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Kolonen im Vandalenreich (429 – 533)

  • Oliver Schipp EMAIL logo
Published/Copyright: November 2, 2022
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Abstract

In the course of the fourth and fifth centuries, the colonate developed from a legal principle to a legal institution. The original soil bond (origo) was transformed into a legal status (condicio). These structures of legal, social and economic organisation were already in place when the Vandals conquered North Africa in the 430s. The arrivals thus inherited a functioning system, and since they changed very few of the structures they found in North Africa, they kept the colonate more or less as they found it.

The aim of this study is to substantiate this thesis of the Vandal settlement and the continuation of the colonate and to present it on the basis of Roman laws. To this end, the legal sources are compared with the literary testimonies of the bishops Victor of Vita and Augustine, and the Tablettes Albertini are included in the analysis. The considerations on the continuity of the colonate are embedded in the overall context of the general legal development of the law on the colonate. With this paper, the author concludes his studies on the further development of the colonate in the post-Roman kingdoms.

Der Kolonat wurde in den nachrömischen Königreichen fortgeführt. In den Herrschaftsbereichen der Franken, Goten und Burgunder wurden die römischen Gesetze in einer zeitgemäßen Interpretation kodifiziert.[1] Von Alemannen und Baiern sind Regelungen der Abgaben und Dienste für Kirchenkolonen überliefert.[2] Im Langobardenreich werden Kolonen immerhin noch in den literarischen Quellen erwähnt, aber nicht mehr in den langobardischen Edikten.[3] Und auch im Vandalenreich sind Kolonen literarisch und epigraphisch bezeugt. Ein Gesetzbuch haben die Könige der Vandalen jedoch nicht hinterlassen.[4] Daher kannten die Vandalen keine eigenen Gesetze zur Reglementierung des Kolonats.[5] Wozu auch? Erst nach der Sesshaftwerdung in Nordafrika setzten sie sich, konfrontiert mit der römischen Agrarorganisation, mit derartigen Themen auseinander. Unter vandalischer Herrschaft galt ferner das Personalitätsprinzip, wonach jeder nach dem Recht beurteilt wurde, nach dem er lebte. Die meisten Forscher nehmen überdies an, dass die Vandalen an der Bewirtschaftung der Landgüter durch minderfreie Arbeitskräfte wenig änderten.[6] Nach wie vor kultivierten somit auch römische Kolonen, welche der römischen Agrarordnung unterlagen, die Felder und Pflanzungen in Nordafrika. Die dortige Agrarwirtschaft war aufgrund ihrer hohen Erträge von großer Bedeutung für die Versorgung der stadtrömischen Bevölkerung und die nordafrikanische Agrarorganisation stand in einer langen Tradition der Bewirtschaftung von Großgütern.[7]

Die gesetzliche Grundlage der Landwirtschaft des Vandalenreiches waren demnach zunächst die Konstitutionen der römischen Kaiser.[8] Die spätantiken Kolonengesetze lagen der rechtlichen und sozialen Stellung der Kolonen im Vandalenreich zugrunde. Die Kaiserkonstitutionen zum afrikanischen Kolonat müssen deshalb, was bislang noch nicht geschehen ist, systematisch untersucht und der Entwicklungsstand des Kolonenrechts am Vorabend der Vandalenherrschaft festgestellt werden.[9] Anhand literarischer und epigraphischer Quellen werden sodann die gesetzlichen Regelungen überprüft.

1 Der Kolonat in Nordafrika zu Beginn des 5. Jahrhunderts

Um die Gretchenfrage des Kolonats gleich am Anfang dieser kleinen Studie zu beantworten: Nach meinem Dafürhalten gab es einen Kolonat in der Spätantike.[10] Aller Kritik zum Trotz wurde der Kolonat auf breiter Quellenbasis häufig dargelegt und seine Existenz wird von der Mehrheit der Forschung anerkannt.[11] Die Grundlage jeder Erörterung des Kolonats bilden dabei die kaiserlichen Konstitutionen, die im Codex Theodosianus und im Codex Iustinianus sowie in den Novellen kompiliert wurden.[12] Kaiserliche Gesetze hatten dabei immer eine reichsweite Geltung, da es sich um leges generales handelt.[13] In der vorliegenden Untersuchung muss aber beachtet werden, dass das römische Recht erst kodifiziert wurde, als die Vandalen bereits Teile Nordafrikas kontrollierten. Daher müssen die Konstitutionen in ihrem Kontext gelesen werden, da die Gesetzeslage in einer Provinz vor 438 vom Bestand des jeweiligen Statthalterarchivs abhängig war. Nicht die reichsweite Gültigkeit der kaiserlichen Gesetze, die schon vor der Kompilation bestand, wird daher bestritten, sondern es muss immer die Aktualität und Effektivität einer bestimmten Konstitution geprüft werden.[14] Anderenfalls zeichnet man in der Retrospektive lediglich ein theoretisches Bild vom Kolonat in Nordafrika ohne historischen Wert. Die Gesetze werden deshalb in ihrem historischen Kontext analysiert, wobei Geltungsanspruch, Entstehungszusammenhang sowie die Innovation oder Affirmation einer Konstitution als heuristische Kategorien dienen.[15]

An erster Stelle werden die Gesetze untersucht, die an die afrikanische Präfektur vor der Eroberung der Vandalen adressiert worden waren. Dann sind Konstitutionen zu beachten, die im selben Zeitraum an alle Bewohner des Imperium Romanum ergangen sind. Schließlich werden die Gesetze, welche die Kaiser an die Prätoriumspräfekten der italisch-afrikanischen Präfektur vor der theodosianischen Sammlung gerichtet hatten, in die Studie einbezogen. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Konstitutionen im Archiv der afrikanischen Präfektur vorhanden waren, ist wesentlich höher, als anzunehmen, der Statthalter könnte in bestimmten Rechtsfragen auf kaiserliche Gesetze zurückgreifen, die von einer anderen Präfektur angefragt worden waren. Daher sind die Konstitutionen aus der Betrachtung auszuschließen, die in einer bestimmten historischen Situation auf einem anderen Kontinent gewisse Missstände beheben sollten und nur auf diese Aufgabe sachlich, räumlich und zeitlich begrenzt waren. So wurde etwa durch C. 11, 53, 1 im Jahre 371 der Kolonat in Illyrien und den Nachbarprovinzen eingeführt oder erneuert.[16] In dieser Konstitution steht, welche Auffassung der Kaiser vom Kolonat in einer bestimmten Rechtsanfrage zu einem bestimmten Zeitpunkt hatte, aber daraus lässt sich vor der Kodifizierung der Konstitutionen keine Auswirkung dieses Gesetzes in einer anderen Provinz ableiten. Im Vergleich zum Kolonat in anderen Provinzen und durch Analyse der Gesetze, welche an die Zentralpräfektur gerichtet waren, können die rechtlichen Rahmenbedingungen des Kolonats in Nordafrika bei der Ankunft der Vandalen bestimmt werden. Zumeist regelten die Kaiser Konflikte, die zwischen den Grundherren und ihren Kolonen oder den Grundherren untereinander entbrannten. Dabei vertraten sie auch eigene Interessen, da sie seit neronischer Zeit große Ländereien in Nordafrika besaßen.[17] Dadurch waren die Kaiser immer wieder gezwungen, als Schlichter tätig zu werden, damit Konflikte zwischen der kaiserlichen Verwaltung und den Kolonen beigelegt wurden.[18]

1.1 Freizügigkeit, Geburtsstand, Eherecht

Die Beschränkung der Freizügigkeit beruhte seit Anfang des 4. Jahrhunderts auf der Bindung einiger Kolonengruppen an den Boden, den sie bebauten.[19] Waren zuerst kaiserliche Kolonen (coloni patrimoniales) in ihrer Freizügigkeit beschränkt worden, so erfasste der Gesetzgeber von 332 an auch die Gruppe der steuerrechtlich gebundenen und hochverschuldeten Kolonen privater Grundherren (coloni iuris alieni). Bis Ende des 4. Jahrhunderts wurden die gesetzlichen Einschränkungen auf andere Kolonengruppen erweitert.

Das grundlegende Gesetz zum Kolonat in den westlichen Provinzen des Imperium Romanum erließ schließlich Kaiser Honorius am 26. Juni 419 in Ravenna.[20] Der Kaiser stellte fest, dass die Kolonen aufgrund ihres Standes (condicio) dem Grundherrn verpflichtet waren.[21] Dadurch konnte die Bodenbindung (origo) als Bindungsprinzip des Kolonats ersetzt werden.[22] Zuvor kann eine entsprechende Entwicklung des Bindungsprinzips in den Kaiserkonstitutionen von der Mitte des 4. Jahrhunderts an beobachtet werden. Nach und nach unterstellte der Gesetzgeber die Kolonen ihren Grundherren. Dadurch erhielten sie die Verfügungsgewalt über ihre Kolonen, ohne dass diese in ihrem Eigentum ständen. Nur so konnte die Bodenbindung umgangen werden, die sich als ökonomisch hinderlich herausgestellt hatte.[23] Diese Regelungen waren zweifelsohne auch in Afrika bekannt, da das Gesetz an Palladius, den Prätoriumspräfekten der Provinzen Illyrien, Italien und Afrika gerichtet ist.

