Zusammenfassung
Im Rahmen eines europäischen Forschungsprojekts gaben 321 deutsche Polizeibeamtinnen und -beamte der Schutz- und Kriminalpolizei Auskunft über ihre Perspektive und Praxis bei der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen. Mittels Onlinefragebogen wurden sie zu situativen Aspekten von Vernehmungen sowie personalen Faktoren der Beschuldigten und über sich selbst als Vernehmungsperson befragt. Ein Schwerpunkt der Befragung lag auf der Einschätzung der Anwendungshäufigkeit von Vernehmungstechniken. Insgesamt wurde vor allem der Einsatz informationssammelnder Techniken berichtet. So gaben fast alle Befragten (97,8 %) an, Beschuldigte mit Respekt zu behandeln. Daneben werden aber auch einige geständnisorientierte Techniken verwendet. Des Weiteren zeigen die Ergebnisse, dass die Mehrheit der Befragten (77,3 %) Vernehmungen nicht technisch aufzeichnet, obwohl sie dies eigentlich befürwortet. Beschuldigte werden im Durchschnitt 1–2 mal zur selben Tat vernommen und die Dauer einer Vernehmung beträgt durchschnittlich weniger als 1.5 Stunden. Mehr als die Hälfte der Beschuldigten (54,6 %) macht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Es wurde geschätzt, dass über die Hälfte der Beschuldigten (57,2 %) kein Geständnis ablegt und ein Drittel der Befragten gab an, schon einmal ein falsches Geständnis eines Beschuldigten erlebt zu haben. In der Diskussion wurden die Ergebnisse zu denen anderer europäischer Staaten und der initialen US-amerikanischen Untersuchung in Beziehung gesetzt, wobei nationale Unterschiede deutlich wurden.
Abstract
While research on the state of various investigative interviewing procedures is abundant, the way how police actually conduct such interviews remains largely unclear – especially in Europe. As part of a European research project on suspect interviewing, 321 German police officers were surveyed about their beliefs and practices with regard to suspect interviewing. Officers were asked about situational aspects of the interviews as well as individual factors that could influence either the suspect’s or the interviewer’s demeanor. The results show that the majority (77,3 %) of the respondents do not record interrogations, although they endorse these practices. On average, suspects are interrogated 1–2 times, and the total duration of an interrogation is less than 1.5 hours. More than half of the suspects (54,6 %) exercise their right to remain silent. It was estimated that over half of the suspects (57,2 %) do not confess, and one-third of the respondents reported having experienced a false confession. Officers overestimated their ability to discern between truth and lies during interrogations. Furthermore, the results indicate that German police mainly uses information-gathering techniques, but also some confession-oriented ones. The findings are discussed in light of previous research and findings from other European countries and the initial US-based study.
1 Einleitung
Vernehmungen von beschuldigten Personen gehören zu den Standardmaßnahmen in der Praxis von Polizeibeamtinnen und -beamten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland sehen vor, dass die Beschuldigtenvernehmung explizit dem Verteidigungsinteresse des Beschuldigten dienen soll. Ein weiteres Ziel liegt in der Gewinnung von Informationen (Artkämper et al., 2021). Informationen, die im Rahmen einer verantwortlichen Vernehmung erlangt wurden, können strafprozessuale Maßnahmen, wie vorläufige Festnahmen, Durchsuchungen von Personen oder Sachen oder die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Beweismitteln begründen und damit zur Tataufklärung und Strafverfolgung beitragen und haben somit erheblichen Einfluss auf das weitere Verfahren. Vernehmungspersonen fällt hierbei die schwierige Aufgabe zu, einen Rahmen zu etablieren, der es ermöglicht, Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu führen und gleichzeitig die Voraussetzungen für den Beschuldigten zu schaffen, die ihm zustehenden Verfahrensrechte wahrnehmen zu können (Mohr et al., 2006).
Das polizeiliche Vernehmungsverhalten spielt eine wichtige Rolle für das Aussageverhalten von Beschuldigten. Befragungen von vernommenen Personen zeigen, dass diese auf Respekt und Kooperation beruhende Vernehmungsstrategien bevorzugen und aggressive und manipulative Ansätze ablehnen (Cleary & Bull, 2018) und zudem umso eher ein Geständnis ablegen, je mehr Wertschätzung (z. B. aktives Zuhören) und je weniger dominantes Verhalten (z. B. Ungeduld oder Einschüchterung) sie erfahren (Deslauriers-Varin, 2022; Klein et al., 2005; May et al., 2021a; Snook et al., 2015; Wachi et al., 2016). Daneben zeigen Studien, dass unangemessenes, geständnisorientiertes polizeiliches Vernehmungsverhalten bei der Befragung de facto unschuldiger Beschuldigter zu falschen Geständnissen beitragen kann (z. B. Gudjonsson, 2021; Kassin et al., 2010; Volbert & May, 2016).
In Anbetracht der verantwortungsvollen Aufgabe, die eine Beschuldigtenvernehmung darstellt, ist es zu begrüßen, dass in Deutschland in jüngerer Zeit einige entsprechende Forschungsarbeiten durchgeführt wurden (z. B. Clemens et al., 2019; Gubi-Kelm et al., 2020; May et al., 2021a; May et al., 2021b; May et al., 2022b; Volbert et al., 2019). Ob die empirische Literatur auch Eingang in die Polizeipraxis findet, ist allerdings unklar (May et al., 2022c). Obwohl die Vernehmenden die handelnden Akteure sind, gibt es bislang vergleichsweise wenig Forschung, die sich auf Selbstberichte von Polizeibeamtinnen und -beamten stützt. Das Ziel der aktuellen Studie ist es, Erfahrungen mit Beschuldigtenvernehmungen aus der Perspektive von Vernehmungspersonen zu beleuchten. Damit ist diese Untersuchung Teil einer europäischen Forschungskooperation, in deren Rahmen ein ursprünglich von Kassin et al. (2007) entwickelter und in den USA eingesetzter Fragebogen in verschiedene Sprachen übersetzt worden und in mehreren europäischen Staaten (Belgien, Deutschland, Niederlande, Norwegen, Schweden und Spanien) zum Einsatz gekommen ist. Ergebnisse der Befragungen in Spanien (Schell-Leugers et al., 2023) und in den Niederlanden (Vanderhallen et al., 2022) wurden bereits veröffentlicht.
2 Beschuldigtenvernehmungen
In der internationalen Diskussion wird zwischen konfrontativen und informationsgewinnenden Vernehmungsansätzen bei Beschuldigtenvernehmungen unterschieden (Meissner et al., 2015). Erstgenannten ist u. a. die Reid-Methode (Inbau et al., 2011) zuzurechnen, die insbesondere in den USA verbreitet ist, aber auch in Deutschland einige Beachtung erfahren hat. Im Rahmen der Reid-Methode analysiert die Vernehmungsperson zunächst in einer Vorbefragung (interview) verbale und nonverbale Reaktionen ihres Gegenübers. Gelangt sie dabei zu der Überzeugung, dass die Auskunftsperson schuldig ist, erfolgt in neun Stufen die eigentliche Vernehmung (interrogation), mit der Absicht, die Person zu einem Geständnis zu motivieren (Inbau et al., 2011). Dazu werden Methoden der sogenannten Minimierung und Maximierung eingesetzt, deren Ziel es ist, geständnishemmende Bedingungen abzubauen und geständnisfördernde Bedingungen zu erhöhen (vgl. Schneider & May, 2021). Durch Techniken der Minimierung wird Vernommenen beispielsweise die Möglichkeit eingeräumt, die persönlich empfundene Verantwortung für die Tat durch moralische Rechtfertigung zu reduzieren. Im Rahmen von Maximierungstechniken wird eine erdrückende und ggf. auch falsche Beweislast präsentiert, um Gefühle von Angst und Schuld zu evozieren oder zu verstärken.
Die Reid-Methode ist zunehmend in die Kritik geraten. Zum einen entbehrt die Annahme, Polizeibeamtinnen und -beamte könnten zuverlässig zwischen unschuldigen und schuldigen Aussagepersonen unterscheiden, empirischer Evidenz (z. B. Bond & DePaulo, 2006). Zum anderen hat die Vernehmungsperson bei dem beschriebenen Vorgehen bereits zu Beginn der Vernehmung eine starke a priori Überzeugung von der Täterschaft der zu vernehmenden Person, was zu einem hohen Vernehmungsdruck führen kann (Kassin et al., 2003). Der dadurch ausgelöste Vernehmungsstress wirkt sich negativ auf die Selbstregulationsfähigkeit der Aussageperson aus und erhöht deren Risiko für falsche Geständnisse. Dies gilt besonders für vulnerable Personen wie intellektuell oder psychisch Beeinträchtigte und Jugendliche (Davis & Leo, 2012).
