-liberale Konzeption spiegelte sich aber auch in den Regeln zur mündlichen Verhandlung, die nur das in freier Rede vorgetragene als Entscheidungsgrundlage zuließen, also Bezugnahmen auf den Akteninhalt verboten (§ 128 RCPO[2] ).

Richterkritik und Verfahrenskritik

Hieran knüpfte auch die bald einsetzende Justizkritik an, und zwar in Gestalt der Richterkritik und der Verfahrenskritik (Wilhelm 2010: 638 ff.). Richterkritik bedeutete: Kritik an einem Richterstand, dem man fehlende soziale Sensibilität und mangelnden Sinn für die hinter den Gerichtsfällen stehende Lebenswirklichkeit vorwarf; der Vorwurf der „Weltfremdheit“ wurde zum Standardargument (Linnemann 1989: 134 ff.; Wilhelm 2010: 577 f.; Franck 2013: 155 ff.).

Die Verfahrenskritik fußte vor allem auf der Kompliziertheit des Prozederes. Die eigenständige Betreibung des Prozesses war (u. a. wegen der Kompliziertheit der Zustellungsvorschriften) nach Angaben von Zeitgenossen schon für Anwälte eine Zumutung, dies galt erst recht für nichtanwaltlich vertretene Parteien, zumal wenn sie nicht dem gebildeten Stand angehörten (Kulemann 1887: 374 ff.; Lang 1890; Seuffert 1892: 278; Schiffer 1893: 507). Und das Verbot der Bezugnahme auf Schriftsätze, also die Vorgabe, seine Belange im freien und für die richterliche Subsumtion geeigneten Vortrag darzulegen, stellte für die Partei eine kaum zu bewältigende intellektuelle Herausforderung dar.[3]

Hinzu kam eine wachsende Sensibilität für die Fragmentiertheit der Gesellschaft und die Partialrationalitäten, die besondere Konfliktlösungskonstellationen auszeichneten. Mit anderen Worten: Das bürgerlich-liberale Leitbild einer Gesellschaft von Gleichen, für die ein einheitlicher, d. h. uniformer Bestand von Vorgaben für die Streitentscheidung zur Verfügung stehen sollte, erodierte (Lederer 1912).

Reformüberlegungen

All dies mündete und kam zum Ausdruck in Reformüberlegungen der verschiedensten Art. Diese wiesen unterschiedliche Ausrichtungen aus, verbanden sich aber in einem gemeinsamen Zeitgeist. Vier Debattenströme sollen hier vorgestellt werden.

Zunächst hat man es mit der Diskussion zur Reform des Zivilprozessrechts zu tun, in der es vor allem um die Vereinfachung des Verfahrens ging. Maßgeblich stimuliert wurde diese Debatte von der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895, die den Prozess als „Wohlfahrtseinrichtung“ konzipierte (Klein 1943: 26), was unter anderem darin zum Ausdruck kam, dass stets ein erster Termin für eine gütliche Einigung vorgeschrieben war, Zustellungen von Amts wegen erfolgten und nicht anwaltlich vertretene Parteien vom Richter umfassend zu belehren waren (Canstein 1896). Vielen Autoren erschienen diese fürsorglichen Elemente durchaus auch als wegweisend für die deutsche Zivilprozessreform (Canstein 1896: 267; Gierke 1898: 456; Peters 1913: 999; insg. Damrau 1988).

Seit den 1890er Jahren verstärkte sich die Debatte um Sondergerichte. Hierunter verstand man separate Gerichte oder besondere Spruchkammern für bestimmte Konfliktkonstellationen bzw. -gruppen. Die Forderungen nach Sondergerichten kamen aus den verschiedensten Richtungen. So wurden Sondergerichte für die Landwirtschaft, für Miet-, Ehe- und Baustreitigkeiten, für den Gewerblichen Rechtsschutz, für Handwerker oder für Handlungsgehilfen gefordert (Katz 1901; Hilse 1905; Leeb 1909: 52; Lobe 1910; Dannreuther 1987: 151 ff.). Wesentlicher Bestandteil der Forderungen war die Hinzuziehung von sachkundigen Laien (Frank 2013: 159 ff.). Allerdings handelte es sich hierbei meist um Forderungen von bestimmten sozialen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Die Juristen lehnten, wie es sich in ihren Fachpublikationen und den Beschlüssen des Juristentages (Dannreuther 1987: 162) zeigte, derartige Vorstellungen mehrheitlich ab. Allerdings wurde auch von diesen wahrgenommen, dass der Ruf nach der Sondergerichtsbarkeit eine Reaktion auf die den Richtern unterstellte „Weltfremdheit“ darstellte (Lobe 1910: 286).

Ferner, aber das soll nur kurz angesprochen werden, machten sich in dem hier interessierenden Zusammenhang Freirechtslehre und Interessenjurisprudenz bemerkbar. Die dort entwickelten Konzeptionen zielten allerdings nicht so sehr auf eine Veränderung des Verfahrens und die Etablierung neuer mit Laien besetzter Institutionen[4] , wohl aber auf eine Veränderung des materiellen Entscheidungsprogramms. Ausgehend von dem Befund, dass das positive Recht keine lückenlose Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellte, plädierte man für einen stärkeren Stellenwert von Interessenabwägung und fallangemessener Billigkeit (Riebschläger 1968: 33 f.; Gaul 2005: 170 ff.; Rückert 2011: 187 f.).

Schließlich ist in das Spektrum der hier maßgeblichen gesellschaftlichen Debatten auch die Diskussion um die soziale Frage einzubeziehen. Dazu gehörten nicht nur Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeiterversicherung gegen Krankheit, Unfall und Invalidität, sondern auch das Problem einer angemessenen Form der Lösung arbeitsrechtlicher Konflikte. Freilich war das Konzept einer speziellen Gerichtsbarkeit für Arbeitsrechtssachen nicht neu, schon seit Beginn des 19. Jahrhunderts stand die Idee im Raum und in einigen deutschen Gebieten hatten sich entsprechende Sondergerichtsbarkeiten herausgebildet. Aber von einer für Deutschland einheitlichen Lösung, die ein einfaches, billiges und vom Gedanken sozialer Abwägung geleitetes Verfahren zur Verfügung stellte, war man noch weit entfernt.