Bodenbindung und Standesbindung betrafen aber nicht nur die persönliche Freizügigkeit, sondern hatten auch die Minderung des personenrechtlichen Status zur Folge. Die Kolonen wurden rechtlich zunehmend eingeschränkt und waren dadurch anderen freien Bürgern nicht mehr ebenbürtig. Sie konnten nicht einmal mehr eine rechtsgültige Ehe (matrimonium iustum) unter ihresgleichen eingehen. Zuerst untersagten die Kaiser den eigenen Koloninnen die Ehe mit Dekurionen, Freigeborenen und wohl auch Freigelassenen.[24] Dabei verfolgten sie ihre eigenen Interessen, weil durch die Dequalifizierung der Koloninnen die Nachkommen der Mutter folgend den kaiserlichen Domänen als Arbeitskräfte zufielen. Die Nachkommen von Kolonen mit Nicht-Koloninnen erhielten den väterlichen Status, und somit sicherte sich der Kaiser ebenfalls deren Nachwuchs.[25] Diese Regelung hatte lange Zeit bestand und dürfte daher auch allgemein gültig gewesen sein, denn erst Kaiser Zeno erneuerte Ende des 5. Jahrhunderts die bestehenden Gesetze.[26]

Kaiserliches Interesse stand auch bei weiteren Eherestriktionen im Vordergrund. Kaiser Gratian etwa entschied, die Nachkommen von kaiserlichen Münzmeistern und Koloninnen der kaiserlichen Münze zuzuschlagen, wenn die Grundherren es versäumten, ihre Koloninnen rechtzeitig zurückzufordern.[27] Das Gesetz wurde an den Prätoriumspräfekten Hesperius gerichtet, der im Jahre 379 die Zentralpräfektur verwaltete, so dass die Konstitution auch in das Archiv der afrikanischen Präfektur aufgenommen worden sein dürfte.[28] Die weiteren kolonalen Ehegesetze folgen dem Muster des Monetariergesetzes. Die Koloninnen, die eine eheähnliche Verbindung mit Nicht-Kolonen, seien sie Kollegiaten, Gynäkiarier oder Dekurionen, eingegangen waren, mussten ihrem Grundherrn zurückgegeben werden und ihre Kinder wurden entweder aufgeteilt oder sollten ebenfalls dem ursprünglichen Grundherrn ausgehändigt werden.[29] Schließlich galt eine Frist von 30 Jahren für Männer beziehungsweise 20 Jahre für Frauen, in der die Rückforderung zu erfolgen hatte.[30] Im Ravennater Gesetz des Honorius wurde entsprechend die Ausschlussfrist für die Rückforderungsklage und die Ersitzung der Unabhängigkeit vom Grundherrn geregelt. Die Restitutionspflicht wurde per Anordnung eingeschärft sowie das Eherecht und die Nachkommensfolge bei verschiedenen Ehekonstellationen geordnet.[31] In diesem Gesetz werden alle denkbaren Fallkonstellationen behandelt und allgemein für Kolonen festgelegt. Auch die späteren Novellen ändern nichts an diesen Regelungen. Gleichwohl hatte auch dieses Gesetz Lücken, die ausgenutzt wurden. Nicht wenige Kolonen versuchten sich durch permanente Flucht dem Zugriff ihres Grundherrn zu entziehen. Die Novellen von der Mitte des 5. Jahrhunderts an richteten sich gegen diese Versuche;[32] sie wurden aber nur noch im verbliebenen Herrschaftsbereich des Westkaisers beachtet. Das Gesetz des Honorius hingegen war im ganzen Reich bekannt und wurde durch die Leges Romanae der Goten und Burgunder sowie die Kapitularien der Franken bis ins frühe Mittelalter tradiert.[33]

1.2 Kolonenflucht und Aufnahme von Kolonen

Die Kolonen hatten bis in die hohe Kaiserzeit grundsätzlich das Recht, ihre Pachtung zu verlassen.[34] So kündigten die Kolonen einer Domäne im heutigen Kasar Mezouar in der Africa proconsularis dem Commodus an, sich dorthin zu wenden, wo sie frei und unbehelligt verweilen könnten.[35] Die Kolonen wandten sich in diesem und ähnlichen Schreiben an den Kaiser, damit er sie vor ungerechtfertigten Abgaben und Diensten schützte.[36] Die Drohung, ihre Felder zu verlassen, wäre hohl gewesen, wenn die kaiserlichen Kolonen nicht das Recht dazu gehabt hätten.[37] Erst durch die Einschränkung der Freizügigkeit in der Spätantike wurde ein dauerhaftes Sichentfernen untersagt. Die Gesetze an die afrikanische Präfektur, die gegen die Kolonenflucht gerichtet waren, zeigen daher den Wandel und die Folgen der Bodenbindung in Nordafrika an.

Schon vom ersten überlieferten Kolonengesetz des Konstantin CTh. 5, 17, 1 an wurde bestimmten Kolonengruppen unter teils strengen Strafen die Freizügigkeit entzogen, und der Grundherr musste für aufgenommene Kolonen, die an einem anderen Ort verpflichtet waren, den dem Fiskus entstandenen Steuerschaden zahlen, wobei es ausreichte, dass fremde Kolonen auf seinem Grund und Boden angetroffen wurden.[38] Entscheidend modifiziert wurden die Bestimmungen zur Aufnahme entflohener Kolonen zur Zeit Valentinians I.[39] Der Grundherr sollte nur noch in Haftung genommen werden, wenn er vom Aufenthalt eines fremden Kolonen auf seinem Grund und Boden wusste und einen Arbeits- oder Pachtvertrag mit ihm abgeschlossen hatte.[40] Anderenfalls musste der Kolone selbst für die entstandene Steuerschuld aufkommen. Erstmals wird die unredliche Aufnahme eines flüchtigen Kolonen von der Aufnahme bona fides unterschieden. Eine für die weitere Kolonengesetzgebung richtungweisende Entscheidung, die auch in Nordafrika in Kraft trat, da das Gesetz an Probus, den Prätoriumspräfekten für Illyrien, Italien und Afrika, gerichtet wurde.[41] Die Haftungsregelung der valentinianischen Konstitution war sogar im Osten bekannt, da Kaiser Justinian diese mit Verweis auf die Gesetze seiner Vorgänger erneuerte.[42]

In einer weiteren Konstitution an den Prätoriumspräfekten Probus wird die Haftung für den Steuerausfall anderweitig verpflichteter Leute auf Tributatier und Inquiline ausgeweitet.[43] Zudem bestätigt der Gesetzgeber die seit Konstantin für Sklavenaufnahme übliche poena dupli, das heißt, der Sklave musste seinem Herrn ausgeliefert und als Schadenersatz ein weiterer gestellt werden.[44] Die Gleichbehandlung der Flucht von Sklaven und Kolonen erfolgte nach unserer Überlieferung spätestens im Jahre 385.[45] Der Aufenthaltsort fremder Kolonen oder Sklaven musste angezeigt werden, wollte man sich nicht des Verbergens derselben schuldig machen.[46] Überdies wurde von theodosianischer Zeit an zwischen den Straftatbeständen des Aufnehmens und Verbergens (Verhehlens) unterschieden.[47] Das entsprechende Gesetz war zwar an Cynegius, den Prätoriumspräfekten der Ostpräfektur, gerichtet, es wurde aber in beide spätantiken Codizes übernommen, so dass aufgrund seiner weiten Verbreitung auch in der afrikanischen Präfektur eine Abschrift vorhanden gewesen sein könnte.[48]

Außer durch Flucht versuchten die Nachkommen von Kolonen andere Berufe zu ergreifen und so ihrem Geburtsstand zu entkommen. Etwa durch Eintritt in den Kirchendienst, der in der Provinz Afrika reglementiert war. Der Grundherr konnte den Kolonen erst dann nicht mehr zurückholen, wenn er inzwischen zum Priester geweiht oder gar zum Bischof aufgestiegen war. Wurde der Kolone zum Diakon berufen, dann musste sich der Grundherr mit einem Ersatzmann und dem Vermögen des Kolonen zufriedengeben.[49] Jede andere Stellung in der Kirchenhierarchie entband ihn nicht von seiner Verpflichtung, und der Kolone hatte zu seinem Grundherrn zurückzukehren.[50] Diese Regelung wurde auch von Seiten der Kirche begrüßt, wenn sich die Kirchenmänner auch weniger um die juristischen Konsequenzen als um die Würde des Priesteramtes sorgten.[51]

Weitere Konflikte entstanden dadurch, dass Kolonen als freigeborene Römer grundsätzlich berechtigt waren, öffentliche Ämter (militia) zu übernehmen. Nur den kaiserlichen Kolonen wurden die Übernahme von zivilen oder militärischen Diensten frühzeitig verboten.[52] Deutlich wird dies in einer Konstitution des Valentinian I., der feststellte, kaiserliche Kolonen können öffentliche Ämter (officia) und insbesondere ein militärisches Amt (militia armata) nur heimlich übernommen haben und sollen zurückgegeben werden.[53] Das Gesetz bezieht sich auf frühere Konstitutionen und war im Westen, also auch in Nordafrika, bekannt.[54] Theodosius richtete zwei Gesetze an den Prätoriumspräfekten Cynegius, in denen er die Bedingungen festlegt, unter denen Soldaten auf ihre ererbten Äcker zurückzukehren hatten.[55] Da beide Konstitutionen an die Ostpräfektur ergingen, kann deren Gültigkeit in Nordafrika nicht nachgewiesen werden. Andererseits ergibt sich eine Rückkehrpflicht für kaiserliche Kolonen zwangsläufig aus den Gesetzen zur Bodenbindung.[56] Das Gleiche gilt für andere Kolonengruppen, denen der Zugang zum Militärdienst erst nach und nach explizit verwehrt wurde.[57] Die Übernahme ziviler Ämter verbot Kaiser Honorius den Dienstpflichtigen und es sollten nur noch (dienst)freie Menschen zugelassen werden.[58] Das Gesetz war an Hadrianus, den praefectus praetorio Italiae et Africae, gerichtet, und es ist davon auszugehen, dass dieser zuvor eine entsprechende Anfrage an den Westkaiser gestellt hatte.[59] Valentinian III. verwehrte schließlich allen Kolonen mit dem Verweis auf das öffentliche Ansehen (publica honestas) den Zugang zu zivilen und militärischen Ämtern.[60] Und zuletzt wurde der Ausschluss der Kolonen vom Militärdienst nochmals von ihm im Jahre 445 für die unter seiner Verwaltung verbliebenen afrikanischen Provinzen bestätigt; danach sollte niemand glauben, er sei durch ein kirchliches oder amtliches Privileg befreit. Als Grund wird die raritas colonorum angegeben.[61] Diese Entkoppelung des Kolonats vom Militärdienst führte zu einem nicht zu unterschätzenden Verlust des sozialen Ansehens der betroffenen Pachtbauern.