Der Fokus bei dem in England und Wales in den 1990er Jahren entwickelten PEACE-Modell liegt dagegen auf Informationssammlung (Bull, 2018; Milne & Bull, 2003). Die eingesetzten Methoden sollen Personen insbesondere beim Abruf von Informationen unterstützen (Shepherd & Kite, 1988; Fisher & Geiselman, 1992); Geständnisanreize werden bewusst nicht gegeben. Das Akronym PEACE beschreibt die Phasen einer Vernehmung: (P) Planning and Preparation (Planung und Vorbereitung); (E) Engage and Explain (Einbeziehen und Erklären); (A) Account (Bericht); (C) Closure (Abschluss) und (E) Evaluation (Auswertung). Mit diesem Vernehmungsmodell verbunden war die Einführung eines einheitlichen Aus- und Fortbildungskonzepts, wonach Polizeibeamtinnen und -beamten entsprechend des Modells geschult werden und das Ausmaß des Trainings ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich angepasst wird. Evaluationen des Trainings konnten eine Verbesserung der polizeilichen Vernehmungspraxis zeigen (Clarke & Milne, 2001; Griffiths & Milne, 2006). Dennoch wurde deutlich, dass eine einmalige Schulung in der Regel nicht ausreicht, um eine langfristige Verhaltensänderung zu bewirken; es erscheint nicht immer einfach, das gelernte Wissen in der Praxis umzusetzen (Clarke et al., 2011). Eine Metaanalyse von Meissner et al. (2014) zum Vergleich der oben skizzierten Ansätze ergab, dass in Feldstudien sowohl konfrontative Vernehmungsmethoden als auch explizit informationsgewinnende Ansätze (wie das PEACE-Modell) häufiger zu einem Geständnis führen als bloße direkte Befragungen.
Die wissenschaftliche Beschäftigung mit Vernehmungsmethoden hat inzwischen teilweise auch Auswirkungen auf die polizeiliche Praxis. Insgesamt gehen konfrontative Vernehmungsansätze zugunsten effektiverer und im Hinblick auf mögliche falsche Geständnisse weniger riskante Techniken zurück (Kozinski, 2018). So verzichtet beispielsweise mit Wicklander-Zulawski & Associates, Inc. eine der führenden Beratungsfirmen im Bereich von Vernehmungstrainings, die in den USA u. a. Trainings für Strafverfolgungsbehörden und das Militär anbietet, seit 2017 auf Seminare zur Reid-Methode, welche zuvor 30 Jahre lang angeboten worden waren (Wicklander-Zulawski & Associates, Inc., 2019). Die Anerkennung wissenschaftlicher Erkenntnisse und ethischer Prinzipien und damit das Propagieren eines informationssammelnden Ansatzes beim Aufstellen von Vernehmungsrichtlinien kommt insbesondere in den Principles of Effective Interviewing for Investigations and Information Gathering zum Ausdruck (vgl. May et al., 2022a). Diese Prinzipien wurden 2021 von einer Gruppe von etwa 80 internationalen Expertinnen und Experten aus Forschung und Praxis formuliert und nach ihrem Initiator Juan E. Méndez, dem früheren UN Special Rapporteur on Torture, auch Méndez principles genannt.[1]
2.1 Situation in Deutschland
Rechtliche Grundlagen
Der § 163a StPO (Strafprozessordnung) legt fest, dass ein Beschuldigter, sofern er zur Aussage bereit ist (und das Verfahren gegen ihn nicht ohnehin eingestellt wird), vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu vernehmen ist. Ihm soll Gelegenheit eingeräumt werden, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Dem Beschuldigten ist zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Er hat das Recht, die Aussage zu verweigern, wobei ihm aus einer Aussageverweigerung kein Nachteil entstehen darf; das Schweigen auf bestimmte Fragen darf allerdings sachbezogen interpretiert werden. Beschuldigte haben bereits vor ihrer Vernehmung das Recht auf Verteidigerkonsultation, das Recht auf Anwesenheit eines Verteidigers während der Vernehmung, sowie das Recht, Beweiserhebungen zur eigenen Entlastung zu beantragen. Über diese Rechte sind Beschuldigte zu belehren. Die Freiheit ihrer Willensentschließung und Willensbetätigung darf gemäß § 136a StPO selbst mit Zustimmung der Beschuldigten nicht durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder durch Hypnose beeinträchtigt werden. Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit eines Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
Vernehmungsmethoden
Während mit § 136a StPO eine Rechtsnorm vorliegt, welche verbotene Vernehmungsmethoden explizit nennt, gibt es umgekehrt keine Handlungsanweisung dazu, wie Vernehmungen konkret zu gestalten sind; weder existieren rechtliche Vorgaben zur anzuwendenden Vernehmungstechnik noch gibt es einheitliche Ausbildungsrichtlinien oder Fortbildungskonzepte für Vernehmungspersonen (Clemens et al. 2019; Habschik, 2016).
In Anlehnung an die für Zeugen geltenden Formulierungen des § 69 StPO sind Beschuldigte zu veranlassen, das, was ihnen vom Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Überwiegend wird empfohlen, Beschuldigte zunächst frei erzählen zu lassen und anschließend offen und dann auch mittels spezifischer Fragen zum Sachverhalt zu befragen (z. B. Brockmann & Chedor, 1999; Habschick, 2016; Mohr et al., 2006).
Während es in der Literatur wenig Dissens über das Vorgehen bei aussagebereiten, kooperativen Beschuldigten gibt (was nicht zwingend bedeutet, dass in der Praxis entsprechend vorgegangen wird), ist weniger klar, wie verfahren werden soll, wenn Beschuldigte nicht aussagewillig sind. Vorgeschaltet der Frage der eigentlichen Vernehmungstechnik nimmt nämlich die Diskussion darüber, wie die Aussagebereitschaft von Beschuldigten gefördert werden kann, denen prinzipiell das Recht zu schweigen zusteht, relativ breiten Raum ein. So kritisieren Mohr et al. (2006), dass beim PEACE-Ansatz weitgehend ausgeblendet werde, wie bei einem Beschuldigten eine Aussagemotivation erzeugt werden könne. Da sich Beschuldigte einer Aussage entziehen könnten, müsse deren Kooperationsbereitschaft in jeder Vernehmung neu erwirkt bzw. erhalten werden. Da sie aber nicht zur Aussage gezwungen werden könnten, könne die Vernehmungsperson den Beschuldigten nur kommunikativ davon überzeugen, dass eine Kooperation das Beste für diesen sei. Mohr et al. sprechen sich dabei insbesondere für die Herstellung einer Beziehung sowie für Kontaktgespräche vor der formellen Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht aus. Andere Ansätze betonen das Hinweisen auf mögliche Vorteile einer Aussage (Berresheim & Capellmann, 2013) oder das Schaffen von Anreizsystemen auf Basis der Identifizierung spezifischer Ziele und Bedürfnisse des Beschuldigten (Brockmann & Chedor, 1999).
Auch rechtliche Einschätzungen hierzu variieren: Eisenberg (2017) führt in seinem Kommentar zum Beweisrecht der StPO aus, dass Beschuldigte keinesfalls zur Aussage überredet oder dahingehend beraten werden dürften, was für sie aus polizeilicher Sicht das Beste sei. Nach anderer Auffassung können Vernehmende Beschuldigten die Nachteile eines Verteidigungsverzichts vor Augen führen, sofern sie sich dabei jeglicher Beeinträchtigung der Willensentschließung beim Beschuldigten enthalten (Meyer-Goßner & Schmitt, 2019).
Selten wird explizit diskutiert, ob Polizeibeamtinnen und -beamte Beschuldigte zum Aussageverzicht motivieren dürfen oder eventuell sogar sollen. Daneben erstaunt das Fehlen einer klaren Auseinandersetzung damit, wie das Erzeugen einer Aussagebereitschaft von dem einer Geständnisbereitschaft abzugrenzen ist (vgl. aber Eidam, 2020; Ransiek, 2020; Volbert & May, 2016; Weigend, 2020). Weniger verwundert vor diesem Hintergrund, dass von Seiten der Polizei nicht selten der Wunsch nach einer Vernehmungstechnik zur Erhöhung der Geständnisbereitschaft geäußert wird (Klein et al., 2005). Dies ist vermutlich auch der Grund dafür, dass es in der Vergangenheit Initiativen gegeben hat, die heute wissenschaftlich umstrittene Reid-Methode zu trainieren. So wurden in Bayern in den Jahren 2001 und 2002 Polizeibeamtinnen und -beamte durch die Firma Reid© Inc. geschult (Bayerische Staatsregierung, 2014). Die Bundesregierung sieht die Reid-Methode im Hinblick auf § 136a StPO dagegen kritisch und gibt an, dass Mitarbeitende von Bundesbehörden weder darin geschult worden seien noch diese Methode anwendeten (Bundesregierung, 2014). Dennoch werden nach wie vor teilweise Vernehmungstrainings eingesetzt, die auf wenig wissenschaftlicher Fundierung beruhen (May et al., 2022c).
Angesichts fehlender Vorgaben obliegt es letztlich der einzelnen Vernehmungsperson, wie sie eine Beschuldigtenvernehmung konkret gestaltet, solange Belehrungspflichten eingehalten und verbotene Vernehmungsmethoden ausgeschlossen werden. Als Folge des Fehlens einheitlicher Standards sind polizeiliche Vernehmungsprodukte von unterschiedlicher Qualität. Die Güte eines Vernehmungsprotokolls hängt neben anderen Aspekten wie vor allem zeitlichen Ressourcen, sehr von der persönlichen Ausbildung und Erfahrung der jeweiligen Vernehmungsperson ab (Rohloff & Ruhländer, 2004).