Neue Formen der Konfliktlösung: drei Beispiele

Gewerbegerichtsbarkeit

Dies führt uns zum ersten von jenen Beispielen, anhand derer illustriert werden soll, wie sich derartige Vorstellungen in neuen Formen der Konfliktlösung spiegelten: der Arbeitsgerichtsbarkeit, die sich seit Beginn des 19. Jahrhunderts sukzessive als eigenständige Gerichtsbarkeit etabliert hatte (Brand 1990, 2002, 2008; Zimmermann 2005; Sawall 2007) und im Gewerbegerichtsgesetz von 1890[5] eine reichseinheitliche Form fand. Hierzu sollten noch einmal die Merkmale in Erinnerung gerufen werden, die den neuen Institutionen eigen sein sollten: Laienbeteiligung, vereinfachtes und auf Schlichtung ausgerichtetes Verfahren, Zurückdrängung oder Ergänzung juristischer Entscheidungsmaßstäbe durch außerrechtliche Rationalitäten und/oder Billigkeitserwägungen.

Dies kam beim Gewerbegericht in folgender Weise zum Ausdruck. Personell setzte es sich aus einem von der Gemeinde zu bestimmenden Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens vier Beisitzern zusammen, die wiederum paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern bestanden. Jurist musste keiner von ihnen sein. Es handelte sich also um ein reines Laiengericht. Das Verfahren war einfach und schnell. Der Kläger, meist der Arbeitnehmer, konnte sein Anliegen unmittelbar vortragen, die Klage wurde von Amts wegen zugestellt, die Sache war meist in ein oder zwei Terminen erledigt, Anwälte waren nicht zugelassen. Das Gewerbegerichtsgesetz (§ 39) verpflichtete das Gericht, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.[6] Etwa die Hälfte der Verfahren endete dann auch mit einem Vergleich (Rudloff & Vogt 2016: 70). Die Entscheidungsgrundlage bildete an sich das bürgerliche Recht. Da dieses für Arbeitsrechtsstreitigkeiten aber keine dichtmaschige Programmierung zur Verfügung stellte, griff man öfter auf Ortsgebräuche und Billigkeitserwägungen sozialer oder ökonomischer Provenienz zurück (Rudloff & Vogt 2016: 72). Eine Dogmatisierung der Arbeitsrechtsprechung erfolgte nur in Ansätzen. Da Berufungen nur ab dem selten erreichten Streitwert von 100 Mark statthaft waren[7] , bildete sich keine höherinstanzliche Rechtsprechung heraus, von der maßgebliche Vereinheitlichungseffekte hätten ausgehen können.

Die Gewerbegerichtsbarkeit war eine Erfolgsgeschichte. Von den Arbeitern nicht nur akzeptiert, sondern sogar hochgeschätzt, stellte sie ein auch für spätere Reformüberlegungen einflussreiches Alternativmodell zur staatlichen Justiz dar (Rogowski & Tooze 1992: 364; Graf 1993: 81 f.; Steinmetz 2002: 301 ff.; Rudloff & Vogt 2016). Eher für eine Misserfolgsgeschichte, jedenfalls nach Ansicht vieler Zeitgenossen, steht das zweite hier behandelte Beispiel: die Mieteinigungsämter.

Mieteinigungsämter

Als im ersten Weltkrieg eine Welle von Mieterhöhungen den Burgfrieden nachhaltig zu stören drohte, erging 1917 die „Bekanntmachung zum Schutz der Mieter“.[8] Schon vorher, nämlich durch die „Verordnung betreffend die Einigungsämter“ von 1914[9] , hatte man auf die verschärfte Situation auf dem Wohnungsmarkt dadurch zu reagieren versucht, dass man die Länder zur Einrichtung von Einigungsämtern ermächtigte. Diesen war die Aufgabe zugewiesen, Mietkonflikte gütlich beizulegen. Allerdings erhielten sie keine Entscheidungskompetenzen. Man beurteilte ihre Tätigkeit bei weitem nicht nur negativ, aber in vielen Fällen blieben sie letztlich machtlos (Kerner 1996: 24 ff.). Die Bekanntmachung von 1917 wertete die Mieteinigungsämter zu Entscheidungsinstanzen auf. Ihnen wurde ein Großteil der bisher bei den ordentlichen Gerichten verhandelten Zivilsachen, nämlich Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer (auch in Mieterhöhungsabsicht erklärten) Kündigung von Mietverhältnissen, überantwortet. Zu besetzen waren die Mieteinigungsämter mit einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hatte – also nicht zwingend mit einem Juristen, auch wenn in der Mehrzahl Juristen die Vorsitzenden stellten – sowie paritätisch mit Vertretern der Hauseigentümer und der Mieter. Das Verfahren war stark vereinfacht; die Vorschriften der ZPO galten lediglich für die Durchführung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises.[10] Von der Konzeption her – und wie auch schon der Name deutlich macht – sollte das Einigungsamt Konflikte schlichtend beilegen, auch wenn es dann in der Praxis meist zu streitigen Entscheidungen kam. Materiellrechtliche Richtlinien gab es nicht. Die Entscheidung hatte nach „billigem Ermessen“ zu erfolgen (§ 3 Abs. 1 der Bekanntmachung), wobei zuvörderst die soziale Situation der Mieter und die Lage auf dem Wohnungsmarkt zu berücksichtigen waren (Mittelstein 1917: 795). Erst später folgten gesetzliche Richtlinien.

Als gelungenes Beispiel außergerichtlicher Konfliktlösung lassen sich die Mieteinigungsämter aber nicht anführen. Hatte man noch in der ersten Zeit ihres Bestehens eine einseitig vermieterfreundliche Rechtsprechung kritisiert (Bovensiepen 1919: 882), wurde für die spätere Zeit eine allzu mieterfreundliche Judikatur beklagt (Führer 2012: 210 ff.). Sicher waren derartige Vorwürfe auch immer selbst interessegeleitet. Aber auch aus anderen Gründen herrschte wohl Einigkeit darüber, dass es sich nicht um ein Erfolgsmodell handelte. Zum einen wurde das Ziel des Ausgleichs zwischen den Interessengruppen wohl oft deshalb verfehlt, weil deren Repräsentanten sich gegenseitig blockierten, sodass im Ergebnis nur der Vorsitzende entschied (Führer 2012: 209). Zum anderen wurde die Vorgabe „billigen Ermessens“ als Entscheidungsmaßstab nicht als geeignetes Mittel zur Herbeiführung sozial ausgewogener Lösungen angesehen, sondern als Einfallstor für Willkür und eine uneinheitliche Entscheidungspraxis (Führer 1995: 51 f.; Kerner 1996: 314).