1.3 Veräußerung von Grundeigentum und Übertragung von Kolonen

Aber nicht nur die Kolonen, auch die Grundherren beabsichtigten gelegentlich, ihre Bauern vom erblich oder vertraglich angestammten Boden zu entfernen. Aufgrund der strikten Bodenbindung ergab sich dadurch für eine Gruppe personenrechtlich freier Menschen die Schwierigkeit, was nach einer Eigentumsübertragung von Grund und Boden mit ihnen geschah. Dazu stellte bereits Kaiser Constantius II. fest, dass die auf einem Grundstück registrierten Kolonen gemeinsam mit diesem veräußert werden müssen. Die Grundherren durften also die Kolonen, die inzwischen auf anderen Landgütern als dem ursprünglichen arbeiteten, nicht durch einen Vertrag zurückhalten.[62] Dieser Grundsatz galt auch im gesamten Westreich, denn Kaiser Valentinian I. bestätigte in einem Gesetz an den Prätoriumspräfekten der Westpräfektur Maximinus nochmals,[63] die Kolonen dürfen ebensowenig ohne das Land, das sie bebauen, verkauft werden wie die auf einem Landgut steuerlich registrierten Sklaven.[64]

Da aber spätestens zur Zeit Kaiser Honorius’ das Bindungsprinzip von der Bodenbindung auf eine persönliche Bindung an den Grundherrn umgestellt und mithin ein kolonaler Geburtsstand definiert worden war, konnten die Grundherren ihre Kolonen beim Verkauf eines Grundstücks ebenfalls übertragen oder aber zurückhalten. Die Kolonen schuldeten ihre Arbeitskraft dem Grundherrn, der nun frei über diese verfügen konnte. Der Kaiser bestimmte daher, dass bei einer Veräußerung eines Grundstückes die innerhalb der Landgüter versetzten Kolonen auf ihrer neuen Scholle verbleiben und dass überdies deren Nachkommen ebenfalls dem Erwerber des Grundstückes verpflichtet sind.[65] Valentinian III. bestätigte diese Regelung im Jahre 452. Die Maßnahmen eines Grundherrn konnten nicht mehr rückgängig gemacht und die veräußerten Kolonen durften nicht aufgrund der Bodenbindung zurückgeholt werden.[66] Dieses Gesetz erlangte zwar keine Gültigkeit im Vandalenreich, bestätigt aber nochmals, dass die Grundherren im Westen des Imperiums über den Aufenthaltsort ihrer Kolonen und deren Nachkommen verfügen konnten.[67]

Die Lockerung der Bodenbindung betraf auch die kaiserlichen Güter. Für Nordafrika stellte Kaiser Honorius in einem Gesetz an Venantius, den comes rerum privatarum, fest, dass in der Africa proconsularis 5.700 centuriae und in der Byzacena 7.615 centuriae brachlägen, was in etwa der Hälfte des bebaubaren Landes entspreche, denn den agri deserti ständen 9.002 beziehungsweise 7.460 centuriae bebauten Landes gegenüber.[68] In der Numidia wurden einer Konstitution Valentinians III. aus dem Jahre 451 zufolge 13.000 centuriae nicht bebaut.[69] Aus diesen Zahlen geht hervor, dass eine Umverteilung der kaiserlichen Kolonen innerhalb der kaiserlichen Domänen eine agrarwirtschaftliche Notwendigkeit darstellte und eine strikte Bodenbindung daher nicht einzuhalten war.[70]

1.4 Vermögensrecht

Die Kolonen der Kaiserzeit besaßen grundsätzlich das Recht, über ihr Vermögen frei zu verfügen. Lediglich die Sachen, die sie auf dem gepachteten Land eingebracht hatten, dienten dem Grundherrn als Sicherheit.[71] Auch findet man Hinweise auf gewisse Eigentumsrechte der Kolonen an den von ihnen angebauten Pflanzungen, wie wir einem Gesetz, das in Karthago erlassen wurde, entnehmen können.[72] Darin werden zwei Gruppen von Landpächtern unterschieden: die kaiserlichen Pächter (emphyteuticarii) und die Kolonen. Kaiser Konstantin wandte sich in dieser Konstitution an die Inhaber vererbbarer Pachtverträge über kaiserliches Land, die emphyteuticarii, denen offensichtlich die Aufsicht über Land und Bewässerung oblag, während die Kolonen nach der lex Manciana und der lex Hadriana de rudibus agris lebten und neben dem Pachtland noch eigene Parzellen kultivierten.[73] Die Kolonen hatten die Melioration bestimmter Grundstücke übernommen und ihnen mussten von den kaiserlichen Erbpächtern Wasserrechte für ihre Olivenbäume und Weinreben eingeräumt werden. Von der Forschung wird zurecht hervorgehoben, dass der Kaiser die Konkurrenz zwischen Aufsehern und Pachtbauern ausnutzte, indem er als Schlichter agierte.[74]

Allgemein gültige Beschränkungen wurden den Kolonen etwa im Jahre 365 bei der Veräußerung ihrer eigenen Grundstücke auferlegt. Nur noch mit der Zustimmung des Grundherrn durften sie fortan ihre Felder veräußern.[75] Die Konstitution adressierte Kaiser Valens zwar an Clearchus, den Vikar der Diözese Asia, aber das Gesetz wirkte über den engeren Raum Kleinasiens hinaus, da es sowohl in den Codex Theodosianus als auch in das römische Westgotenrecht aufgenommen wurde.[76] Auch weitere Regelungen wurden für die östlichen Diözesen und Provinzen erlassen.[77] Kolonen durften Vermögen erwerben, aber nicht mehr veräußern.[78] Eigentumsrechte der Kolonen sind dann auch in mehreren Gesetzen bezeugt.[79] Allerdings wurde ihr Vermögen zunehmend als Pekulium bezeichnet.[80] Auch wurde dem Grundherrn erlaubt, auf die Löhne, die der Kolone anderweitig verdient hatte, zuzugreifen, sollte der Kolone fristgerecht revoziert worden sein.[81] Das Eigentum der Kolonen und ihrer Grundherren wurden voneinander abgegrenzt; so hafteten die Kolonen ihren Gläubigern, vor allem ihren Grundherren, mit ihren Vermögen.[82] Aber trotz des Eigentumsvorbehaltes ihrer Herren und des Begriffs Pekulium hatten die Kolonen immer Verfügungsrechte über ihre Grundstücke und Vermögen.[83]

Die nur schwachen Reflexe in den westlichen Gesetzen lassen erkennen, dass diese östlichen Konstitutionen zum kolonalen Vermögensrecht im gesamten Reich wahrgenommen wurden.[84] Ob sie aber jemals in Nordafrika gültig waren, kann nicht mehr zweifelsfrei ergründet werden. Daher ist anzunehmen, dass die vermögensrechtlichen Bestimmungen der lex Manciana, wie sie uns auch in C. 11, 63, 1 begegnet sind, auch noch im 5. Jahrhundert galten, denn wie aus einem Gesetz an Julianus, den Prokonsul von Afrika, aus dem Jahre 414 hervorgeht, wurde das Pekulium der Kolonen weiterhin als deren Eigentum angesehen, während das Pekulium der Sklaven ein Sondervermögen war, über das diese nicht verfügen konnten.[85]

Die vermögenden Kolonen hafteten zu Beginn des 5. Jahrhunderts in Nordafrika mit ihrem gesamten mobilen und immobilen Eigentum. Im Gegenzug für den indirekten Zugriff auf das Eigentum des Kolonen trug der Grundherr das Risiko der indirekten Besteuerung seiner Kolonen. So beklagt sich Symmachus in einem Brief an Helpidius, dass er die Steuern von den Pachteinnahmen seiner Leute zahlte und bei Pachtausfall die Steuern zu begleichen hatte.[86] Die Vermögenshaftung gegenüber dem Grundherrn betraf die meisten Kolonen aber ohnehin nicht, da sie weder eigenes Land besaßen noch über ein nennenswertes Vermögen verfügten.[87] Valentinian I. wies wohl auch deshalb den Statthalter von Tripolitanien an, dass die Grundherren die Fiskalabgaben ihrer Bauern in Naturalien akzeptieren müssen.[88] Die verarmten und abhängigen Kolonen in Afrika schuldeten ihrem Grundherrn daher wie überall im Imperium Romanum die Erträge ihrer Arbeit, die sie auf dem gepachteten Grund und Boden erwirtschafteten.[89] Die Pachtausfälle trugen dann allein die Grundherren.[90]