Dokumentation
Vernehmungen sind gem. §§ 168, 168b StPO aktenkundig zu machen, um deren Inhalt für das weitere Verfahren nutzbar zu machen. Für die Form der Vernehmung und deren Niederschrift gelten die Formulierungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Nummer 45 Abs. 2 RiStBV empfiehlt die wörtliche Niederschrift bedeutsamer Teile der Vernehmung. Eine Pflicht zur wörtlichen Protokollierung besteht jedoch nicht.
In der polizeilichen Praxis werden Vernehmungen in der Regel im Frage-Antwort-Format oder als sinngemäße Protokollierung in der ersten oder dritten Person niedergeschrieben. Dieses Vorgehen birgt jedoch die Gefahr von Protokollierungsfehlern wie Modifikationen, falschen Paraphrasierungen oder Auslassungen (Bender et al., 2014). Eine explorative Analyse von Vernehmungen in Fällen von Kindesmisshandlung ergab, dass die Vernehmenden den Sprachcode der Beschuldigten veränderten, um leichter lesbare Protokolle zu erzeugen. Zudem wurde in Vernehmungsniederschriften weitgehend darauf verzichtet, die Fragen wiederzugeben und Aussagen wurden zum Teil nicht wörtlich protokolliert (Bley, 2012). Enthalten Vernehmungsprotokolle die Aussagen von Beschuldigten aber nicht in deren eigenen Worten und werden Fragen nicht festgehalten, kann der Eindruck entstehen, Beschuldigte hätten Detailinformationen oder Täterwissen selbst offenbart, auch wenn sie den vorgebrachten Tatvorwürfen lediglich zugestimmt haben. Dadurch kann es zu einer Überschätzung der Zuverlässigkeit der Angaben kommen. Auch möglicher Vernehmungsdruck oder suggestive Einflüsse sind ohne wörtliche Protokollierung schwer zu erkennen (Volbert & Baker, 2015).
Um dem entgegenzuwirken, wird die Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen empfohlen (Nr. 5b RiStBV). Mit Inkrafttreten des § 136 Abs. 4 StPO am 01.01.2020 wurde die nach alter Rechtslage noch fakultative audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen in Verfahren, denen ein vorsätzliches Tötungsdelikt zugrunde liegt oder bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschuldigten, grundsätzlich verpflichtend.
2.2 Empirische Befunde
Von Kassin et al. wurde 2007 erstmals eine umfangreiche Befragung von Polizeibeamtinnen und -beamten zu Beschuldigtenvernehmungen in Nordamerika durchgeführt. Per Fragebogen gaben 631 Vernehmungspersonen Auskunft über ihre Vernehmungspraxis. In jüngerer Zeit wurden mittels einer modifizierten Form dieses Fragebogens 215 Polizeibeamtinnen und -beamte in Spanien (Schell-Leugers et al., 2023) und als Teil desselben Projektes 84 niederländische Polizeibeamtinnen und -beamte befragt (Vanderhallen et al., 2022). In der nordamerikanischen Studie gaben 82 % der Teilnehmenden an, ein Vernehmungstraining erhalten zu haben; bei insgesamt 11 % handelte es sich um ein Training in der Reid-Methode. In Spanien gaben 28 % der Teilnehmenden der Guardia Civil und 7 % der Befragten der Policía Nacional an, ein spezifisches Vernehmungstraining durchlaufen zu haben (bei genauerer Betrachtung der Fortbildungsinhalte hatten jedoch weniger als 10 % eine spezifisch auf Vernehmungen ausgerichtete Fortbildung besucht), während in den Niederlanden 76 % an einem Vernehmungstraining teilgenommen hatten.
Die nordamerikanischen Befragten schätzten, dass die Mehrheit der Beschuldigten (81 %) auf ihr Aussageverweigerungsrecht verzichtete und zu einer Aussage bereit war sowie, dass ca. 69 % der für schuldig gehaltenen Personen und 5 % der für unschuldig gehaltenen Personen im Rahmen ihrer Vernehmung selbstbelastende Angaben tätigten (Kassin et al., 2007). Die spanischen Befragten gaben an, dass ca. 80 % der Beschuldigten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten; zugleich erklärten die Befragten, dass ca. 36 % der Vernommenen selbstbelastende Angaben machten (Schell-Leugers et al., 2023). In den Niederlanden schätzten die Befragten, dass die Verdächtigen von ihrem Recht auf Rechtsbeistand häufiger Gebrauch machen (vor der Vernehmung: 84 %; während der Vernehmung: 72 %) als von ihrem Recht zu schweigen (teilweises Schweigen: 49 %; vollständiges Schweigen: 34 %) (Vanderhallen et al., 2022).
In der nordamerikanischen Studie wurden als häufigste Vernehmungstechniken genannt (erfasst mittels fünfstufiger Likert-Skala): Isolierung von Freunden und Verwandten, Durchführung der Vernehmung in einem kleinen und abgetrennten Raum, Aufzeigen von Widersprüchen in der Aussage, Herstellung von Rapport und Vertrauen, Konfrontation mit Beweisen für die Schuld sowie Appelle an eigene Interessen eines Beschuldigten. Besonders selten wurden angegeben: körperliche Einschüchterung eines Beschuldigten, Durchführung einer polygraphischen Untersuchung mit der Rückmeldung, dass der Test nicht bestanden worden sei sowie Androhung von Konsequenzen für mangelnde Kooperation. In der spanischen Studie wurden folgende Vernehmungstechniken besonders häufig genannt: Respektvolle Behandlung eines Beschuldigten, Zeigen von Geduld, Herstellen von Rapport, Betonen der Wichtigkeit der Wahrheit, Hinweise auf Widersprüche in der Aussage und Präsentation tatsächlicher Beweise. Besonders selten wurden angegeben: Appelle an die Religion eines Beschuldigten, körperliche Einschüchterung, Ausdruck von Ärger sowie Vorlegen falscher Beweise. In der niederländischen Studie waren die meisten der am häufigsten verwendeten Vernehmungstechniken (respektvoller Umgang mit dem Verdächtigen, Aufbau einer Beziehung; Konfrontation des Verdächtigen mit tatsächlichen Beweisen, strategische Konfrontation des Verdächtigen mit Beweisen) den informationssammelnden Vernehmungsansätzen zuzurechnen, während andere Vernehmungstechniken (Vortäuschen von Beweisen gegen den Verdächtigen, Appell an die Religion des Verdächtigen) von mehr als 20 % der Befragten manchmal oder öfter verwendet wurden.
Mit einer Modifikation des Fragebogens von Kassin et al. (2007) wurden von Areh, Walsh und Bull (2015) Polizeibeamtinnen und -beamte in Slowenien befragt. Besonders häufig wurde hier der Einsatz folgender Vernehmungstechniken genannt: Konfrontation mit Beweisen, Hinweise auf Widersprüche in der Aussage und Vernehmung in einem kleinen und abgetrennten Raum. Besonders selten wurden angegeben: körperliche Einschüchterung, Berührung des Beschuldigten auf freundliche Weise sowie Androhen von Konsequenzen für mangelnde Kooperation. Von den Befragten äußerten 66 %, zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn ein einmaliges Befragungstraining erhalten zu haben.
Andere Befragungen von Polizeibeamtinnen und -beamten fokussieren sich auf spezifische Aspekte in Beschuldigtenvernehmungen, z. B. den Einsatz von Rapport (Vallano et al., 2015), Empathie (Baker-Eck et al., 2020) oder einer spezifischen Strategie, beispielsweise der Strategic Use of Evidence (SUE-Technik, Granhag & Hartwig, 2015). Magnusson et al. (2022) adressieren speziell das polizeiliche Vernehmungsverhalten bei nicht aussagebereiten Beschuldigten. Die 289 von ihnen befragten schwedischen Polizeibeamtinnen und -beamten berichteten, dass eine Aussageverweigerung vom Deliktsbereich des Tatvorwurfes abhänge. Bei Wirtschafts- und Betrugsdelikten wurden Prozentsätze im einstelligen Bereich, bei schwerwiegenden Delikten und häuslicher Gewalt dagegen Prozentsätze zwischen 50 und 100 genannt.
Auf Probleme in der Aus- und Fortbildung verweisen zwei kleinere deutsche Untersuchungen. So ergab eine Befragung von 27 Berliner Schutzpolizeibeamtinnen und -beamten hinsichtlich ihrer Vernehmungserfahrungen, dass 21 von ihnen sich auf die Durchführung von Vernehmungen schlecht oder gar nicht vorbereitet gefühlt hatten (Sticher, 2006). In einer Befragung von 38 Kriminalbeamtinnen und -beamten des LKA Berlin führte die Mehrheit aus, ihre Ausbildung sei im Hinblick auf Beschuldigtenvernehmungen nicht angemessen und hilfreich gewesen; so habe es vor allem an praktischen Übungen, Auswertungen von Vernehmungsvideos und Beiwohnen realer Vernehmungen gemangelt. Fortbildungsveranstaltungen wurden dagegen überwiegend positiv bewertet, besonders dann, wenn sie interaktiv gestaltet waren. Zum Teil gaben Befragte an, im Rahmen von Fortbildungen u. a. Informationen über die Reid-Methode erhalten zu haben (Ostrowska, 2011).