Schiedsämter der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen

Schließlich zum dritten Beispiel, den Schiedsämtern der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Ärzten. Der Hintergrund ist folgender: Nach der allgemeinen Einführung der Krankenversicherung 1883 kam es alsbald zu Konflikten zwischen den Krankenkassen und den Kassenärzten. Diese drehten sich vor allem um die Höhe der Honorare und die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Da die Kassen in Bezug auf die Vergabe ärztlicher Dienstleistungen eine gewisse Monopolstellung innehatten, befanden sie sich zunächst im Vorteil. Die Ärzte reagierten hierauf mit der Bildung kämpferischer Interessenverbände und mit Ärztestreiks. All dies mündete schließlich 1913 im Berliner Abkommen, in dem sich beide Seiten (auf staatlichen Druck hin) einigten, dass Konflikte zukünftig durch paritätisch besetzte Schiedseinrichtungen (Schiedsämter) bewältigt werden sollten.[11] Da sich beide Seiten nach Ablauf des Abkommens nicht einigen konnten, wurde es 1923 durch die Krankenkassenverordnung[12] ersetzt, welche im Prinzip gleiche Mechanismen vorschrieb, allerdings etwas komplexer ausgestaltet und nunmehr eben nicht mehr auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung, sondern auf der Basis staatlichen Rechts. Konflikte über die Vertragsgestaltung waren durch paritätisch besetzte Schiedsämter zu entscheiden. Für das Verfahren galt nicht die ZPO, sondern eine Verordnung mit reduzierten formellen Anforderungen.[13] Ziel war es zuvörderst, zwischen den Parteien eine Schlichtung herbeizuführen (Richter 1932: 113). Als materieller Entscheidungsmaßstab diente das Recht der RVO, welches allerdings nur wenige Vorgaben aufwies[14] , daneben vom paritätisch besetzten Reichsausschuss erlassene Richtlinien. Aber auch hier stand die Subsumtion unter Rechtsvorschriften nicht im Vordergrund. Nach § 34 der Schiedsamtsordnung von 1925 war „gegebenenfalls auch unter Zurückstellung lediglich formalrechtlicher Erwägungen, darauf zu achten, dass im Rahmen der bestehenden materiellrechtlichen Vorschriften die Belange der Parteien gleichmäßig angemessen berücksichtigt werden.“[15]

Systematisierende Überlegungen

Die genannten Beispiele stehen für eine Entwicklung, die Justus Wilhelm Hedemann schon 1919 in den Worten zusammenfasste: „… überall sehen wir Einigungsämter, Schlichtungsausschüsse, Schiedskommissionen auftauchen“ (Hedemann 1919: 14; siehe auch Stolleis 2011a: 270). Dieses Phänomen ist bisher nicht systematisch aufgearbeitet worden – sieht man von zeitgenössischen Untersuchungen ab, die sich auf die Frage konzentrierten, inwiefern solche „Sondergerichte“ zur Gerichtsbarkeit oder zur Verwaltung zählten (König 1928). Erste Ansätze zu einem solchen Versuch sollen nunmehr vorgestellt werden.

Funktionale Ausrichtungen

Bei der Frage, welche funktionalen Ausrichtungen die neuen Formen alternativer Konfliktlösung aufwiesen, lässt sich an den drei geschilderten Beispielen anknüpfen.

Die Gewerbegerichte dienten nicht nur dem Zweck, bestimmte Konflikte in einem vereinfachten, schnelleren und billigeren Verfahren zu bearbeiten. In ihrer Beteiligtenstruktur werden weitere Zielsetzungen sichtbar: erstens die Integration der Arbeiterschaft in die Wahrnehmung öffentlicher Angelegenheiten – und damit die Etablierung eines Modus zur Überwindung der Entfremdung der Arbeiterschaft vom Staat – und zweitens die Schaffung eines eigenständigen Forums zur Selbstorganisation der Arbeitsbeziehungen (Rogowski & Tooze 1992). Einordnen in diese Zielsetzungen lassen sich neben den Gewerbegerichten (die darüber hinaus in ihrer Funktion als Einigungsämter Kollektivstreitigkeiten schlichten sollten[16] ) als weitere spezielle Arbeitsgerichte die 1904 geschaffenen Kaufmannsgerichte für Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und ihren Handlungsgehilfen oder Lehrlingen[17] , sowie Schiedseinrichtungen der Sozialversicherung, in denen Arbeiter und Arbeitgeber paritätisch vertreten waren, so die Schiedsgerichte der Unfallversicherung (Ayaß 2016: 244 ff.) und der Rentenversicherung (Schneider 1891).[18] Aber auch dort, wo eigenständige Schiedsinstitutionen nicht vorhanden waren, sondern Streitigkeiten von staatlichen Behörden entschieden wurden, findet man entsprechende Beteiligungsstrukturen, so für die Krankenversicherung bei den Spruchausschüssen der Versicherungsämter.[19] Organisationale Ausprägungen paritätischer Konfliktlösung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hatten sich also nicht nur dort etabliert, wo es unmittelbar um die Regulierung von Arbeitsbeziehungen ging, sondern auch in den „Annexgebieten“ der Arbeiterversicherung.