1.5 Prozess- und Strafrecht

Der Ostvikar Maximus erhielt im Jahre 325 die Anweisung, dass jeder Kolone das Recht besitze, dem Richter anzuzeigen, wenn sein Grundherr ihm mehr abgenommen habe, als dieser aufgrund von Gewohnheit und Festlegung zu zahlen verpflichtet gewesen sei. Dadurch, dass der Grundherr nun wisse, er würde gerichtlich gezwungen werden, das zu viel Verlangte (superexactio) zurückzuerstatten, solle er künftig davon abgehalten werden, mehr zu fordern, als vereinbart worden sei.[91] Konstantin bestätigte den Kolonen ausdrücklich das Recht zur Prozessführung, auch gegen ihre Grundherren. Daran änderten auch die späteren Gesetze nur wenig. Gleichwohl wurden Kolonen prozessrechtlich sukzessive eingeschränkt, wobei ihnen das Recht, Klage gegen Änderungen der Abgaben- und Dienstordnung zu erheben, nie genommen wurde. Kaiser Arcadius etwa untersagte den adskribierten Kolonen, in zivilrechtlichen Angelegenheiten gegen ihre Patrone zu klagen, außer bei überhöhten Pachtforderungen (superexactiones), und er begründet dies damit, dass seine Vorgänger dieses Recht den Kolonen eingeräumt hätten.[92] Auch die Gesetze des Justinian bewahrten den Kolonen immer das Recht, sich gegen überhöhte Pachtforderungen rechtlich zu wehren, und sicherten ihnen zu, sie dürften die Abgaben gemäß der althergebrachten Gewohnheit erbringen.[93] Oder er regelte die Form der Klageführung und bestimmte, dass die Kolonen Vertreter wählen sollten.[94] Selbst zur Zeit der frühen Karolinger führten die Kolonen wegen ungerechtfertigter Forderungen vor dem Königsgericht Pippins I. von Aquitanien entsprechend Klage. Auch hier vertreten einige namentlich genannte Kolonen alle betroffenen Kolonen der villa Antoniacum der Abtei St.-Paul in Cormery.[95]

Da die genannten Kaisergesetze aber auf Anfrage der Amtmänner im Osten des Reiches erlassen wurden und auf verschiedene Kolonengruppen bezogen waren, ist deren Gültigkeit in Nordafrika fraglich. Dass für den Westen, vor allem für die Africa proconsularis, keine entsprechenden Konstitutionen überliefert sind, vielleicht auch keine erlassen wurden, ist indes bezeichnend, und wir haben keinen Hinweis darauf, dass den Kolonen privater Grundherren das Recht genommen wurde, gegen überhöhte Pachtforderungen und nicht vereinbarte Frondienste gerichtlich vorzugehen. Auf den kaiserlichen Domänen dürfte ohnehin das Beschwerderecht der Kolonen weiterhin gelten, wie in der lex Manciana und der lex Hadriana de rudibus agris festgeschrieben.[96]

So selbstbewusst die Kolonen ihre ökonomischen Rechte vertraten, so eingeschränkt waren sie bei strafrechtlicher Verfolgung. Dies zeigt sich bereits im ersten überlieferten Kolonengesetz von Kaiser Konstantin. Fluchtwillige Kolonen sollten in Eisen gelegt und zur Strafe die Feldarbeit wie Sklaven erledigen.[97] Diese drastische Maßnahme ist zu einem gewissen Teil eine rhetorische Emphase und die Reaktion des Kaisers auf die Fluktuation der Pachtbauern in den Provinzen.[98] Eine staatliche Strafverfolgung wie in neuzeitlichen Staaten gab es ohnehin nicht, und so mussten die Grundherren ihre entflohenen Kolonen selbst finden und zurückführen. Entflohene Sklaven etwa spürte der Verwalter des geschädigten Herrn auf, und die Sklavenhalter einigen sich über die Rückführung beziehungsweise einen finanziellen Ausgleich.[99] In gleicher Weise durften nun Grundherren ihre Kolonen aufgrund einer Vertragsverletzung gewaltsam an ihren Arbeitsplatz zwingen. Trotz der Brutalität in den konstantinischen Gesetzen, die wohl kaum allesamt in der Praxis umgesetzt wurden – man denke nur daran, dass einer unachtsamen Amme der Rachen mit flüssigem Blei ausgegossen werden soll –,[100] musste auch nur die Androhung, römische oder latinische Bürger zu verschleppen, für die entsprechende soziale Gruppe folgenschwer sein.[101] Die rabiate Zwangsmaßnahme des Konstantin nahm dann auch Valentinian teilweise zurück, indem er anordnete, dass geflohene Kolonen wohlbehalten und maßvoll zurückzuführen seien.[102] In Illyrien hingegen blieb die Fesselung entflohener Kolonen Teil der Sanktionen.[103] Symmachus schrieb im Jahre 398 über das Verhältnis zu seinen Kolonen passend, die Kolonen auf den Äckern seien ihrem Grundherrn verpflichtet und dieser trage die Fürsorge für seine Kolonen.[104] Da der Senator auch in der Mauretania Caesariensis begütert war, können wir diese Aussage vielleicht auf die Situation dort übertragen.[105]

Konstantin war es auch, der Kolonen bei Kapitalverbrechen gleich den Sklaven behandelte. In einem Gesetz gegen Münzfälschung wies er an, wie die Tatbeteiligten bestraft werden sollten. Der Grundherr, auf dessen Grundstück Münzen gefälscht wurden, soll auf eine Insel relegiert werden oder sein Vermögen verlieren, je nachdem ob er von der Münzfälschung wusste oder diese ohne seine Kenntnis durchgeführt wurde. Die Verwalter, Sklaven, Saisonarbeiter und Kolonen sollen hingegen zum Tode verurteilt werden.[106] Die Kolonen wurden folglich wie andere unfreie Landarbeiter behandelt; und das, obwohl der Kaiser sie als vermögensfähige und freie Bürger vor der Todesstrafe hätte verschonen können. Das Ansehen und der personenrechtliche Status der Kolonen erlaubten auch späterhin den Gesetzgebern die Verurteilung zur Todesstrafe. So wies Kaiser Theodosius I. Flavianus, den Prätoriumspräfekten der Zentralpräfektur, an, dass ein procurator, actor oder colonus, der ohne Wissen seines Grundherrn einem Deserteur ein Versteck verschafft hatte, mit dem Tode bestraft wird.[107] Dergleichen geschah, sollten die genannten Personen einen Räuber verbergen.[108] Die Tendenz, die Kolonen strafrechtlich gleich den Sklaven zu behandeln, setzte sich folglich bis in 5. Jahrhundert fort. Eine Novelle Valentinians III. rundet das Bild ab, wonach man Sklaven und Kolonen foltern soll, wenn sie der Grabschändung (das heißt des Grabraubes) verdächtigt werden.[109]

Diese Grundhaltung der Kaiser hinsichtlich der Pönalisierung der Kolonen lässt sich auch in Afrika nachweisen. Eine Konstitution, die Kaiser Honorius 412 in Ravenna gegen Häresie erlassen hatte, war an Seleucus, den praefectus praetorio Africae,[110] gerichtet, und in diesem Gesetz werden die Strafbestimmungen für die Bevölkerung in einem Katalog aufgelistet, in dem die honestiores nach Ranggruppen und die humiliores nach Berufsgruppen gegliedert sind beziehungsweise die gesamte Bevölkerung nach Bußgeldkategorien geordnet ist.[111] Die Körperstrafe wird besonders betont, da sie offenbar eine Neuerung darstellt. Noch elf Jahre zuvor hatte Kaiser Honorius die Kolonen in Italien und Afrika vor der Auspeitschung verschont, wenn sie trotz Verbots das Amt eines tabularius übernommen hatten, während Sklaven für dieselbe Tat ausgepeitscht wurden.[112] Auch im ersten Gesetz gegen die donatistischen Schismatiker in Nordafrika drohte der Kaiser zum einen den Grundherren, ihre Güter sollen konfisziert werden, wenn sie ihre Sklaven oder ihrer Macht unterworfene Leute (servos vel homines iuri proprio subditos) zur Wiedertaufe zwingen,[113] und zum anderen den Verwaltern (conductores, procuratores), die ohne Wissen des Eigentümers handeln, sie mit der Bleipeitsche zu schlagen.[114] Die Gewaltunterworfenen wurden zwar gleich den Sklaven behandelt, aber nicht gezüchtigt, im Gegensatz zu den Verwaltern, die häufig aus dem Sklavenstand stammten.[115] Honorius’ Gesetz von 412 ist daher die früheste überlieferte Androhung der Leibesstrafe für Kolonen. Womöglich zeigt sich hierbei eine Unsicherheit in der Wahl der Strafmittel; derselbe Gesetzgeber musste sich jedenfalls zwei Jahre später erneut dieses Problems annehmen. Sklaven und Kolonen drohten nach wie vor strenge Strafen. Die Kolonen sollten, wenn sie an dem Vorsatz der Häresie festhielten, zur Strafe ein Drittel ihres Vermögens (peculium) verlieren.[116] Während Sklaven also nach wie vor durch strenge Körperstrafen von der Häresie abzubringen waren, geht der Gesetzgeber dazu über, das Vermögen der Kolonen zu belasten; damit kehrt er zu einer üblichen und für freie Bürger angemessenen Bestrafung zurück. Die Grundherren waren dadurch nur mittelbar betroffen, da sich die mögliche Sicherungsübereignung ihres Kolonen um ein Drittel verringerte.[117]

Die oben getroffene Feststellung zur Unfreiheit der Kolonen findet somit in den Häretikerkonstitutionen des Honorius ihre Bestätigung. Die Abhängigkeit der Kolonen manifestierte sich in einem Züchtigungsauftrag an den Grundherrn. Nur noch in Nuancen unterschieden sich Kolonen und Sklaven bei der Bestrafung wegen verschiedener Delikte hinsichtlich ihres personenrechtlichen Status. Die Flagellation als Bestrafungsmittel gilt als wichtiges Argument für die Einordnung der Kolonen in die Schicht der Unfreien. Kaiser Honorius, der im Jahre 401 (CTh. 8, 2, 5) die Kolonen verschonte, bedrohte sie 412 (CTh. 16, 5, 52) mit der Leibesstrafe. Die Grundlage dieser Entscheidung dürften die vermögensrechtlichen Einschränkungen gewesen sein, denen die Kolonen mittlerweile unterlagen, aber auch der Mangel an Freizügigkeit, die Einschränkung des Eherechts und der Verlust des sozialen Ansehens haben ihren Teil dazu beigetragen.