Ein Großteil der Vernehmungsliteratur stammt nach wie vor aus den USA oder Großbritannien. In Deutschland fehlt es weiterhin an einem einheitlichen Wissenstand im Zusammenhang mit Vernehmungen, wie Jaeger bereits 2005 zutreffend festgestellt hat. Dabei wird seit Jahren Fortbildungsbedarf in Bezug auf die Thematik formuliert (Habschick, 2016; Sticher, 2006). Mit der hier vorliegenden Studie wird im Rahmen der in der Einleitung erwähnten Forschungskooperation eine Stichprobe deutscher Polizeibeamtinnen und -beamter mittels des von Kassin et al. (2007) entwickelten, für die europäische Befragung überarbeiteten und für Deutschland adaptierten Fragebogens, zu ihren Erfahrungen mit Beschuldigtenvernehmungen und den dabei eingesetzten Vernehmungstechniken befragt. Ziel der Studie ist es, die Erfahrungen und persönlichen Wahrnehmungen von deutschen Polizeibeamtinnen und -beamten während Vernehmungen zu untersuchen, insbesondere: 1) die Praktiken und Einstellungen in Bezug auf die Aufzeichnung von Vernehmungen; 2) die Häufigkeit und Länge von Vernehmungen; 3) die Häufigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistands und Häufigkeit von Aussageverweigerung; 4) die Quote wahrer und falscher Geständnisse; 5) die Fähigkeit, Wahrheit und Täuschung zu erkennen und 6) die Anwendungshäufigkeit verschiedener Vernehmungstechniken. Damit intendiert die aktuelle Studie, Erfahrungen mit Beschuldigtenvernehmungen aus der Vernehmerperspektive zu beleuchten und bestehende Wissenslücken zu schließen.
3 Methode
3.1 Stichprobenrekrutierung
Die Studie wurde von der Ethikkommission der Universität Maastricht genehmigt. Für die Rekrutierung der Teilnehmenden wurden die Polizeien aller 16 deutschen Bundesländer sowie des Bundes, je nach Zuständigkeit, über ihre jeweiligen Innenministerien oder eine zuständige Landespolizeibehörde kontaktiert. Das Forschungsvorhaben wurde vorgestellt und eine Genehmigung zur Veröffentlichung des Links zum Onlinefragebogen im polizeilichen Intranet erbeten. Drei Bundesländer stimmten der Veröffentlichung des Links im Sommer 2019 in ihrem Intranet zu, sodass der Link dort jeweils für vier Wochen allen Beamtinnen und Beamten der Schutz-, Kriminal- und Wasserschutzpolizei zugänglich war. Zwei Bundesländer verteilten den Link direkt an Kriminalbeamtinnen und -beamte ausgewählter Abteilungen. Zusätzlich wurden private Netzwerke genutzt.
3.2 Stichprobe
Nach der Datenerhebung lagen zunächst 368 gültige Datensätze vor, von denen 47 aufgrund nicht erfüllter Einschlusskriterien ausgeschlossen wurden (37 Datensätze wurden ausgeschlossen, da die Befragten keine Beschuldigtenvernehmungen durchgeführt hatten; vier Fälle wurden exkludiert, bei denen im letzten Jahr keine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt worden war, weitere vier wurden ausgeschlossen, da weniger als 24 der 27 abgefragten Vernehmungsmethoden eingeschätzt wurden und zwei weitere wurden nicht in die Berechnungen eingeschlossen, da die Personen angegeben hatten, bereits mehr Jahre Beschuldigtenvernehmungen durchzuführen als sie bei der Polizei arbeiteten). Damit flossen die Angaben von 321[2] Polizeibeamtinnen und -beamten (140 weiblich; 180 männlich; eine Person ohne Angabe des Geschlechts) in die Analyse ein. Der Altersdurchschnitt lag bei 39,2 Jahren (SD = 10,2, Range von 21 bis 61).
3.3 Fragebogen
Der von Kassin et al. (2007) entwickelte Fragebogen wurde von Mitarbeitenden der Forschungskooperation ins Deutsche übersetzt und an nationale Gegebenheiten angepasst. Über den im polizeilichen Intranet veröffentlichten beziehungsweise persönlich zugesandten Link gelangten die Teilnehmenden zum Fragebogen auf der Online-Umfrageplattform Qualtrics. In einer Einführung wurde kommuniziert, dass es in der Umfrage um eigene Wahrnehmungen bei selbst durchgeführten Beschuldigtenvernehmungen gehe und es somit keine richtigen oder falschen Antworten gebe. Neben weiteren Informationen zum Ziel des Forschungsvorhabens und über die geschätzte Bearbeitungsdauer des Fragebogens von 15 bis 20 Minuten, wurden die Beamten darüber informiert, dass ihre Teilnahme freiwillig und anonym sei. Außerdem wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, über eine angegebene E-Mail-Adresse Kontakt mit der Deutschlandkoordinatorin der Forschungskooperation aufzunehmen. Nach ihrer Zustimmung zur Studienteilnahme füllten die Beamten den oben beschriebenen Fragebogen aus und verließen die Umfrageplattform nach dessen Beendigung wieder.
Mit dem ersten Teil des Fragebogens wurden Hintergrundinformationen wie demografische Angaben (Geschlecht und Alter) oder Auskünfte zur beruflichen Tätigkeit (z. B. Dienstjahre bei der Polizei, Deliktsbereich der eigenen Diensttätigkeit, Einschätzung persönlicher Vernehmungskompetenz und erhaltene Fortbildungen) erfasst. Um die Anonymität der teilnehmenden Behörden zu wahren, wurde auf eine ursprünglich geplante Erfassung der Bundesländer verzichtet. Da die Polizeien einiger Bundesländern keine Erhebung der Dienstzweige und Abteilungen ihrer Beamtinnen und Beamten genehmigten, wurden diese Items aus dem Fragebogen für die betreffenden Bundesländer entfernt.
Im zweiten Teil des Fragebogens wurden die Teilnehmenden zu ihren Erfahrungen mit verschiedenen Aspekten von Vernehmungen von volljährigen Beschuldigten befragt. Bei dem Fragenformat handelte es sich überwiegend um Multiple-Choice-Fragen oder Fragen, die mittels Eingabe einer Zahl beantwortet werden konnten. Wenige Fragen erforderten die Eingabe eines Freitextes. Die Beamtinnen und Beamten wurden gefragt, ob sie typischerweise Vernehmungen aufzeichnen (ja, immer/ja, in bestimmten Umständen/nein) und wenn ja, wie (Tonaufnahmen/Videoaufnahmen/manchmal Ton-, manchmal Videoaufnahmen), und ob sie der Ansicht seien, dass Vernehmungen aufgezeichnet werden sollten (ja, Tonaufnahmen/ja, Videoaufnahmen/nein). Die Teilnehmenden wurden auch nach der durchschnittlichen Dauer und Häufigkeit von Beschuldigtenvernehmungen, der Dauer der längsten jemals durchgeführten Vernehmung und dem Ziel von Beschuldigtenvernehmungen befragt (ein Geständnis/die Wahrheit/Zutreffende Informationen). Des Weiteren wurden sie gebeten, die Häufigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes und die Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts einzuschätzen sowie zudem jeweils eine Schätzung des Anteils der für schuldig bzw. unschuldig gehaltenen Personen abzugeben. Sie wurden außerdem gebeten, ihre Fähigkeit einzuschätzen, zwischen wahrheitsgemäßen Aussagen und Lügen zu unterscheiden und gefragt, ob sich diese Fähigkeit in Abhängigkeit davon unterscheidet, ob der Beschuldigte ein Geständnis ablegt oder die Tat bestreitet (nein, es macht keinen Unterschied/ja, ich kann besser beurteilen, ob gestehende Tatverdächtige die Wahrheit sagen oder lügen/ja, ich kann besser beurteilen, ob bestreitende Tatverdächtige die Wahrheit sagen oder lügen).