Die Mieteinigungsämter ähnelten in ihrer personellen Struktur, der paritätischen Besetzung, den Gewerbegerichten. Dem lag der gemeinsame Grundgedanke der gleichberechtigten Heranziehung der betroffenen Gruppen zugrunde. Allerdings trat in ihnen eine Zweckrichtung zutage, die mit einer erheblichen Ausweitung dieses Beteiligungsmodells einherging: die Ausgliederung bestimmter privatrechtlicher Rechtsgeschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte und ihre Verlagerung in akzeptanzschaffende Gremien. Dies betraf in erster Linie Rechtsbeziehungen, die erstens existenzielle Grundlagen der Lebensführung betrafen und zweitens unter den Bedingungen von Krieg und Krise einer besonderen gemeinwohlorientierten, nicht lediglich durch privatrechtliche Vorschriften bestimmten, Regulierung bedurften. Neben den Mieteinigungsämtern sind z. B. die Pachteinigungsämter[20] und die Schiedsstellen zur Regulierung der Heizungs- und Warmwasserpreise[21] zu nennen. Aber auch die sogenannten „Wuchergerichte“, die Schleichhandel und Preistreiberei strafrechtlich verfolgen sollten und mit Vertretern des Handels und der Verbraucher besetzt waren, sind zu diesem Kreis zu zählen.[22]

Die Schiedsämter der gemeinsamen Selbstverwaltung von Kassenärzten und Krankenkassen verkörpern einen Typ von Konfliktlösung, der sich als „justizielle Selbstregulierung der Wirtschaft“ bezeichnen lässt. Allerdings verbirgt sich dahinter – anders als bei den vorher vorgestellten Gruppen – noch ein weitaus heterogeneres Feld. Das betrifft zum einen die beteiligten Akteure, denn Träger dieser Art Justiz waren nicht nur private Akteure, sondern konnten auch öffentlich-rechtlich verfasste Organisationen sein, wie hier die Krankenkassen, die aber partiell als Marktakteure agierten. Auch musste es sich nicht um freiwillig gebildete Einrichtungen – wie bei der zivilprozessrechtlich geregelten Schiedsgerichtsbarkeit – handeln. Gerade im genannten Beispiel beruhten sie ja auf gesetzlicher Anordnung.[23] Ferner konnten die Einrichtungen selbst öffentlich-rechtlich verfasst sein. Das Paradebeispiel hierfür sind die Ehrengerichte der kammermäßig organisierten Ärzte[24] und Anwälte[25] . Und schließlich muss auch eine funktionenmäßige Binnendifferenzierung vorgenommen werden. Justizielle Selbstregulierung der Wirtschaft konnte die Sicherung homogener Binnenstandards bedeuten, wie bei den Ehrengerichten. Es konnte um Konflikte auf vertikaler Ebene gehen, also zwischen Anbietern und Nutzern, wie bei den kassenärztlichen Schiedsgerichten, oder um die Regelung horizontaler Relationen zwischen Marktakteuren des selben Angebotssegments – entweder zur Ausbalancierung des Wettbewerbs, wie bei den Schiedsämtern des Wettbewerbsabkommens zwischen Banken, Kreditgenossenschaften und Sparkassen von 1928[26] , oder zur Regulierung der Beziehungen unter den Bedingungen des Wettbewerbsverzichts, wie bei den Kartellschiedsgerichten.[27] Und letztendlich gehören die zahlreichen kaufmännischen Schiedsgerichte dazu, die Konflikte zwischen einzelnen Marktakteuren zu bearbeiten hatten. Gebildet wurden sie zwar auf der Grundlage der Bestimmungen des 10. Buches der ZPO, aber während dieses von ad hoc gebildeten Gelegenheitsschiedsgerichten ausging, etablierten sich in der Praxis ständige, z. T. branchenmäßig spezialisierte Schiedsgerichte, die bei Handelskammern oder anderen Wirtschaftsvereinigungen ihren Sitz hatten. All diesen Einrichtungen war aber die Funktion gemeinsam, Konflikte innerhalb des Wirtschaftssystems weitgehend nach wirtschaftsinternen Entscheidungs- und Prozesslogiken außerhalb der staatlichen Justiz abzuarbeiten.

Allerdings lässt es sich nur schwierig unter einen gemeinsamen Nenner bringen, was unter wirtschaftsinternen Entscheidungs- und Prozesslogiken zu verstehen ist. Dies verweist auf das generelle Problem, jene außerrechtlichen Rationalitäten zu umreißen, von denen eingangs als gemeinsames Merkmal all dieser Konfliktlösungstypen die Rede war. Denn sie lassen sich zwar durchaus negativ abgrenzen, und zwar von einem in den Rechtskodifikationen zum Ausdruck gekommenen, gleichheitsbasierten und gesellschaftliche Diversität weitgehend ignorierenden, begrifflich-systematisch ausgeformten und in Bezug auf Krisenlagen oft unflexiblen Recht. Aber eine sich davon emanzipierende außerrechtliche Rationalität ist aufgrund ihrer Komplexität nur schwierig zu fassen. Sie manifestierte sich in sehr heterogenen Formen. Dies konnten normative Verständnishintergründe sein, welche erst in konkreten Anwendungsfällen aktiviert wurden, es konnte sich aber auch handeln um außer- oder untergesetzliche Normbestände unterschiedlichster Art, in der Wirtschaft vor allem: Handelsbräuche (Schreiber 1922; Deparade 1927) und Allgemeine Geschäftsbedingungen (Großmann-Doerth 1933; Raiser 1935), von Verbänden oder Verwaltungen aufgestellte Leitlinien, schließlich auch von internen Disziplinargremien durch die Entwicklung von Fallgruppen konkretisierte berufsspezifische Vorstellungen von Ehre (Duchstein 1907; Meyer 1927/28; Friedländer & Friedländer 1930: 166 ff.). In all diesen Fällen kamen hierdurch aber weder normative clashes im Sinne grundsätzlicher Wertungswidersprüche zum staatlichen Recht zum Ausdruck, noch handelte es sich um Normativitäten contra legem. Vielmehr waren sie in unterschiedlicher Weise ins Rechtssystem inkorporiert oder zumindest mit diesem lose verkoppelt: Handelsbräuche waren als Auslegungshilfe für die Ermittlung des Parteiwillens auch von den staatlichen Gerichten zu beachten (§ 346 HGB), AGBs traten legitimerweise an die Stelle dispositiven Rechts und die Richtliniengebung durch private oder halbstaatliche Vereinigungen konnte sich auf staatliche Ermächtigungen oder zumindest die Vereinsautonomie stützen. Auf der anderen Seite darf allerdings nicht außer Betracht gelassen werden, dass sie staatliche Regelungsansprüche doch teilweise unterliefen und ökonomische Partikularrationalitäten in stärkerem Maße zur Geltung brachten, als dies mit dem Gedanken einer auf allgemeinen Ausgleich ausgerichteten Rechtsordnung vereinbar war, also faktische Machtasymmetrien normativ befestigten (Verhandlungen 1927: 569, 600 ff.). Schiedsgerichte waren diejenigen Foren, in denen sich solche Tendenzen verwirklichen konnten.