1.6 Zwischenfazit: Kolonat in Afrika am Vorabend der vandalischen Überfahrt

Als die Vandalen im Mai 429 erstmals den afrikanischen Kontinent betraten, arbeiteten auf den Getreidefeldern, im Gemüseanbau, in den Olivenhainen und den Weinbergen unter anderem auch landwirtschaftliche Arbeitskräfte, welche nach den Gesetzen des Kolonats lebten. Sowohl für die kaiserlichen Kolonen als auch für die Kolonen anderer Grundherren waren weitreichende gesetzlich Regelungen in Kraft. Die abhängigen Kolonen waren seit Beginn des 4. Jahrhunderts an ihre Scholle gebunden. Sie waren für die Vertragslaufzeit oder sogar lebenslang verpflichtet, die einmal übernommenen Äcker zu kultivieren. Kaiser Konstantin richtet das erste überlieferte Kolonengesetz an alle Provinzen ohne Unterscheidung von kaiserlichen und privaten Kolonen. Begünstigungen der kaiserlichen Domänen durch geschickte Heiratsbestimmungen für kaiserliche Koloninnen wurden bis in valentinianische Zeit erlassen, waren aber spätestens in honorianischer Zeit obsolet, da die anderen Grundherren ihrerseits Gesetze zum Schutz vor Abwanderung ihrer Landarbeitskräfte erwirkten. Spätestens nachdem Honorius das Bindungsprinzip des Bodens (origo) durch die Bindung an den Grundherrn (condicio) ersetzt hatte, war der Kolonat ein rechtlicher und sozialer Stand geworden.[118] Rechtsgültige Ehen konnten von da an nur noch untereinander geschlossen werden. Kontubernien hatten für den jeweils anderen Beziehungspartner eine Statusminderung zur Folge, es sei denn, er war aus dem Sklavenstand. Pauschal und vereinfacht kann man sagen, die Kinder aus solchen Beziehungen werden Kolonen und folgen der „ärgeren Hand“.[119] Dem Ausgleich unter den Grundherren dienten auch die zahlreichen Gesetze zur Kolonenflucht. Der Konflikt um die knapper werdende Ressource Arbeitskraft spitzte sich vor allem in den Grenzprovinzen zu. Waren noch zur Zeit Konstantins und Valentinians der in einem fremden Arbeitsverhältnis angetroffene Kolone zurückzugeben und der entstandene Steuerausfall auszugleichen, wurde von Theodosius neben der Rückerstattung eine hohe fixierte Ersatzleistung verlangt. In nachtheodosianischer Zeit musste zudem noch eine Fiskalstrafe gezahlt werden.[120] In Nordafrika war der Ressourcenkonflikt womöglich geringer als in den östlichen und nordwestlichen Grenzbezirken. Dennoch galten auch hier die entsprechenden Gesetze, und der Kaiser oder ein anderer Grundherr hätte sich auf diese berufen können.

Die Großgrundbesitzer mussten sich aber nicht unbedingt auf die Gesetze berufen. Konflikte um entlaufene Landarbeiter, die dann für einen anderen Grundherrn arbeiteten, oder um Statusfragen und den Anspruch auf die Nachkommen aus eheähnlichen Verbindungen abhängiger Leute verschiedener Grundherren konnten unter den Großgrundbesitzern geregelt werden. Beispiele solcher Absprachen finden sich etwa in den Briefen des Symmachus und des Sidonius Apollinaris,[121] oder sie zeigen sich in den Statusänderungen auf den Landgütern der auch in Afrika reich begüterten jüngeren Melania.[122] Die fromme Frau ließ sehr viele Sklaven frei,[123] wodurch sie ihrer Fürsorgepflicht als Herrin nicht weiter nachkam, weswegen ein Teil der Sklaven Schutz unter der dominica potestas ihres Vetters wohl als Kolonen suchte.[124] Den literarisch und juristisch gebildeten Angehörigen der Oberschicht, seien sie nun heidnische Senatoren, reiche Erbinnen oder gallische Bischöfe, stand es anscheinend offen, Vereinbarungen entgegen bestehenden Gesetzen zu treffen. Gleichwohl haben sie sich an den ihnen bekannten normativen Regelungen orientiert.[125] Die Grundherrn hatten, nachdem neben der Bodenbindung auch weitere Bindungsprinzipien galten, freie Hand, die ihnen verpflichteten Kolonen auf andere Grundstücke zu versetzen oder mit einem Landstück zu veräußern, und in letzter Konsequenz konnten sie auch ihre Kolonen einvernehmlich auf fremde Grundherren übertragen. Diese Möglichkeit boten die Konstitutionen zur Kolonenflucht, da der Orts- oder Statuswechsel vollzogen war, wenn der originäre Grundherr nichts dagegen unternimmt und die Frist verstreichen lässt. Durch eine Vereinbarung konnten auch die agri deserti besetzt werden, ohne dass die Kolonen von einer Rückforderung bedroht waren. Die Wüstungen machten etwa die Hälfte des kultivierbaren Landes aus, so dass in Nordafrika vielleicht doch ein latenter Mangel an Landarbeitern herrschte.[126] Konstantins Gesetz aus dem Jahre 319 zeigt jedenfalls, dass die Kaiser auch in der Spätantike bemüht waren, durch Anreize wie Steuervergünstigungen, Eigentumsrechte und Beschwerderechte Kolonen zu locken.[127] Auf den kaiserlichen Großgütern sollten die Nutzflächen arrondiert, die Pflanzungen melioriert und die Produktion effizienter werden. Solche Ziele wurden sicher auch von anderen Grundherren angestrebt.

Die lex Manciana diente diesem Zweck und durch diese Gutsordnung wurden im Wesentlichen die Abgaben und Dienste der Pachtbauern geregelt. Ursprünglich auf privatem Land eingeführt wurde sie dann auch, nachdem der Kaiser zum Großgrundbesitzer geworden war, von den kaiserlichen Prokuratoren für die kaiserlichen Domänen übernommen.[128] Schon wegen der Konkurrenz unter den gewinnorientiert geführten Latifundien bestand eine Tendenz zur Vereinheitlichung der Gutsordnungen.[129] Die mancianische Gutsordnung ist nicht zu verwechseln mit den kaiserlichen Gesetzen, welche den personenrechtlichen Status der Kolonen regelten und die im Zweifelsfall den Vorrang hatten. Die meisten der allgemeinen Kolonengesetze waren sowohl an kaiserliche als auch private Kolonen gerichtet. Wären nämlich die Gesetze nur auf eine Gruppe bezogen gewesen, hätte die jeweils andere den rechtlichen und auch ökonomischen Vorteil, der sich daraus ergab, ausgleichen müssen.

Unter Agrarordnung wird in dieser Studie daher die Gesamtheit aller durch kaiserliche Konstitutionen, regionale Gutsordnung – besonders die Ordnung von Abgaben und Dienste (lex Manciana) –, Sitten und Bräuche bestimmte rechtliche und soziale Ordnung verstanden, welche das Verhältnis der landwirtschaftlichen Bevölkerung untereinander, zum Boden sowie zu ihrem Grundherrn regelt. Eine Agrarordnung ist in Ermangelung einer antiken Agrarverfassung immer das Resultat eines historischen Prozesses.

Die Nachteile der Bestrebungen von Kaiser und Grundherren, eine Agrarordnung durchzusetzen, trugen die Kolonen. Im Falle von Kleinbauern mit mehreren erwachsenen Söhnen war die Familie auf anderweitige Karrieren der Nachkommen angewiesen, da immer nur ein Sohn den väterlichen Hof übernehmen konnte. Dieses soziale Gefüge wurde durch den hohen Bedarf an Landarbeitern in der Spätantike zerstört. Die Grundherren vermochten durch die Kolonengesetze ihre Kolonen und deren Nachkommen an sich zu binden und deren Arbeitskraft auszubeuten. Sollten die Kolonen über ein Vermögen verfügen, diente dies zudem ihrem Grundherrn als Sicherheit; waren die Kolonen mittellos, dann gerieten sie in lebenslängliche Abhängigkeit von ihrem Grundherrn. Davon unberührt hatte das Beschwerderecht der Kolonen wegen ungerechtfertigter Erhöhungen von Abgaben und Diensten immer Bestand. Bereits in der Zeit des Prinzipats eingeübt waren auch in der Spätantike die Kolonen in den nordafrikanischen Provinzen, wie auch überall sonst im Imperium, berechtigt, bei Verletzungen der Gutsordnung an übergeordneter Stelle Klage gegen die regionalen Verwalter oder ihren Grundherrn zu erheben.

2 Kolonat in der Sicht der Bischöfe Augustinus und Victor von Vita

Die Kleriker Augustinus und Victor von Vita lebten zur Zeit des voll entwickelten Kolonats in Nordafrika. Beide kannten den Kolonat, denn sie bezeichneten als einzige Literaten das kolonale Rechtssystem als colonatus.[130] Sie verfügten über eine hervorragende sprachliche Ausbildung, zu der auch der Unterricht in Gerichtsreden gehörte.[131] Victor von Vita dürfte in Karthago studiert haben. Ob er eine juristische Ausbildung erhalten hatte, ist unbekannt. Der Bildungskanon für Studenten in Gallien sah jedenfalls neben Vergil auch das römische Recht vor.[132] Von Augustinus sind ebenfalls keine expliziten Rechtsstudien bekannt, aber genauso wie Victor war auch der spätere Bischof von Hippo Regius häufig mit Rechtsproblemen befasst. Er war auf dem Gut seines Vaters Patricius aufgewachsen, bevor er nach Karthago ging. Feldarbeit und Lebensumstände der Sklaven und Kolonen waren ihm also aus eigener Anschauung seit frühester Kindheit vertraut. Während seiner Studentenzeit in Karthago studierte er die Schriften Ciceros, darunter auch die Gerichtsrede gegen Verres und die Senatsreden gegen Catilina, und kam somit erstmals nachweislich mit römischer Rechtsrhetorik in Berührung.[133] Auch war Alypius, einer seiner engsten Freunde, studierter Jurist.[134] Spätestens als Bischof von Hippo Regius war dann das kontemplative Leben vorbei. Jetzt musste Augustinus sich auch mit Fragen des Rechts und der Verwaltung beschäftigen.[135] Dabei konnte er sich sicherlich auf die Beratung durch den rechtskundigen Alypius verlassen, den er auch beauftragte, in Rom ein bestimmtes Gesetz für ihn im Archiv der Zentralpräfektur zu finden oder aber eine entsprechende Konstitution vom Kaiser zu erwirken.[136] In jedem Fall musste sich Augustinus nolens volens mit der Agrarordnung und dem Kolonenrecht seiner Zeit beschäftigten und Rechtsstreitigkeiten in seiner Diözese beilegen helfen.