Im letzten Teil wurden den Teilnehmenden 27 Vernehmungstechniken (z. B. »Beschuldigte mit wahren Beweisen konfrontieren«, »Vorteile eines Geständnisses betonen«) präsentiert, deren Anwendungshäufigkeit sie auf einer fünfstufigen bipolaren Likert-Skala von 1 (Nie) über 2 (Selten), 3 (Manchmal) und 4 (Oft) bis 5 (Immer) angeben sollten. Abschließend bestand die Möglichkeit, weitere, noch nicht beschriebene, aber verwendete Vernehmungsmethoden zu nennen und allgemeine Anmerkungen zu machen.[3]
4 Ergebnisse
4.1 Hintergrundinformationen
Im Durchschnitt arbeiteten die Teilnehmenden seit 17,6 Jahren (SD = 10,9; Range von 1 bis 42) bei der Polizei, führten seit 13,7 Jahren (SD = 9,5; Range von 0,5 bis 42) Vernehmungen durch und hatten – nach eigenen Schätzungen – im Laufe des vergangenen Jahres 32,3 (SD = 37,1; Range von 1 bis 277, Mdn = 20) Beschuldigtenvernehmungen durchgeführt. Von den Teilnehmenden gehörten 161 (50,2 %) der Kriminalpolizei an, eine Person (0,3 %) der Wasserschutzpolizei und bei 159 Teilnehmenden (49,5 %) wurde der Dienstzweig aus oben genannten Gründen nicht erfasst. Tabelle 1 zeigt einen Überblick der Deliktsfelder, in welchen die Befragten tätig waren. Da dies ein Freitextfeld war und nicht alle Antworten einem Deliktsfeld zugeordnet werden konnten, wurden verschiedene Delikte in eine Oberkategorie zusammen gefasst.
Teilnehmende schätzten ihre eigene Vernehmungskompetenz als eher gut ein (erhoben mittels Skala von 0 = überhaupt nicht gut bis 10 = hervorragend; M = 6,8; SD = 1,3; Range von 3 bis 10; Mdn = 7). Insgesamt gaben 86 Befragte (26,8 %; n = 310) an, nach Beendigung der Ausbildung eine Fortbildung zum Thema Beschuldigtenvernehmung erhalten zu haben.
Deliktsfelder der Diensttätigkeit der Beamtinnen und Beamten
Deliktsfeld |
Häufigkeit |
% |
grobe Oberkategorie (z. B. Beziehungsgewalt/PMK/WiKri/Gewaltdelikte) |
65 |
17.24 |
Raub und Erpressung |
43 |
11.41 |
Diebstahl und Unterschlagung |
38 |
10.08 |
Betrug und Untreue |
35 |
9.28 |
alle/diverse Deliktsfelder |
27 |
7.16 |
Jugendkriminalität |
24 |
6.37 |
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz |
20 |
5.31 |
sonstige Deliktsfelder |
20 |
5.31 |
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit |
17 |
4.51 |
Straftaten gegen das Leben |
17 |
4.51 |
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung |
11 |
2.92 |
Kfz & Verkehrsdelikte |
10 |
2.65 |
Begünstigung und Hehlerei |
9 |
2.39 |
Geld- und Wertzeichenfälschung |
8 |
2.12 |
Straftaten gegen die persönliche Freiheit |
7 |
1.86 |
Straftaten im Amt |
7 |
1.86 |
Gemeingefährliche Straftaten |
5 |
1.33 |
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung |
3 |
0.80 |
Verstoß gegen das Waffengesetz |
3 |
0.80 |
Urkundenfälschung |
2 |
0.53 |
Insolvenzstraftaten |
2 |
0.53 |
Beleidigung |
2 |
0.53 |
Schleusung |
2 |
0.53 |
Insgesamt |
377 |
|
Anmerkung. Mehrfachnennungen waren möglich. N = 321. % – Spalte zeigt die Prozente der Deliktsfelder an.
PMK = politische motivierte Kriminalität, WiKri = Wirtschaftskriminalität, Kfz = Kraftfahrzeug.
4.2 Erfahrungen mit Beschuldigtenvernehmungen
Das Ziel einer Beschuldigtenvernehmung sah die Mehrheit der Vernehmenden in der Erforschung der Wahrheit (54,5 %; n = 175). Weitere Ziele lagen in der Sammlung zutreffender Informationen (38,9 %; n = 125) sowie der Erlangung eines Geständnisses (6,2 %; n = 20).
Aufzeichnung[4]
Es gaben 13 Befragte (4 %) an, von jeder Beschuldigtenvernehmung eine Audio- oder Videoaufnahme zu fertigen, 60 Personen (18,7 %) erklärten, Vernehmungen in bestimmten Fällen aufzuzeichnen und 248 (77,3 %) führten aus, nie Aufnahmen zu machen. Von denjenigen, die Vernehmungen von Beschuldigten (immer oder manchmal) elektronisch aufzeichneten (n = 59), machten 48 (15 %) Tonaufnahmen, zwei (0,6 %) fertigten Videoaufnahmen und neun (2,8 %) gaben an, dass sie manchmal Ton- und manchmal Videoaufnahmen machten. Ungeachtet der eigenen Praxis befürwortete die Mehrheit (244 Befragte; 76 %) eine elektronische Vernehmungsdokumentation. Davon sprachen sich 107 (33,3 %) für Tonaufnahmen und 137 (42,7 %) für Videoaufnahmen aus. Sechsundsiebzig Teilnehmer (23,7 %) lehnten eine elektronische Vernehmungsdokumentation ab.
Häufigkeit und Dauer
Die Befragten gaben an, im Schnitt würden Beschuldigte 1,4 mal (SD = 0,7; Range 1 bis 5; Mdn = 1; n = 315) zur selben Tat vernommen. Die Dauer einer durchschnittlichen Beschuldigtenvernehmung (inklusive Pausen) wurde mit 75,8 Minuten (SD = 53,4; Range von 10 bis 360 Minuten; Mdn = 60; n = 317) eingeschätzt. Die Dauer der längsten Vernehmung wurde (inklusive Pausen) mit durchschnittlich 246,1 Minuten (SD = 168,2; Range von 20 bis 1.440 Minuten; Mdn = 200; n = 315) angegeben.
Beschuldigtenrechte[5]
Die Teilnehmenden wurden gebeten einzuschätzen, wie hoch der Anteil an Beschuldigten sei, die vor Beginn oder im Verlauf ihrer Vernehmung einen Rechtsbeistand hinzugezogen hatten. Demnach zogen 43,3 % (SD = 30,8; Range von 0 bis 100; Mdn = 40; N = 320) der Beschuldigten einen Rechtsbeistand hinzu. Von diesen Vernommenen wurden 80,9 % (SD = 16,8) von der Vernehmungsperson für schuldig gehalten. Des Weiteren wurde erfragt, wie häufig Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten und überhaupt keine Fragen beantworteten. Nach Einschätzung der Befragten lag dieser Anteil bei 54,6 % (SD = 27,3; Range von 0 bis 100; Mdn = 60). Die Mehrheit unter ihnen (84,4 %; SD = 15.1) wurde von der Vernehmungsperson für schuldig gehalten. Der Anteil an Beschuldigten, welche ihr Aussageverweigerungsrecht teilweise in Anspruch nahm, wurde mit 27,5 % (SD = 27,1; Range 0 bis 100; Mdn = 20) eingeschätzt. Von diesen Beschuldigten wurden 76,3 % (SD = 22,7) für schuldig gehalten.
Geständnisrate
Zur Geständnisrate befragt, schätzten die Teilnehmenden, dass über die Hälfte (M = 57,2 %; SD = 23,7; Mdn = 40) der Beschuldigten kein Geständnis ablegte, während 42,8 % (SD = 23,7; Mdn = 60) die Tatvorwürfe teilweise oder vollständig gestanden. Weiter wurde erfragt, ob die Beamtinnen und Beamten jemals ein falsches Geständnis während einer ihrer Vernehmungen erlebt hätten, wenn ja, wie häufig dies vorgekommen sei und ob es sich um ein spontanes Falschgeständnis[6] oder eine Reaktion auf die polizeiliche Befragung gehandelt habe. Ein Drittel der Teilnehmenden (33,3 %; n = 107) erklärte, schon einmal ein falsches Geständnis erlebt zu haben. Die Anzahl von selbst erlebten Falschgeständnissen wurde mit 4,1 mal (SD = 6,1, n = 104) angegeben. Was die Art des falschen Geständnisses betraf, gaben von den 96 Befragten, die diese Frage beantwortet hatten, 61 Personen (63,5 %) an, lediglich spontane falsche Geständnisse erlebt zu haben. Ein Viertel (24 Befragte) hatte falsche Geständnisse als Reaktion auf die polizeiliche Befragung erlebt und 11 Befragte (11,4 %) berichteten, beide Arten von Falschgeständnissen während einer ihrer Vernehmungen erfahren zu haben.
Erkennen von Täuschung
Die Befragten erklärten, dass sie in durchschnittlich 64,7 % ihrer Vernehmungen (SD = 18,0; n = 318) unterscheiden könnten, ob Vernommene die Wahrheit sagen oder nicht. Fast drei Viertel von ihnen (71,3 %) erklärten, dass es für die Unterscheidung zwischen Wahrheit und Lüge irrelevant sei, ob es sich um geständige oder leugnende Beschuldigte handelte. Von den übrigen Befragten schätzten 17,1 % ihre Diskriminationsfähigkeiten höher ein, wenn Beschuldigte die Tat bestritten und 11,5 % fiel eine Unterscheidung bei geständigen Personen leichter.