Politische, ökonomische und soziale Stimulatoren und Determinanten

Wie schon gezeigt, hatte sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts eine Alternativmodellen zugeneigte gesellschaftliche Grundstimmung – wenn auch nicht mehrheitlich unter den Juristen – herausgebildet. Sie gründete sich auf ein verbreitetes Empfinden des Ungenügens der ordentlichen Gerichtsbarkeit für eine Vielzahl von Konfliktkonstellationen. Allerdings war damit nur ein allgemeiner geistiger Nährboden entstanden. Um zu erklären, warum sich solche alternativen justizmäßigen Einrichtungen in derartiger Fülle und Vielfalt etablierten, müssen weitere zeitgenössische Bedingungsfaktoren in den Blick genommen werden.

Von übergreifender Bedeutung war zunächst der wachsende Organisationsgrad der Gesellschaft. Ein Vereinswesen hatte sich in Deutschland schon seit Ende des 18. Jahrhunderts herausgebildet, aber in der ersten Zeit größtenteils nur auf lokaler Ebene und vor allem mit dem Ziel der Förderung von Geselligkeit, Kultur und Bildung. Später kamen auch politische Vereine hinzu, die aber unter argwöhnischer polizeilicher Beobachtung standen. Ein mächtiges überlokales und auf die professionelle Interessendurchsetzung ausgerichtetes Verbandswesen bildete sich dann ab den 1870er, verstärkt ab den 1880er Jahren heraus (Ullmann 1988: 68; siehe auch Blaich 1979). Verbandsmäßig organisierten sich nicht nur die Industriebranchen und die freien Berufe, sondern auch soziale Gruppen (Arbeiter, Landwirte, Handlungsgehilfen, Handwerker), „Verbraucher“ (z. B. Mieter) und öffentliche Einrichtungen (z. B. Kommunen, Sparkassen, Krankenkassen). Generell lässt sich dabei zwischen sogenannten amtlichen Interessenvertretungen (Handelskammern, Landwirtschaftskammern, Handwerkskammern, Kammern der freien Berufe) und privaten Verbänden unterscheiden. In all diesen Ausprägungen spielte das Verbandswesen für die Herausbildung alternativer Konfliktlösungsformen eine entscheidende Rolle – und zwar in zweierlei Hinsicht: Zum einen inkorporierten sie diese, z. B. in Form von Vereinsschiedsgerichten oder Ehrengerichten der Kammern, oder stellten das organisatorische Hinterland bereit, wie die Handelskammern für die kaufmännischen Schiedsgerichte. Zum anderen boten sie ein Personalreservoir vor allem für paritätisch zu besetzende Gremien, z. B. in den Mieteinigungsämtern. Ohne das neue hochausdifferenzierte Verbandswesen wäre das massenhafte Aufkommen neuer Schieds- und Schlichtungsinstitutionen nicht denkbar gewesen.

Wesentliche Impulse gingen weiterhin von der Herausbildung des Sozialstaats aus. Dies betrifft zunächst natürlich diejenigen Konfliktlösungseinrichtungen, mit denen die Organisation von Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung justizmäßig armiert wurde. Der Sozialstaatsgedanke wirkte aber auch darüber hinaus stimulierend. Zunächst in einem ganz allgemeinen Sinne. Der Gedanke, den Prozess als „Wohlfahrtseinrichtung“ zu organisieren – wie es der schon erwähnten und in Deutschland zu weiten Teilen beifällig aufgenommenen Konzeption des Österreichers Franz Klein und seiner Zivilprozessordnung entsprach – schlug sich in vereinfachten Prozeduren und der Verstärkung des amtsbetrieblichen Moments nieder. Und mit der Einräumung von Partizipationsmöglichkeiten für Gruppen, die in einer unregulierten Marktgesellschaft über geringere Einflusschancen verfügt hätten (Arbeiter, Mieter, Verbraucher in Bezug auf andere Leistungen) wurden entsprechende Entscheidungsmodi organsiert.

Im Zuge der Herausbildung des Industrie- und Sozialstaats vollzog sich ein Wechselspiel von neue Institutionen hervorbringender Komplexitätssteigung und komplexitätsauslösender Institutionenbildung. Diesen schnellen Takt konnte das Rechtssystem nicht immer mitvollziehen. Systemtheoretisch gesprochen: Um die wachsende Umweltkomplexität zu bewältigen, mussten im Recht Kopplungsmedien zur Verfügung gestellt werden, die genügend Spielraum für rechtsfremde Gesichtspunkte boten (Luhmann 1981a: 46 ff.). Schieds- und Schlichtungseinrichtungen boten sich als Orte hinreichender „De-Thematisierung“ des Rechts an (Luhmann 1981b: 71 f.).