2.1 Augustinus

Augustinus machte nur kurz die Bekanntschaft der Vandalen. Der Bischof starb bei der Belagerung seiner Bischofsstadt. Die Nöte der Kleinbauern, die Gesetze der Kaiser und die Durchsetzung des katholischen Glaubens prägten zuvor seine Amtszeit.[137] Seinen oft beiläufigen Bemerkungen können wir verschiedene Aspekte des Kolonats kurz vor der Vandalenherrschaft in Nordafrika entnehmen. So fasst Augustinus die rechtliche und soziale Stellung der Kolonen in seinem Werk „Vom Gottesstaat“ zutreffend zusammen, indem er das Wort colere herleitet: „Denn von diesem Wort leiten sich die Wörter agricola, colonus und incola ab, und die Götter selbst nennt man Himmelsbewohner (caelicolae), nicht als ob sie den Himmel verehrten, sondern weil sie gleichsam wie Siedler (coloni) darin wohnen; nicht als Siedler im Sinne von Landpächtern (coloni), die ihren Stand (condicio) ihrem Geburtsort (solum genitale) verdanken und so genannt werden wegen der Bodenbebauung unter der Herrschaft der Besitzer, sondern in dem Sinne, wie ein großer Schriftsteller der lateinischen Sprache ihn verwendet in den Worten: ‚Uralt war die Stadt (Karthago), bewohnt von tyrischen Siedlern‘“ (Verg. Aen. 1, 12).[138] Die Grundzüge des Kolonats waren nach Augustinus folglich der Geburtsstand und die Unterordnung des Kolonen unter seinen Grundherrn. Dahinter tritt die Bodenbindung zurück, die hier noch in der Bodenbebauung (agricultura) anklingt und mit der Umschreibung coloni condicionem genitali solo debere als der Ursprung des Kolonats genau benannt wird. Die Bodenbindung ist auf denjenigen bezogen, der dem Personenstand nach im Rechtsstatus des Kolonats steht. Der Bezugspunkt ist das Landgut, welches sich im Eigentum eines Grundherrn befindet. Der Terminus condicio entspricht der zeitgemäßen Gesetzeslage. Heißt es Ende des 4. Jahrhunderts noch in Ermangelung einer Vorstellung von einem Stand des Kolonen, dieser sei der condicio nach scheinbar ein ingenuus, tatsächlich aber ein servus terrae,[139] dann besteht seit Honorius hinsichtlich der condicio der Kolonen kein Zweifel mehr, sie gehören zu ihren Grundherren.[140] Der Begriff condicio umfasst demnach Ort und Grundherr, mit der Akzentuierung auf Geburtsort unter der Herrschaft des Grundherrn.[141]

Auch an anderer Stelle lässt Augustinus erkennen, dass seine Vorstellung vom Kolonat mit der Gesetzgebung seiner Zeit übereinstimmte. In einem Brief konsultierte er den rechtskundigen Eustochius und fragte, ob der Grundherr seine Kolonen oder deren Söhne zu Sklaven machen dürfe und begründet diesen Anspruch: possessionis dominus, unde colonatus originem trahit.[142] Übersetzt man dies mit: „der Grundherr des Landgutes, woher der Kolonat seinen Ursprung herleitet“, dann berücksichtigt man den Parallelismus: possessionis dominuscolonatus origo. Selbst wenn, wie vermutet wurde, colonatus mit colonus zu ersetzen wäre,[143] müsste dies als ein allgemeiner Verweis auf das in Afrika geltende origo-Prinzip gewertet werden. Augustinus spricht aber sehr wahrscheinlich von der origo als der Grundlage des Kolonats und daher kann unde colonus originem trahit weder auf die Statusbindung noch colonus origo auf eine persönliche Bodenbindung des Kolonen bezogen werden. Denn Augustinus wollte letztendlich wissen, ob es statthaft sei, dass ein Kolone durch den Verkauf seines Sohnes in die Sklaverei diesen von seiner Standesbindung befreie und ob der Grundherr den verkauften Kolonensohn zurückfordern könne.

In der Forschung ist diese Frage kontrovers diskutiert worden. Munzinger zeigt sich dabei zu Unrecht wegen der Unsicherheit des Bischofs bezüglich der Rechtslage erstaunt.[144] Humbert bereitet zwar die spätantiken Gesetze zum Kinderverkauf mustergültig auf, versäumt es aber, auf das eigentliche Problem, nämlich die Abwägung von Gesetzen zum Kinderverkauf und den Gesetzen zum Kolonat, einzugehen.[145] Und auch die Erörterung von Lepelley überzeugt nicht, denn der Brief gibt sicher nicht die Beziehungen zwischen den Kolonen und ihren Herren wieder.[146] Die Absicht einiger Kolonen, in Notzeiten ihre Kinder zu verkaufen, lässt aber Rückschlüsse auf die tatsächliche Lage zu. Denn hinter solchen Anfragen an den Bischof steht größte Not unter den afrikanischen Kolonen, die sich sogar gezwungen sahen, ihre Kinder zum Kauf anzubieten. Die Unsicherheit des Augustinus bei der Einschätzung der komplexen Rechtslage ist verständlich, da er offenbar erkennt, dass die Kolonen zwar freie Römer sind, aber durch ihren Stand gebunden, weshalb die vorhandenen Gesetze nicht greifen: Die Unsicherheit resultiert folglich aus der besonderen Rechtsstellung der Kolonen.

Dies bestätigt auch ein Passage im Brief an Alypius, in welcher der Bischof von Hippo Regius das Problem der Kinderverkäufe anspricht. Einige Eltern hätten ihre Kinder in die Sklaverei verkauft. Dies sei aber wider bestehendes Recht geschehen, welches nur den Verkauf der Arbeitskraft der Kinder für 25 Jahre erlaube.[147] Diese Auffassung entspricht dem spätantiken Recht. So duldete einst Kaiser Konstantin, dass arme Familien ihre Kinder zur Sicherung des Lebensunterhalts verkaufen, räumte ihnen aber ein Rückkaufrecht ein.[148] Auch für Afrika regelte Konstantin den Verkauf der eigenen Kinder, indem er verfügte, dass arme Familien unterstützt werden sollten.[149] Diese Gesetze wurden von späteren Kaisern im Grunde bestätigt.[150] Das Notverkaufrecht galt somit bis ins Frühmittelalter.[151] Auf Sizilien ist zum Beispiel die Vermietung der Arbeitskraft eines Kolonen zur Zeit Gregors des Großen bezeugt.[152] In Lukanien gab es sogar einen regelrechten Sklavenmarkt, auf dem freie Eltern ihre Kinder zum Verkauf anboten.[153] Allerdings traten die Kinder vermutlich ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis an, da nach dem Ostgotenrecht die Versklavung der eigenen Kinder untersagt war.[154] Zur Zeit des Augustinus war also Verkauf und Vermietung der Arbeitskraft von Kindern durch ihre Eltern in Notsituationen auf der Grundlage des spätrömischen Rechts erlaubt, vergleichbar der Situation in Lukanien und auf Sizilien. Nicht der Verkauf und die damit verbundene fünfundzwanzigjährige Dienstverpflichtung von freien Kindern bereitete bei der juridischen Beurteilung Schwierigkeiten, sondern abermals die Standesbindung der Kolonen.[155] Verkauften nämlich Koloneneltern in ihrer Not die eigenen Kinder, dann verlor der Grundherr potentielle Arbeitskräfte. Das Geschäft kam daher nur zustande, wenn zuvor die Standesbindung aufgehoben worden war. Der Grundherr musste dem Verkauf zustimmten und durfte von seinem Revokationsrecht keinen Gebrauch machen.[156]

Wie war es aber, wenn der Grundherr die Absicht hatte, seine Kolonen oder ihre Kinder auch gegen deren Willen zu verkaufen? Konkret fragt Augustinus den Eustochius, ob es denn dem Grundherrn möglich sei, die Kolonen und die Kinder seiner Kolonen in die Sklaverei zu geben und somit von ihrer origo zu lösen.[157] Die Not der Kolonen, sollten ihre Felder nicht mehr ausreichende Erträge einbringen, wird hierbei deutlich spürbar.[158] Hintergrund der Anfrage war, ob ein kaltherziger Grundherr die Situation ausnutzen und die Koloneneltern zwingen konnte, ihre Kinder in die Sklaverei zu verkaufen.[159] Hierzu sind keine Gesetze überliefert, gleichwohl gab es diese Bestrebungen auch in anderen Gebieten. Im Ostgotenrecht etwa war den Grundherren ausdrücklich gestattet, ihre Kolonen unter die städtischen Sklaven (urbani famuli) zu versetzen.[160] Caesarius von Arles berichtet von dem Wunsch freier Herrinnen, dass von ihren Sklavinnen oder Koloninnen Nachwuchs geboren werde, der zur Leistung serviler Dienste (servitium) verpflichtet sei.[161] Möglicherweise meint Caesarius aber Kinder, die aus Verbindungen statusungleicher Eltern hervorgingen. Kinder von Sklavinnen und Koloninnen hätten als Sklaven ihren Herrinnen das servitium geschuldet. Anderenfalls hätte das Ansinnen der Herrinnen, Kinder von Kolonen zu versklaven, keine Rechtsgrundlage gehabt. Der Grundherr durfte die Kinder seiner Kolonen oder deren Arbeitskraft auf einen Dritten übertragen. Versklaven durfte er sie jedoch nicht. So verbot Theodosius II. ausdrücklich die Versklavung der als Kolonen angesiedelten Skiren.[162] Salvian von Marseille beklagt nicht minder das Unrecht, dass Kolonen von ihren Grundherren versklavt worden seien.[163] In Nordafrika dürften daher die Gesetze zur Versetzung der Kolonen angewandt worden sein.[164] Aus alledem folgt, dass Augustinus zwar die Rechtslage zum Kinderverkauf kannte, wie er in den beiden Briefen an Eustochius und Alypius andeutete, er aber des Rats der beiden rechtskundigen Männer bei der rechtlichen Beurteilung der kolonalen Standesbindung bedurfte.