4.3 Vernehmungsmethoden
Die Vernehmungsmethoden und deren berichtete Anwendungshäufigkeit sind in Tabelle 2 dargestellt[7]. Laut der selbsteingeschätzten Anwendungshäufigkeit werden Beschuldigte von Vernehmungspersonen fast immer mit wahren belastenden Beweisen (92,2 % gaben an, dass sie diese Methode immer oder oft anwenden) und mit Widersprüchen in ihrer Aussage konfrontiert (immer oder oft = 91,6 %). Des Weiteren werden Beschuldigte häufig zum freien Abruf von Erinnerungen aufgefordert (immer/oft = 75,9 %). Die Befragten gaben an, dass sie Beschuldigte so gut wie nie körperlich einschüchterten (nie/selten = 99,7 %), mit nicht existierenden, erfundenen belastenden Beweisen konfrontierten (nie/selten = 98,2 %) oder behaupteten, dass es Beweise für die Schuld der Beschuldigten gäbe, ohne dass dies der Fall sei (nie/selten = 99,7 %).
Selbsteingeschätzte Anwendungshäufigkeit der 27 Vernehmungsmethoden von 1 (Nie) bis 5 (Immer)
Vernehmungstechniken |
Gesamtstichprobe (N = 321) |
||||
n |
M (SD) |
Mdn |
% Ablehnung |
% Zustimmung |
|
1. Beschuldigte mit wahren belastenden Beweisen konfrontieren |
321 |
4.37 (0.64) |
4 |
0.6 |
92.2 |
2. Beschuldigte mit Widersprüchen in ihrer Aussage konfrontieren |
321 |
4.35 (0.67) |
4 |
0.9 |
91.6 |
3. Beschuldigte zum freien Abruf von Erinnerungen auffordern |
319 |
4.04 (1.02) |
4 |
8.1 |
75.9 |
4. Beschuldigten gegenüber Geduld zeigen |
321 |
3.88 (0.69) |
4 |
2.2 |
73.5 |
5. Strategische Präsentation von Beweisen (einzelne Beweise aus strategischen Gründen erst im Laufe der Vernehmung präsentieren) |
321 |
3.67 (0.88) |
4 |
8.7 |
64.5 |
6. Beschuldigte mit Respekt behandeln |
321 |
3.60 (0.53) |
4 |
0 |
97.8 |
7. Eine gute Beziehung aufbauen |
319 |
3.49 (0.89) |
4 |
11.3 |
51.1 |
8. Betonen, wie wichtig es ist, die Wahrheit zu sagen |
321 |
3.27 (1.18) |
3 |
26.1 |
47.7 |
9. Zweifel an der Unschuld des Beschuldigten äußern |
320 |
3.20 (0.82) |
3 |
15.6 |
35.1 |
10. Alternative Tatszenarien untersuchen |
319 |
3.18 (1.07) |
3 |
24.1 |
38.6 |
11. An das Gewissen der Beschuldigten appellieren |
319 |
3.13 (0.97) |
3 |
22.9 |
38.6 |
12. Vorteile eines Geständnisses betonen |
321 |
3.12 (1.02) |
3 |
25 |
36.5 |
13. Beschuldigten die Konsequenzen vor Augen führen, die entstehen, wenn sie nicht kooperieren |
321 |
2.91 (1.12) |
3 |
35.2 |
33.3 |
14. Beschuldigten gegenüber Sympathie zeigen |
321 |
2.85 (0.88) |
3 |
30.3 |
19.9 |
15. Beschuldigten einen Ausweg anbieten |
320 |
2.78 (1.03) |
3 |
33.4 |
22.8 |
16. Beschuldigte dazu bringen, dass sie an ihrer Aussage zweifeln |
319 |
2.41 (0.95) |
3 |
49.5 |
11.9 |
17. Bestreiten von Beschuldigten unterbrechen |
320 |
2.33 (0.82) |
2 |
56.9 |
5.6 |
18. Beschuldigten gegenüber eigene Frustration über deren Aussageverhalten zum Ausdruck bringen |
321 |
2.17 (0.91) |
2 |
61 |
6.5 |
19. Beschuldigten moralische Rechtfertigungen für ihre Tat anbieten |
321 |
1.93 (0.96) |
2 |
71.6 |
5.9 |
20. Beschuldigten Fotos von Opfern zeigen |
320 |
1.85 (0.92) |
2 |
73.8 |
4.7 |
21. Beschuldigten gegenüber Wut zum Ausdruck bringen |
321 |
1.82 (0.81) |
2 |
79.7 |
2.5 |
22. Die Einsprüche des Anwaltes abschwächen |
316 |
1.74 (0.84) |
2 |
78.8 |
2.2 |
23. An die Religion der Beschuldigten appellieren |
320 |
1.38 (0.70) |
1 |
90.6 |
1.6 |
24. Die Schwere der Straftat herunterspielen |
321 |
1.37 (0.67) |
1 |
91.6 |
0.6 |
25. Behaupten, dass es Beweise für die Schuld der Beschuldigten gibt, ohne dass dies der Fall ist |
321 |
1.11 (0.32) |
1 |
99.7 |
0 |
26. Beschuldigte mit nicht existierenden, erfundenen belastenden Beweisen konfrontieren |
320 |
1.09 (0.40) |
1 |
98.2 |
0.9 |
27. Beschuldigte körperlich einschüchtern |
321 |
1.04 (0.21) |
1 |
99.7 |
0 |
Anmerkung: Ratings für Nie und Selten wurden zu Ablehnung und Ratings für Oft und Immer zu Zustimmung zusammengefasst.
5 Diskussion
Die vorliegende Studie beschäftigte sich mit Vernehmungspraktiken und Einstellungen aus der Perspektive von Polizeibeamtinnen und -beamten in Deutschland. Die Teilnehmenden wurden zu unterschiedlichen Aspekten der von ihnen durchgeführten Beschuldigtenvernehmungen volljähriger Personen befragt und schätzten die Anwendungshäufigkeit verschiedener Vernehmungsmethoden ein. Die erhobenen Daten erlauben Vergleiche mit parallel in Spanien sowie den Niederlanden durchgeführten Erhebungen (Schell-Leugers et al., 2023; Vanderhallen et al., 2022). Der Vergleich mit der von Kassin et al. (2007) in Nordamerika und einer von Areh et al. (2015) in Slowenien durchgeführten Befragung ist in begrenztem Umfang ebenfalls möglich, da ein ähnlicher, wenn auch nicht identischer, Fragebogen eingesetzt wurde. Auch wenn die Stichprobe nicht repräsentativ für Deutschland ist, ermöglicht diese Studie einen neuen Einblick in die Erfahrungen mit Beschuldigtenvernehmungen aus der Perspektive von Vernehmungspersonen.
Vernehmungsmethoden
Auf Basis der Angaben zur Anwendungshäufigkeit der abgefragten 27 Vernehmungsmethoden in der aktuellen Studie, ist davon auszugehen, dass Vernehmungspersonen Beschuldigte am häufigsten mit wahren belastenden Beweisen und Widersprüchen in ihren Aussagen konfrontieren, sie zum freien Bericht auffordern und Beweise in strategischer Form präsentieren, d. h. ggf. einzelne Beweise anfangs zurückhalten, um sie im Laufe der Vernehmung vorzulegen, Beschuldigte mit Geduld und Respekt behandeln und sich bemühen, zu diesen eine gute Beziehung herzustellen. Körperliche Einschüchterung, Täuschung sowie ein Herunterspielen der Schwere der Schuld kommen dagegen fast nie zur Anwendung. Es dominieren also Vernehmungstechniken, deren Anwendung aufgrund empirischer Forschung nahegelegt wird und die von informationssammelnden Ansätzen empfohlen werden (z. B. Brandon et al., 2018; Bull, 2018).
Vergleicht man die Ergebnisse mit der in Spanien durchgeführten Befragung (Schell-Leugers et al., 2023) ergibt sich ein recht ähnliches Profil. Unterschiede zu der Studie in Nordamerika (Kassin et al., 2007) beziehen sich vor allem auf Täuschungen im Zusammenhang mit Beweismitteln sowie das Herunterspielen der Schwere der Straftat; beides wurde bei der Befragung in Nordamerika häufiger angegeben. Besonders deutlich wird der Unterschied im Hinblick auf das wahrheitswidrige Behaupten des Vorliegens belastender Beweise. Auf der Skala von 1 bis 5 lag die durchschnittliche Anwendungshäufigkeit in Deutschland bei 1.1. In Nordamerika lag sie bei 3.1 Punkten, was die unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen reflektieren oder mit unterschiedlichen Erhebungszeitpunkten der Daten zu tun haben kann.
Für die übrigen Vernehmungstechniken, deren Anwendungshäufigkeit in allen vier Untersuchungen einzuschätzen war (Konfrontation mit belastenden Beweisen, Hinweise auf Widersprüche, Herstellung einer guten Beziehung, Appelle an das Gewissen, Angebot moralischer Rechtfertigungen für die Tat, Ausdruck von Frustration, körperliche Einschüchterung) fanden sich zwischen den Staaten ähnliche Angaben, wobei die ersten drei Vernehmungstechniken übereinstimmend als häufig eingesetzte Techniken, die letzte als fast nie eingesetzte Technik genannt wurden. Das Anbieten moralischer Rechtfertigungen für eine Straftat wurde in Deutschland etwas seltener genannt als in den anderen Ländern.