Dies galt dann erst recht auch für die Zeiten von Krieg und Krise. Das Rechtssystem konnte das Recht der „Normallage“, welche es konstituiert hatte, nicht entsorgen, musste aber gleichzeitig das Bedürfnis nach andersartiger justizmäßiger Bewältigung von Rechtsstreitigkeiten befriedigen, und zwar in vielerlei Hinsicht. Die Wirtschaft musste sich auf die Kriegsproduktion bzw. auf die Einschränkung der zivilen Produktion umstellen, die Geschäftsbeziehungen waren unter den Bedingungen von Rohstoffknappheit und staatlicher Wirtschaftslenkung neu zu regulieren. Dabei anfallende Streitigkeiten wurden neu geschaffenen Schiedsgerichten, z. B. in der Schuhindustrie, im Tabakgewerbe und der Kohlenwirtschaft, überantwortet, die paritätisch mit Vertretern der Hersteller und der Abnehmer besetzt waren (Kahn 1918: 61 ff.). Bei den Handelskammern wurden Einigungsämter eingerichtet, welche über die Abwicklung von Verträgen zu befinden hatten, deren „Geschäftsgrundlage“ sich kriegsbedingt geändert hatte (Schreiber 1929: 39). Der Erhaltung des „Burgfriedens“ dienten die schon erwähnten Mieteinigungsämter und die Schiedsstellen für Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen. Und auf den schon im Krieg einsetzenden Währungsverfall konnte man mit Einrichtungen reagieren, die Preise nach billigem Ermessen anpassten, wie in den Schiedseinrichtungen zur Erhöhung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserpreise sowie der Beförderungspreise (Ziekursch & Kaufmann 1922; Kern 1954: 181). In all diesen Fällen ging es darum, flexible und sachnahe Entscheidungsorgane zu schaffen, die unter Einbeziehung der jeweiligen Betroffenengruppen und unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten auf die veränderten Rahmenbedingungen reagieren konnten.

Rechtfertigungsnarrative

Mit dem Begriff „Rechtfertigungsnarrativ“ lassen sich Erzählweisen umschreiben, die normative Arrangements in übergreifende positiv konnotierte Sinnzusammenhänge einfügen und ihnen damit eine Legitimation verleihen, die über die rein rechtliche Rechtfertigung, also z. B. die Ableitung aus höherrangigen Rechtsgeboten oder Ermächtigungen, hinausgeht (Forst 2013). Gerade im hier behandelten Fall kamen solche Rechtfertigungsnarrative in verstärktem Maße zum Tragen. Denn einerseits bestand ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf, andererseits boten sich viele Anknüpfungspunkte für die Einbettung nicht nur in gesellschaftliche Reformkonzeptionen, sondern auch in historisch grundierte Rechtfertigungsmuster an.

Ein erhöhter Legitimationsbedarf bestand deshalb, weil die Schaffung der neuen Institutionen zunächst einmal all dem zuwiderlief, was mit der Reichsjustizgesetzgebung und den materiell-rechtlichen Kodifikationen erreicht worden war: eine einheitliche Gerichtsverfassung mit der prinzipiellen Allzuständigkeit der ordentlichen Gerichte, ein liberaler Parteiprozess, einheitliche materiell-rechtliche Entscheidungsmaßstäbe auf einem hohen dogmatischen Niveau und damit verbunden eine konsequente Gesetzesbindung des Entscheidungsstabs. Nicht zuletzt stellte die umfassende Etablierung des Laienelements auch eine Misstrauenserklärung gegenüber den Juristen dar. Von diesen gingen dann auch die meisten Vorbehalte aus. In konzentrierter Form kamen sie zum Ausdruck, als auf dem 34. Deutschen Juristentag (1926) über die Reform der Schiedsgerichtsbarkeit debattiert wurde. Das dort vorgelegte Gutachten wies auf die Gefahr der Rechtszersplitterung und der Schwächung der ordentlichen Gerichtsbarkeit hin, auf die Aushöhlung des Prinzips der Gesetzgebung und auf das Risiko der Privilegierung von Partikularinteressen (Leo 1926: 183, 212, 247). In der anschließenden Diskussion schloss man sich dem nicht einhellig, aber doch mehrheitlich an (Verhandlungen 1927: 569, 600, 602, 609 f. [Entschließung]).

Andererseits befand sich das legalistische Modell des bürgerlichen Rechtsstaats seit Ende des 19. Jahrhunderts in der Defensive. Neue Politikmodelle bestimmten die zeitgenössische Debatte. Mit ihnen ließen sich auch justizpolitische Konzepte verbinden. Die Rechtfertigung neuer Formen alternativer Konfliktlösung ließ sich also nicht nur auf das Unbehagen an der bestehenden Gerichtsverfassung und deren Unzulänglichkeiten zurückführen, sondern ließ sich noch mit zusätzlichen gesellschaftspolitischen Reformvorstellungen aufladen.

Dies geschah zunächst in ganz allgemeiner Form, indem man sich für eine stärkere Volkstümlichkeit des Verfahrens aussprach. Der verschiedene Vorstellungen bündelnde Rechtfertigungstopos der „Volkstümlichkeit“ war an sich nicht neu. Schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gehörte er zum Standardarsenal der liberalen Bewegung (Cancik 2004). Ab Ende des Jahrhunderts lässt sich beobachten, dass der Gedanke der Volkstümlichkeit des Verfahrens erstens mit dem „sozialen Gedanken“ verwoben und zweitens in zweierlei Weise mit Konsequenzen verknüpft wurde. Zunächst geschah dies – in Anknüpfung an die oben beschriebene Justizkritik[28] –, indem man ihn mit Forderungen nach einem vereinfachten Verfahrensgang verband (Meyer 1919: 616). Vor allem aber wurde die Forderung nach Volkstümlichkeit auch auf das Entscheidungspersonal bezogen. Dies betraf einmal den Berufsrichter, der sich besser mit den Arbeits- und Lebensbedingungen gerade der unterprivilegierten Schichten vertraut machen, ein „sozialer Richter“ sein sollte (Kraft 1911). Volkstümlichkeit bedeutete aber für viele auch Einbeziehung des Volkes in die Rechtsprechung. Schon bei der Einrichtung der Gewerbegerichtsbarkeit war das ein tragender Gedanke, einen allgemeinen Aufschwung verzeichnete er nach der Revolution von 1918, nachdem die SPD, die in Punkt VIII des Erfurter Parteiprogramms von 1891 die Volkswahl der Richter gefordert hatte, in die zentralen staatlichen Machtpositionen eingerückt war. In den juristischen Zeitschriften jener Zeit warnte man zwar einerseits vor einem allgemeinen Volksrichtertum, anerkannte aber die Ausweitung von Laienelementen durchaus als Zug der Zeit (Redaktion der Deutschen Juristen-Zeitung 1918: 715; Wach 1919: 5 f.; Meyer 1919: 617; Kipp 1919: 774 f.). Zu einer allgemeinen Einführung einer Gerichtsbarkeit mit Laienbeteiligung kam es zwar nicht, aber eine der Laiengerichtsbarkeit günstige rechtspolitische Grundstimmung war geschaffen.