Die Bindungsprinzipien des Kolonats spielten auch in anderen Texten des Augustinus eine Rolle. Von der Ankündigung, trotz der Bodenbindung den Grundherrn verlassen zu wollen, zeigt sich der Kirchenvater verwundert.[165] Krause folgert daraus, die Bindung der Kolonen an den Boden sei in Nordafrika zur Zeit des Augustinus wohl nicht allzu eng gewesen.[166] Auch andere Forscher schätzen die Wirksamkeit der Bodenbindung zu Beginn des 4. Jahrhunderts gering ein.[167] Als Beleg wird Sulpicius herangezogen. Das angeführte Beispiel belegt aber eher die Gültigkeit der Bodenbindung und der bedeutenden Rolle des Grundherrn, da es bei Sulpicius heißt, dass zu dem Land, das einer geerbt habe, die Kolonen gehörten und der Erbe zudem einen Rückforderungsanspruch erhebe.[168] Der Schlüssel zur Deutung könnte auch hier im Wandel von der strikten Bodenbindung zur Bindung an den Grundherrn liegen, der sich in Südgallien zur Zeit des Sulpicius (ca. 363 – 420/425) vollzog.[169] Die Relevanz des Kolonenrechts in Afrika ergibt sich in jedem Fall aus dem zitierten Augustinusbrief.[170] Die Kolonen versuchten durch Flucht ihre Freiheit zu ersitzen.[171] Dabei wandten sie den im 5. Jahrhundert üblichen Trick an, durch andauernde Flucht von einem zum anderen Grundherrn der Nachverfolgung durch die Grundherren zu entgehen.[172] Die Flucht wird auffällig oft auch nur angedroht. So kündigten Kolonen zur Zeit des Augustinus ihre Flucht an, falls sich ihre Situation nicht verbessert.[173] Auch fürchteten die Kolonen in Nordafrika keine Fesselung.[174] Damit erinnert die Situation zu Beginn des 5. Jahrhunderts doch sehr an die Verhältnisse in der Africa proconsularis zur Zeit des Commodus oder an die Fluchtandrohung lydischer Bauern, die aus zwei Petitionen an Kaiser Septimius Severus hervorgeht.[175] An dem einzigen Kampfmittel der Kolonen hatte sich also nichts geändert; ihnen blieb auch kaum eine andere Möglichkeit, als die Flucht anzudrohen, wenn sie ihre Situation verbessern wollten. Zur tatsächlichen Flucht bedurfte es dann aber eines zusätzlichen Antriebs, wie etwa die Einführung von zusätzlichen Diensten oder die Erhöhung der Pachtabgaben. Erst wenn Abgaben und Steuern uneinbringbar erhöht wurden oder Ernteausfälle die Existenz bedrohten, flohen die Menschen tatsächlich.

Vielleicht spielte auch manchmal die Sicherheitslage eine Rolle bei der Entscheidung zu fliehen. Dass die Kolonen in Nordafrika von Kriegen und Barbareneinfällen weitgehend unbehelligt lebten, nutzten nämlich Menschenhändler aus und entführten Kolonen und Sklaven von ihren Feldern. Die verschleppten Bauern wurden durch die Verschickung über das Meer dem Zugriff der afrikanischen Amtsstellen entzogen.[176] Der im Hafen von Hippo oder Karthago die Aufsicht führende Tribun unternahm nichts gegen den Abtransport, denn weder verhinderte er die Anmietung von Frachtraum noch die Einschiffung der entführten Menschen. Vielleicht machte er mit den Menschenhändlern sogar gemeinsame Sache.[177] Der Menschenraub wäre gemäß der lex Fabia de plagio zu verfolgen gewesen.[178] Dabei konnte der Status eines Freien auch nicht durch eine private Vereinbarung aufgehoben werden.[179] Den Verkauf von Freien an die Barbaren oder in die überseeischen Provinzen verbot zuletzt Valentinian III.[180] Augustinus hatte dennoch keine passende gesetzliche Handhabe zur Verfügung.[181] Er rekurriert auf eine Konstitution, die Kaiser Honorius an Hadrianus, den praefectus praetorio Italiae et Africae, erlassen hatte.[182] Augustinus zitiert das Gesetz in seinen wichtigsten Passagen; danach sollten die Händler mit der Bleipeitsche gezüchtigt und dauerhaft ins Exil geschickt werden. Die Sklaven jedoch sollten vom Fiskus vindiziert werden.[183] Nicht geregelt war wiederum, was mit den verschleppten Kolonen geschehen soll, da nur generalisierend der Verkauf von Sklaven in überseeische Provinzen untersagt war.[184] Von der Menschenjagd waren also Sklaven, zu Unrecht versklavte Kinder sowie auf dem Land lebende Personen mit verschiedenem Rechtsstatus betroffen. Das Gesetz regelte aber nur den unrechtmäßigen Sklavenfernhandel. Augustinus benötigte eine andere gesetzliche Grundlage, weshalb er den in Italien weilende Alypius bat, eine passende Rechtsgrundlage zu besorgen.[185]

Bei Augustinus beklagten sich aber auch andere Grundherren über die Ausbeutung und ökonomische Unterdrückung von Kolonen,[186] kamen den privaten und kirchlichen Grundherren doch patronale Aufgaben zu, wenn sie das Patrocinium über ihre Klienten ausübten. Dem Kaiser oblag die Fürsorge für die kaiserlichen Kolonen. Der Bischof sorgte sich um die Pächter auf kirchlichen Grundstücken, aber ihn trieb auch die Sorge um, für die Ärmsten der Armen. Augustinus beschreibt die Kolonen als mittellos, ihre personenrechtliche Stellung war prekär und die Verwalter der Großgrundbesitzer beuteten sie aus.[187] Die Religion als patronale Aufgabe betont Augustinus häufiger in seinen Briefen. Gerne ermunterte er Grundherren, ihre Kolonen zum katholischen Christentum zu bekehren.[188] So wird der Grundbesitzer Pammachius dafür gelobt, dass er so tiefe Liebe zu Gott empfinde, ihm die Einheit der Katholiken so sehr am Herzen liege und dass er seinen afrikanischen Kolonen so eifrig zuspreche.[189] Er ließ auch sonst keine Gelegenheit aus, seine Briefpartner in diesem Sinne zu ermuntern.[190] An solchen Textstellen zeigt sich, wie weit der Einfluss der Grundherren reichte, denn offensichtlich konnte Augustinus erwarten, dass ein Grundherr seine Kolonen erfolgreich zum katholischen Glauben zu bekehren vermochte. Dies erfolgte selten durch unmittelbare Einflussnahme des Grundherrn, sondern mittels der eingesetzten Verwalter. Die conductores, procuratores und actores waren oft im Gegensatz zum Grundherrn vor Ort und führten die Auseinandersetzung mit den Donatisten.[191]

Das Thema Zwangsbekehrungen taucht immer wieder in den Briefen des Augustinus auf. Insbesondere rügte er die Übertritte zum Donatismus. Neben gutem Zureden wettert der Bischof dann auch ganz unheilig gegen einen gewissen Crispus, der Kolonen auf einem Landgut namens Mappalia wiedergetauft hat. Konkreter wird Augustinus sodann in seiner Abhandlung gegen den Brief des Petilian, in der er berichtet, dass Crispinus in Wirklichkeit nicht das Landgut selbst gekauft hatte, sondern vielmehr das Nutzungsrecht an einem kaiserlichen Anwesen, das von ungefähr 80 Kolonen bewirtschaftet wurde. Hinter der Geschichte steht demnach der Versuch eines donatistischen Bischofs, seine Religionsauffassung auf einer von ihm kontrollierten Domäne, die rechtlich gesehen dem Kaiser gehörte, durch die Zwangstaufe seiner Arbeitskräfte durchzusetzen.[192]

Von geistlichen Grundherren wurde der Einfluss auf die Religionszugehörigkeit der eigenen Kolonen ganz selbstverständlich erwartet.[193] Das Patrocinium verkehrte sich aber in ein Zwangsregime, als Kaiser Honorius eine entschieden härtere Haltung gegenüber den schismatischen Sekten einnahm.[194] Vor allem gegenüber den Donatisten schritt der Kaiser ein, deren sakramentale Praxis der Wiedertaufe neuer Anhänger er mit religiösem Eifer bekämpfte. Die bereits oben dargelegten Häretikergesetze basieren dabei auf zwei Voraussetzungen: zum einen die inferiore Stellung der Kolonen, zum anderen der Handlungsdruck, welchen der Kaiser auf die Grundherren ausübte.[195]