Auch wenn die meisten der als häufig angegebenen Vernehmungstechniken dem informationssammelnden Ansatz und damit dem Ansatz mit der höheren empirischen Evidenz zuzurechnen sind, wurden geständnisorientierte Techniken auch in nicht geringem Umfang benannt. So wurden in dieser Studie immerhin von 40 % der Befragten Appelle an das Gewissen der Beschuldigten, von 35 % die Betonung der Vorteile eines Geständnisses und von 33 % der Befragten das Hinweisen auf Konsequenzen bei mangelnder Kooperation als häufige oder regelmäßige Vernehmungsmethode genannt. Minimierungs- und Maximierungstechniken im engeren Sinne wurden dagegen überwiegend als nie oder selten eingesetzte Vernehmungstechniken genannt; gleichwohl gaben mehr als 20 % der Befragten an, manchmal moralische Rechtfertigungen für die Tat anzubieten.
Der in dieser Studie seltene Einsatz von geständnisorientierten Techniken ist zunächst als positiv zu bewerten, da bei der Vernehmung Unschuldiger geständnisorientierte Vernehmungsmethoden unter bestimmten Rahmenbedingungen die Wahrscheinlichkeit falscher Geständnisse erhöhen (z. B. Gudjonsson, 2021; Kassin et al., 2010; Kassin, 2017; May et al., 2021b; Volbert, 2013; Volbert & May, 2016). Für Fälle mit uneindeutiger Beweislage stellen sie daher ein Risiko dar.
Die befragten Polizeibeamtinnen und -beamten sind im Rahmen dieser Untersuchung nur nach ihren generellen Erfahrungen mit Vernehmungen gefragt worden, ohne Berücksichtigung spezifischer Fallmerkmale wie beispielsweise der Beweislage. Zu beachten ist jedoch, dass ähnlich wie das Aussageverhalten von Beschuldigten (z. B. Brimbal & Luke, 2022; Deslauriers-Varin, 2022; Deslauriers-Varin et al., 2011; Moston & Engelberg, 2011) das Vernehmungsverhalten von Vernehmungspersonen nicht unabhängig von der Beweissituation zu bewerten ist. Aufgrund der beschriebenen Zusammenhänge dürfte der Einsatz geständnisorientierter Vernehmungsstrategien aus polizeilicher Sicht vor allem dann in Frage kommen, wenn keine eindeutigen Beweise vorliegen, aber ein starker Tatverdacht und/oder hoher Aufklärungsdruck besteht.
Dass die befragten Beamtinnen und Beamten angaben, geständnisorientierte Techniken in geringem Ausmaß anzuwenden, ist insofern nicht ganz so positiv zu bewerten wie es auf den ersten Blick erscheint. In Fällen, in denen die Täterschaft ohnehin bewiesen ist, sind diese Techniken nicht notwendig; bei Unklarheit in Bezug auf die Täterschaft sind sie riskant. Will man die Gefahr falscher Geständnisse vermeiden, sollte gänzlich auf geständnisorientierte Techniken verzichtet werden (vgl. auch Ransiek, 2020). Das PEACE-Modell als explizit informationssammelnder Ansatz sieht daher auch keine Geständnisanreize vor.
Vernehmungstraining
Insgesamt gaben 28 % der Befragten an, nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Fortbildung zu Beschuldigtenvernehmungen erhalten zu haben. Auch bei der als Kriminalpolizei zu identifizierenden Teilstichprobe war der Anteil mit 33 % nicht wesentlich größer. Dieser Befund bestätigt, dass Beschuldigtenvernehmung zu einem erheblichen Teil aus »learning by doing« besteht (z. B. Habschick, 2016). Die Qualität des Gelernten hängt dabei vom Zufall ab, je nachdem ob ein Polizist von qualifizierten oder weniger qualifizierten Vernehmungspersonen lernt (Hermanutz & Litzcke, 2012). Zu beachten ist ferner, dass nicht jedes Fortbildungsangebot auf empirischer Evidenz beruht und teilweise nicht einmal in Einklang damit zu bringen ist. Auf Basis der Befragungen von Clemens et al. (2019) und Ostrowska (2011) ist davon auszugehen, dass auf der Reid-Methode basierende Fortbildungen auch außerhalb spezieller Schulungen durch die Firma Reid© Inc. stattgefunden haben und möglicherweise noch stattfinden (vgl. auch May et al., 2022c).
Um die Beamten entsprechend wissenschaftlicher Erkenntnisse der Aussage- und Vernehmungspsychologie weiter in einer ihrer Hauptaufgaben, der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen, zu qualifizieren, sollte die vorhandene Motivation zur Weiterbildung (Habschick, 2016; Sticher, 2006) genutzt und entsprechende Trainings angeboten werden. Da konfrontative oder auf Täuschung beruhende Techniken von der vorliegenden Stichprobe äußerst selten bis gar nicht verwendet wurden, müssen die Beamten nicht erst von der Unzweckmäßigkeit dieser Methoden überzeugt werden. Stattdessen bietet es sich an, den Umgang mit regelmäßig eingesetzten ergiebigeren Methoden zu professionalisieren. Anknüpfend an die häufig berichtete und auch naheliegende Konfrontation von Beschuldigten mit belastenden Beweismitteln und Widersprüchen in ihren Aussagen scheint ein Training der SUE-Technik für Polizeibeamte in Deutschland vielversprechend. Zu dieser Einschätzung gelangten auch Clemens et al. (2019).
In einem Vernehmungsseminar sollten zudem die Funktion von Rapport während einer Beschuldigtenvernehmung unterstrichen und Möglichkeiten zu dessen Herstellung besprochen werden (siehe z. B. Brimbal et al., 2020). Im Zusammenhang mit Rapport ist auch auf Minimierungstechniken einzugehen, da beides mitunter schwer zu trennen ist (Kelly et al., 2013). Auch wenn sich unter den abgefragten Vernehmungstechniken keine besonders problematischen Techniken befanden, indiziert die moderate Nutzung von Minimierungstechniken, wie Appelle an das Gewissen der Beschuldigten, einen Bedarf an Sensibilisierung hinsichtlich des problematischen Charakters solcher Techniken.
Verlauf von Beschuldigtenvernehmungen
Es wurde geschätzt, dass 43 % der Beschuldigten vor oder im Laufe ihrer Vernehmung einen Rechtsbeistand hinzuzogen. Dessen Aufgabe ist es darauf zu achten, dass das Verfahren fair und ordnungsgemäß durchgeführt und alles für seine Mandanten Vorteilhafte berücksichtigt wird (Habschick, 2016). Möglicherweise hängt dies mit der Art der vorgeworfenen Delikte zusammen, da Beschuldigte bei weniger schwerwiegenden Tatvorwürfen eventuell auf Verteidigerkonsultation verzichten. Dies mag wiederum damit zusammenhängen, dass die Kosten für die Verteidigung nur im Fall einer gesetzlich notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) zunächst aus der Staatskasse finanziert werden, so dass in anderen Fällen auch finanzielle Überlegungen von Bedeutung sein mögen.
Ferner wurde geschätzt, dass etwas mehr als die Hälfte der Beschuldigten (55 %) von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und überhaupt keine Fragen beantwortete. Dieser Anteil lag deutlich über den geschätzten 19 % in der Studie von Kassin et al. (2007), aber auch über den 18 % in der deutschen Studie von Klein et al. (2005). Er korrespondiert aber mit dem Anteil in einer Studie von Kroll (2012), in der alle aufgeklärten Fälle in einem Zeitraum von einem Jahr an einer ausgewählten deutschen Polizeidienststelle untersucht wurden (N=743; Geständnis: 35 %, Bestreiten: 15 %; keine Angaben: 50 %). Unterschiede können wiederum mit den unterschiedlichen Deliktsbereichen der jeweils Befragten zu tun haben. Außerdem könnte die Frage in der vorliegenden Untersuchung möglicherweise so verstanden worden sein, dass sie sich nicht lediglich auf Beschuldigte bezog, die persönlich zu ihrer Aussagebereitschaft befragt wurden (weil sie persönlich angetroffen werden konnten oder einer Vorladung nachgekommen waren), sondern dass auch die Beschuldigten bei der Einschätzung berücksichtigt wurden, die – wie in der Studie von Kroll (2021) – auf das Angebot rechtlichen Gehörs verzichtet hatten und gar nicht erst zu einem Vernehmungstermin erschienen waren. Befunde von Klein et al. (2005) sprechen dafür, dass Beschuldigte, die auf eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erscheinen, eine hohe Bereitschaft aufweisen, sich zu den erhobenen Tatvorwürfen zu äußern.