Zum Ausdruck kam das Volkstümlichkeitsargument auch in einer ständisch-korporativen Variante. Volksrechtsrechtsprechung gewann hier ihre legitime Verfassung als Rechtsprechung von „Teilvölkern“. Dass Gleiche über (Standes)Gleiche urteilen sollten, war schon ein stehender Topos in der Justizreformdebatte der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gewesen, der besonders in der Diskussion um die Schwurgerichte zum Einsatz kam. Autoren wie Feuerbach (1813: 82 ff.) hatten auf den illusorischen Gehalt derartiger Vorstellungen verwiesen. Dieser Einwand war unmittelbar einleuchtend, soweit er die Schwurgerichtsbarkeit betraf. Denn es schien kaum möglich, die Besetzung der Geschworenenbank jeweils nach dem sozialen Stand des Angeklagten zu organisieren. In einer funktional differenzierten Gesellschaft konnte dieser Gedanke jedoch wieder verfangen. Denn – so ein Autor um die Jahrhundertwende – gerade solche Gerichte, wie Gewerbegerichte, Kaufmannsgerichte oder Gerichte von Bauernvereinen seien „wegen ihrer Zusammensetzung aus Standesgenossen und der diesen innewohnenden Sachkenntnis ganz besonders als Vergleichsbehörden geeignet“ (Wagner 1900: 244). Und aus dem Zug der Zeit zur Selbstorganisation beruflicher und wirtschaftlicher Interessen wollte gerade ein wacher Beobachter der Rechtsentwicklung, der soziologisch orientierte Arthur Nußbaum, auch die justiziellen Konsequenzen ziehen: Gerade „mit der fortschreitenden korporativen Zusammenfassung der einzelnen beruflichen Interessengruppen“ müsse die Einrichtung entsprechender korporativer Gerichte einhergehen (Nußbaum 1912: 257).

Allerdings zeigt sich hier noch ein weiterer Argumentationstopos: der des adäquaten Sachverstandes. Selbst entschiedene Verteidiger der bestehenden Justizverfassung fragten sich, „wie der Richter bei den heutigen verwickelten, vielgestaltigen, unendlich differenzierten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, die in den verschiedenen Berufskreisen herrschenden Verkehrssitten und Anforderungen an Treu und Glauben kennen“ kann (Laband 1905: 14). Freilich zog man unterschiedliche Konsequenzen. Meinten die einen, mit einer besseren Qualifikation der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit diesem Problem begegnen zu können (Laband 1905: 14 f.; Thiesing 1907), forderten die anderen sachverständige Beisitzer (Damme 1908: 397) oder gar eigenständige, mit sachverständigen Laien besetzte Sondergerichte (Bolze 1907). Hier zeigt sich auch, dass sich die Sondergerichtsdebatte aus unterschiedlichen Rechtfertigungstopoi speiste. Während man bei mehr „sozial“ ausgerichteten Sondergerichten das Integrationsmoment betonte (z. B. Leeb 1909: 52; Schwering 1908: 11[29] ) und der Hinweis auf Sachkenntnis (s. o.) eher die Vertrautheit mit den sozialen Verhältnissen meinte, kam bei den eher „technischen“ Sondergerichten, vor allem denen für gewerblichen Rechtsschutz, stärker der Rechtfertigungstopos des „Sachverstandes“ im Sinne professionellen Wissens zum Tragen (Katz 1901: 499; Cahn 1909: 72 f.). Allerding fand sich unter den Juristen keine Mehrheit für solche technischen Sondergerichte; auf dem Juristentag 1910 wurden sie abgelehnt (Franck 2013: 159 ff.). Aber das Argument überlegenen Wissens diente doch weiter – bis in die Weimarer Zeit hinein – als Legitimationstopos in der Sondergerichtsdebatte (Franck 2013: 171 ff.).

Schließlich kam noch ein weiteres Legitimationsnarrativ ins Spiel, welches sich zunächst einmal nur in seiner negativen Stoßrichtung beschreiben lässt: der Überdruss an der kalten Rationalität des kodifizierten Rechts. Gespeist wurde er natürlich auch aus der zutreffenden Beobachtung, dass sich mittels des geschriebenen Rechts nicht alle Konflikte in einer sachangemessenen und dem Gerechtigkeitsgefühl Genüge tuenden Weise lösen ließen. Zum Tragen kam dies jedoch in besonderer Weise in der deutschen Gesellschaft, die sich ihrer eigenen zivilisatorischen Grundlagen unsicher war und diese als ungenügend empfand, dem mit Bombast in Denken und Handeln begegnete und das Metaphysische den Takt schlagen ließ. Sichtbar wird dies auch in der justizpolitischen Diskussion, wenn auch wohl selten so deutlich wie in einem posthum veröffentlichten Aufsatz Josef Kohlers (1919/1920: 6–8): Schiedsgerichte verkörperten für ihn gegenüber den „lediglich“ positives Recht anwendenden ordentlichen Gerichten eine höhere Form von Gerechtigkeit, ein „höheres materielles Recht“ in Form der „Aequitas“. Hier zeigte sich die in gewisser Weise rechtsfeindliche offene Flanke der neuen Formen von Gerichtsbarkeit.

Fazit

Ab Ende des 19. Jahrhunderts lässt sich beobachten, dass eine Vielzahl von Rechtskonflikten nicht vor ordentlichen Gerichten sondern vor Einrichtungen außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit verhandelt wurde. Die Dimensionen werden deutlich, wenn man sich vor Augen hält, um welche Art von Rechtsstreitigkeiten es sich handelt: arbeitsrechtliche Streitigkeiten, sozialrechtliche Streitigkeiten, mietrechtliche Streitigkeiten, ein großer Teil von Konflikten zwischen Wirtschaftsunternehmen – damit sind nur die größeren Gruppen benannt. Wie anhand von drei Beispielen veranschaulicht wurde, kamen bei dieser Art von Konfliktlösung drei Elemente – wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung – zum Tragen: die Einbeziehung von Laien, ein vereinfachtes und schleunigeres Verfahren und die Integration nichtrechtlicher Entscheidungsrationalitäten. Letzteres, also die Integration von nichtstaatlichen Entscheidungsrationalitäten, konnte in dem Maße stattfinden, wie die Konfliktlösungseinrichtungen gewissermaßen aus dem staatlichen Rechtssystem ausgekoppelt waren, vor allem durch den Ausschluss von Rechtsmitteln, wie z. B. faktisch bei den Gewerbegerichten oder rechtlich wie bei den Mieteinigungsämtern.