Die Geständnisrate wurde in der vorliegenden Untersuchung auf 43 % geschätzt und korrespondiert damit eher mit Geständnisraten, die bei der Analyse von elektronisch aufgezeichneten Vernehmungen (41 %; Kelly et al., 2016; 39 %; Richardson et al., 2014; 39 %; Soukara et al., 2009) oder im Rahmen von Verhaltensbeobachtungen in Beschuldigtenvernehmungen (39 %; Klein et al., 2005) festgestellt wurden, als mit Schätzungen durch Vernehmungspersonen in anderen Studien (50 %; Areh et al., 2015; 68 %; Kassin et al., 2007; allerdings 36–37 %; Schell-Leugers et al., 2023; 57 %; Vanderhallen et al., 2022). Auf den ersten Blick scheinen deutsche Polizistinnen und Polizisten Geständnisraten also relativ konsistent mit anderen empirisch beobachteten Geständnisraten einzuschätzen. Für einen belastbaren Vergleich müssten jedoch Deliktbereiche und Vernehmungsumstände sowie Variablen der Vernehmungs- und Auskunftspersonen berücksichtigt werden. So können das in Rede stehende Delikt und die Stärke der Beweislast, aber auch Beschuldigtenvariablen (z. B. Alter oder besondere Vulnerabilität) die Geständnisraten beeinflussen und Vergleiche erschweren.
Ein Drittel der teilnehmenden Beamtinnen und -beamten gab an, dass ein Beschuldigter während einer ihrer Vernehmungen bereits einmal ein falsches Geständnis abgelegt habe, wobei es sich in 75 % um spontane falsche Geständnisse gehandelt habe und der übrige Anteil als Reaktion auf die polizeiliche Vernehmung erfolgt sei. In der spanischen Parallelstudie wurde die Frage nach selbst erlebten falschen Geständnissen sogar von 80 % der Befragten bejaht (Schell-Leugers et al., 2023). Es erscheint lohnenswert, entsprechende Erfahrungen von Vernehmungspersonen in zukünftigen Untersuchungen näher zu beleuchten.
Die Mehrzahl der teilnehmenden Polizeibeamtinnen und -beamten machte üblicherweise keine Audio- oder Videoaufnahmen von Beschuldigtenvernehmungen (77 %). Dies steht im Einklang mit nationalen (z. B. Ostrowska, 2011) und internationalen Befunden (z. B. Areh et al., 2015; Gundjonsson, 2018; Schell-Leugers et al., 2023). Mit Inkrafttreten des § 136 Abs. 4 StPO am 01.01.2020 wurde die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen in bestimmten Verfahren obligatorisch. Auswertungen der Umsetzung in der Praxis liegen nach Kenntnisstand der Autorinnen noch nicht vor. Die Erhebung für die vorliegende Untersuchung fand vor der Gesetzesänderung statt. Die in dieser Studie befragten Polizeibeamtinnen und -beamte dürften diese Maßnahme begrüßen. Immerhin befürworteten 76 % von ihnen eine elektronische Vernehmungsdokumentation.
5.1 Limitationen und Ansatzpunkte für zukünftige Forschungsvorhaben
Bei der vorliegenden Studie handelt es sich nicht um eine repräsentative Untersuchung. Obwohl die Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer aus verschiedenen Bundesländern und Dienstzweigen stammten und einen breiten Alters- und Deliktsbereich der eigenen Tätigkeit abdeckten, ist es möglich und angesichts der niedrigen Beteiligung auch wahrscheinlich, dass nur bestimmte Beamtinnen und -beamte, die eben nicht repräsentativ für die gesamte Polizei sind, an der Befragung teilgenommen haben. Denkbar ist beispielsweise, dass nur diejenigen teilgenommen haben, die sich besonders für Vernehmungen interessieren und offen für neue Erkenntnisse sind oder die sich als besonders kompetent im Hinblick auf Vernehmungen einschätzen. Die Gefahr eines selection bias lässt sich bei freiwilligen Befragungen jedoch kaum vollständig beseitigen. Weiterhin sind Frauen in dieser Studie im Vergleich zu ihrem Anteil bei der Polizei überrepräsentiert: Der Frauenanteil wird allerdings lediglich für die Gesamtgruppe der Beschäftigten bei der Polizei statistisch erfasst und mit 28 % angegeben (Statistisches Bundesamt, 2019). Dieser Anteil deckt sich in etwa mit den Zahlen einzelner Bundesländer, wonach der Frauenanteil im Polizeivollzugsdienst bei ca. 27 % liegt (Deutsche Polizeigewerkschaft, 2019). Damit liegt der Anteil an weiblichen Studienteilnehmerinnen mit 44 % über dem Bundesdurchschnitt und es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass dies die Ergebnisse verzerrt haben könnte.
Der eingesetzte Fragebogen wurde für alle drei Dienstzweige der Polizei in gleicher Form verwendet und Teilnehmende kritisierten, dass er zu allgemein formuliert oder eher auf die Kriminalpolizei zugeschnitten sei. Zwar wichen die Ergebnisse für die Kriminalpolizei im Wesentlichen nicht von den Resultaten für die Gesamtstichprobe ab; um den unterschiedlichen Umständen und Anforderungen von Beschuldigtenvernehmungen in den einzelnen Dienstzweigen Rechnung zu tragen, wären modifizierte und dienstzweigspezifische Fragebogenversionen für zukünftige Forschung aber sinnvoll. Des Weiteren ließen einige Vernehmungstechniken (z. B. »Beschuldigte zum freien Abruf von Erinnerungen auffordern« und »Strategische Präsentation von Beweisen« einen relativ großen Interpretationsspielraum zu. Dies könnte zu verschiedenen Verständnissen der Techniken geführt haben und damit die Beantwortung der Anwendungshäufigkeit beeinflusst haben.
Schließlich bergen Selbsteinschätzungen das Risiko, dass sie vom tatsächlichen Verhalten abweichen. Zum einen können Befragte die Ergebnisse willentlich und aktiv oder auch unwillentlich in Richtung sozialer Erwünschtheit verändern. Für die hier in Rede stehende Befragung könnte dies bedeuten, dass die Angaben zu Vernehmungstechniken nicht notwendigerweise die Vernehmungspraxis wiedergeben, sondern reflektieren, welche Methoden nach Meinung der Befragten von ihnen erwartet werden. Zum anderen können ungenaue Erinnerungen und Einschätzungen zu Verzerrungen führen und das Antwortverhalten ungewollt beeinflussen. Um die sich aus der Selbsteinschätzung ergebenden Limitationen zu überwinden, wäre ein Abgleich der Fragebogendaten mit elektronisch dokumentierten Vernehmungen oder Beobachtungsdaten aufschlussreich, wie sie in internationalen Studien bereits vorgenommen werden (z. B. Soukoura, Bull, Vrij, Turner, & Cherryman, 2009). Sollte die Einführung des § 136 Abs. 4 StPO zu einem Anstieg der Zahl elektronisch dokumentierter Vernehmungen und damit einer größeren zur Verfügung stehenden Menge an Untersuchungsmaterial führen, sollte dieses für entsprechende Analysen genutzt werden.
Danksagung
Wir möchten uns bei Carla Burkhard und Nina Schwemmle für ihre Unterstützung bei der Übersetzung des Fragebogens bedanken. Daneben gilt unser Dank den teilnehmenden Polizeibeamtinnen und -beamten für die Beantwortung des Fragebogens.
Literaturverzeichnis
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Artikel in diesem Heft
- Frontmatter
- Artikel
- Zusammenhänge der regionalen Verteilung von Tatverdächtigen bei digitalen Sexualdelikten mit kindlichen Opfern mit dem Verteilungsmuster anderer Straftaten und soziostrukturellen Merkmalen
- Angriffe auf Rettungsdienstmitarbeitende und Polizeibedienstete: Eine vergleichende Betrachtung mit präventionsrelevanten Implikationen
- Polizeiliche Beschuldigtenvernehmung: Vernehmungspraxis aus der Sicht von Polizeibeamtinnen und -beamten in Deutschland
- Digitalisierung im Gefängnis: Eine multiperspektivische Betrachtung der Ausweitung des Zugangs zu digitalen Geräten für Inhaftierte im österreichischen Straf- und Maßnahmenvollzug
- Buchbesprechung
- Thomas-Gabriel Rüdiger/P. Saskia Bayerl (Hrsg.): Handbuch Cyberkriminologie 1. Theorien und Methoden. Wiesbaden: Springer VS, 2023, 765 Seiten, € 119,99. https://doi.org/10.1007/978-3-658-35439-8
- Mitteilungen
- Reviewer 2023
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- Zusammenhänge der regionalen Verteilung von Tatverdächtigen bei digitalen Sexualdelikten mit kindlichen Opfern mit dem Verteilungsmuster anderer Straftaten und soziostrukturellen Merkmalen
- Angriffe auf Rettungsdienstmitarbeitende und Polizeibedienstete: Eine vergleichende Betrachtung mit präventionsrelevanten Implikationen
- Polizeiliche Beschuldigtenvernehmung: Vernehmungspraxis aus der Sicht von Polizeibeamtinnen und -beamten in Deutschland
- Digitalisierung im Gefängnis: Eine multiperspektivische Betrachtung der Ausweitung des Zugangs zu digitalen Geräten für Inhaftierte im österreichischen Straf- und Maßnahmenvollzug
- Buchbesprechung
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