Nur ein Teil der neuen Konfliktlösungsformen hatte Bestand. Die arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Konfliktlösung wurde später neuen Zweigen staatlicher Fachgerichtsbarkeit überwiesen, der Arbeitsgerichtsbarkeit schon 1927 (Graf 1993), während die Konfliktlösungseinrichtungen der Sozialversicherung zunächst den Instanzenzügen der staatlichen Sozialverwaltung eingegliedert wurden und erst 1954 eine eigenständige Fachgerichtsbarkeit entstand (Stolleis 2011b: 911 ff.). Aber ihr Selbststand gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit kam doch durch die weiter gewährleistete Betroffenenrepräsentation zum Ausdruck, insofern integrierte das staatliche Justizsystem die ursprünglichen schiedsstaatlichen Impulse. Die mietrechtlichen Streitigkeiten wurden letztlich wieder in die ordentliche Gerichtsbarkeit überführt, aber auch diese war jetzt stärker durch – wenn auch teilweise allzu starke staatliche Restriktionen zurücknehmende – Mieterschutzgesetze sozialinterventionistisch angeleitet und damit auch stärker sozial sensibilisiert (Kerner 1996: 254 ff.). Viele Sondergerichte, die in Krieg und Krise entstanden waren, verschwanden ohnehin mit dem Ende des Krieges oder mit dem Abklingen der Krise. Das heißt, etliche Alternativen zur staatlichen Gerichtsbarkeit verloren mit dem Verschwinden der kriegs- und krisenbedingten Komplexitätszuwächse ihre Geschäftsgrundlage, andere wurden wieder von der Peripherie in das Zentrum des Rechtssystems geholt, nachdem sich das staatliche Justizsystem durch organisatorische und materiell- und verfahrensrechtliche Ausdifferenzierung besser auf die relevanten Komplexitätszuwächse eingestellt hatte und so angemessener auf die betreffenden Umweltanforderungen reagieren konnte (Rogowski & Tooze 1992: 376 f.).

Darin zeigt sich auch die Zeitgebundenheit dieses Phänomens, soweit es die konkreten Organisationsformen betraf. Natürlich mag in dem Wunsch, Konflikte eher schlichtend als richtend zu regulieren, eine permanent vorhandene Sehnsucht nach Harmonie und gütlichem Interessenausgleich mitspielen. Was hier allerdings in seiner konkreten Ausformung beobachtet werden konnte, waren keine reinen Schlichtungsstellen, sondern Zwangsschiedsgerichte mit Schlichtungselementen – und dies entsprach auch den in jener Zeit entwickelten Konzepten. Auch das hier geschilderte historische Beispiel spricht also dafür, dass die Einschaltung eines autoritären Dritten keineswegs eine unerwünschte Option zur Herstellung von Verfahrensgerechtigkeit war (Vidmar 1993: 39), dass aber andererseits die Einbeziehung von Betroffenengruppen und deren spezifischen Entscheidungsrationalitäten als geeignete Mittel zur Gewährleistung von Fairness (Leventhal 1980: 43 f.) und zur Optimierung „prozeduraler Rationalität“ (Ladeur 1986: 269 f.) angesehen wurden.

Aber inwiefern und in welcher Weise es zur Institutionalisierung solcher Art von Konfliktlösung kam, hing von konkreten historischen Bedingungsfaktoren ab, zu denen an erster Stelle eine sich organisatorisch in bestimmter Weise verkörpernde funktionale Ausdifferenzierung der Gesellschaft gehörte. Erst in den im Zuge dieser Entwicklung entstandenen Organisationen konnten sich neue Formen der Konfliktlösung einnisten bzw. aus diesen Organisationen konnten Repräsentanten für diese Einrichtungen rekrutiert werden. Entscheidend war auch, dass sich machtvolle Geistesströmungen bemerkbar machten, die sich hinsichtlich ihrer Provenienz und ihrer Zielrichtung durchaus unterschieden – demokratisch-partizipative, wirtschaftsliberale, ständisch-korporative – aber in einem bestimmten Punkt zusammentrafen: in der Überzeugung, dass die jeweils Betroffenen ihre Streitigkeiten selbst regeln oder zumindest daran beteiligt sein sollten und dies nach Entscheidungsgesichtspunkten, die im Gesetz nicht hinreichend Niederschlag fanden. Auftrieb erfuhren solche Bestrebungen, wenn sich die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse soweit änderten oder zumindest als dermaßen fragil empfunden wurden, dass man nach Lösungsmöglichkeiten suchen musste, die das schwerfällige herkömmliche Justizsystem nicht bot. In dem Wortpaar „Richten“ und „Schlichten“ kommt somit eine modernen Gesellschaften inhärente Grundspannung zum Ausdruck, die historisch in ganz bestimmten Konstellationen unterschiedlich zutage tritt.


Anmerkung:

Der vorliegende Beitrag geht zurück auf einen Vortrag, den der Autor auf dem Kongress „Die Versprechungen des Rechts“ (9.–11. September 2015, Berlin) gehalten hat. Der im Titel gewählte Begriff „juristische Entscheidungssysteme“ schließt an terminologische Überlegungen an, die im Projekt „Dynamik juristischer Entscheidungssysteme“ (mit der Goethe-Universität Frankfurt als federführender Institution) angestellt wurden. Erfasst werden damit Arrangements von Institutionen, Verfahren und materiellen Entscheidungsvorgaben, welche auf die Hervorbringung rechtlicher Entscheidungen ausgerichtet sind.


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Online erschienen: 2016-8-19
Erschienen im Druck: 2016-8-1

© 2016 by De Gruyter

Downloaded on 22.1.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/zfrs-2016-0007/html?lang=en
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