Bei der Wahl der Mittel war sicherlich auch der Bischof von Hippo Regius nach heutiger Auffassung nicht zimperlich. Seine Kenntnis des römischen Rechts nutzte er etwa bei einer sehr subtilen Invektive gegen Donatus, den namensgebende Anführer der Donatisten. Dieser habe Augustinus zufolge als Kolone auf kirchlichem Land gearbeitet, stieg dann aber über den Diakonat zum Bischof auf.[196] Da er Mitte des 4. Jahrhunderts verstarb, machte Donatus seine Karriere, als der Eintritt in den Klerus für Kolonen noch nicht gesetzlich geregelt war. Zur Zeit des Augustinus hingegen war der Kircheneintritt streng geregelt, und der Bischof polemisierte somit gegen Donatus und verunglimpfte dessen Ansehen, indem er die inferiore Rechts- und Sozialstellung der Kolonen seiner Zeit (Beginn des 5. Jahrhunderts) auf den Kolonat zur Zeit des Donatus (Beginn des 4. Jahrhunderts) übertrug.[197] Gerade wegen der diffamierenden Absicht des Augustinus dürfte der Kolonenstatus des Donatus eine allseits bekannte Tatsache gewesen sein. Augustinus jedenfalls nutzte dies als Argument gegen den Donatismus,[198] wohl wissend, was dies für die Reputation des Donatus bedeutete, da er die prekären Verhältnisse der Kolonen aus eigener Anschauung kannte.[199]

Augustinus übernahm vermutlich sowohl für die Kolonen der kirchlichen Güter als auch für die Kolonen katholischer Grundherren beratende Aufgaben.[200] Die Nöte der Menschen lagen ihm am Herzen, aber er war auch auf die Verbreitung der nizänischen Glaubensauslegung bedacht. Bei seiner Verwaltungstätigkeit beachtete er die Rechtsauffassung seiner Zeit und vergewisserte sich darüber, sei es, dass er Statusfragen erörterte, oder sei es, dass er in Zweifelsfällen Rechtsanfragen an Juristen stellte. Bezeichnend ist allerdings, dass die Agrarordnung (lex Manciana) in den Briefen des Augustinus keine Rolle spielt, da er nur auf die gesetzlichen Regelungen Bezug nimmt. Wir sehen folglich eine strikte Trennung zwischen der Rechtslage, also den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Kolonats, und den jeweiligen Güterordnungen. Die ökonomischen Bedingungen, vor allem die zu leistenden Abgaben und Dienste, legten die Grundherren für ihre Kolonen fest oder wurden zwischen Kolonen und Grundherren ausgehandelt. Auf den kaiserlichen Gütern und vermutlich auch auf den Gütern der anderen Grundherren galt, wie noch gezeigt wird, die lex Manciana bis in die Vandalenzeit fort.

2.2 Victor von Vita

Der Kirchenhistoriker Victor von Vita verfasste gegen Ende des 5. Jahrhunderts eine Verfolgungsgeschichte in den afrikanischen Provinzen (Historia persecutionis Africanae provinciae). Auch wenn Victor in der Forschung als Bischof von Vita bezeichnet wird, war er wahrscheinlich nicht Bischof in Vita. In der Notitia provinciarum et civitatum Africae wird zwar ein Bischof in Vita (oder Vite), einem kleinen, sonst nicht bekannten Ort in der Provinz Byzacena, erwähnt, aber Victor war auch ein weitverbreiteter Name.[201] Die Historia entstand außerdem im Auftrag des Bischofs Eugenius von Karthago, in dessen Umfeld sich Victor offenbar aufhielt. Aufgrund der häufigen Abwesenheit von Vita erscheint es daher nicht sehr wahrscheinlich, dass der Autor der Historia ein Bischofsamt in der Byzacena ausübte.[202]

Der Kenner des karthagischen Hofes berichtet über die äußeren Gegebenheiten meist zuverlässig. Immerhin nennt er drei Edikte Hunerichs, darunter dessen Verfolgungsedikt und das christlichen Glaubensbekenntnis, die er mit Sicherheit im karthagischen Archiv im Original gelesen hat.[203] Victors Verfolgungsgeschichte der katholischen Bevölkerung Afrikas unter den arianischen Vandalenkönigen Geiserich und Hunerich ist dagegen nicht wertfrei und stark von seinem christlichen Weltbild und der Ablehnung der homöischen Welt der Barbaren geprägt.[204] Daher müssen nach Vössing zwei Ebene des Werkes unterschieden werden. Victor sei auf der Handlungsebene aufgrund seiner Zeit- und Augenzeugenschaft sowie seines Zugriffs auf schriftliche Archivalien vertrauenswürdig, bei der Interpretation betreibe er dagegen eine holzschnittartige Gut-Böse-Wertung.[205]

Legt man diese Überlegungen der Analyse zugrunde, muss die Nennung des Kolonats genau auf die anzunehmende Handlungsebene geprüft werden. Aus der zitierten Stelle geht nämlich das Bemühen Hunerichs hervor, seine Nachfolge zu regeln. Der Vandalenkönig habe den katholischen Bischöfen in Aussicht gestellt, dass ihre Kirche restituiert würde, wenn sie auf seinen Sohn Hilderich schwüren. Hunerich hätte den katholischen Klerikern Zugeständnisse gemacht, um damit in der Nachfolgefrage Druck auf den arianischen Klerus auszuüben. Die Bischöfe reagierten aber nicht einheitlich, einige leisteten den Schwur, andere verweigerten ihn, da das Evangelium (Mt 5, 34) ihnen das Leisten von Schwüren verbiete. Die Gesandten des Vandalenkönigs hätten daraufhin beide Gruppen verhaften lassen.[206] Die einen seien mit der Versetzung in den Stand der Kolonen bestraft worden, weil sie ihrem Evangelium zuwiderhandelten, die anderen habe man nach Korsika verbannt, um Bauholz für die königliche Flotte zu schlagen. Beide Gruppen wurden an ihrer Glaubensausübung gehindert.[207]

Dass Hunerich arglistig handelte, wie Victor unterstellt, erscheint wenig schlüssig. Vielmehr dürfte er nie vorgehabt haben, die katholische Kirche je wieder in ihre Rechte einzusetzen, wäre damit doch die gleichberechtigte Anerkennung der Romanen verbunden gewesen. Inwieweit der Vandalenkönig den Klerikern entgegengekommen wäre, hätten sie denn alle zugestimmt, wissen wir nicht.[208] Auf der Interpretationsebene stellt Victor Hunerich als hinterhältigen und ungerechten Christenverfolger dar, der Christen deportiert, zur Zwangsarbeit verurteilt und ihnen die Religionsausübung verwehrt. Auf der Handlungsebene können wir erkennen, der Vandalenkönig spürte sein Ende nahen, die Vandalen hielten an der Senioratserbfolge fest, wonach dem ältesten Verwandten des Königs die Herrschaft zufiel, und die Thronfolge seines Sohnes Hilderich drohte daher zu scheitern.[209]

Aber der Text birgt mit den beiden verhängten Strafmaßen noch eine Sachebene. Die Kleriker, die den Eid verweigerten, wurden hart bestraft. Die Relegation auf eine Insel fernab der Heimat, gezwungen zur körperlichen Zwangsarbeit, kam der Versetzung in die Sklaverei gleich und erinnert an die Bergwerkstrafen der Kaiserzeit. Besser, wenn auch nicht gut, traf es die Priester, die den Eid leisteten, aber gegen das Evangelium verstießen, denn sie durften wenigstens in Afrika bleiben, mussten aber als Kolonen ebenfalls körperliche Arbeit verrichten.[210] Die Arbeit auf den Feldern war in den Augen Victors aber keine wirkliche Bestrafung. Als der König einst die Katholiken zermürben wollte und zur Feldarbeit nach Utica schickte, brachen sie dorthin freudig und jubelnd im Herrn auf.[211] In der Verbannung ein zugewiesenes Landstück zu bebauen (relegati ad excolendum agros accipiatis), erschiene insofern erträglich, wenn da nicht der Statusverlust wäre. Die wesentliche Bestrafung bestand nämlich darin, die Felder nach dem Recht des Kolonats (colonatus iure) kultivieren zu müssen.[212] Während bei den künftigen Korsen die Sklaverei nur die logische Folge war, wurden die in Afrika Verbliebenen ausdrücklich zu Kolonen.[213]

Wenn man einmal von der Zwangslaisierung absieht, die hier nicht erörtert werden kann, dann war die Bestrafung für die Eidwilligen zweigeteilt: Sie mussten Felder in Nordafrika bestellen und wurden personenrechtlich in einen niederen Stand versetzt. Die Verurteilung zeigt, wie weit sich der Kolonat von einem ursprünglichen Pachtverhältnis entfernt hatte. Nur wenn ein Kolone mit den bereits dargestellten rechtlichen Einschränkungen belastet war, kann dieses Urteil als Bestrafung gelten. Der Kolonat wird dann auch in einem zeitgenössischen Gesetz des Valentinian III. als eine höchst verachtenswerte Institution bezeichnet.[214] Zugleich ist die Notiz ein Nachweis für die intakte Rechts- und Agrarordnung nach römischem Vorbild.[215] Auf den afrikanischen Feldern arbeiteten demnach neben den Sklaven nach wie vor Kolonen.[216] Aufgrund der Standesbindung und der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Grundherrn, der ferner dafür sorgte, dass seine Kolonen sich nicht durch Flucht ihrer Arbeit entzogen, eignete sich der Kolonat, Arbeitskräfte festzusetzen und auszubeuten, ohne sie zu versklaven. Dies hatte den Vorteil, dass man auf deren Arbeitskraft zurückgreifen konnte, wenn es nötig erschien. Zum Beispiel konnten Kolonen im Gegensatz zu Sklaven in Notzeiten als freie Römer zum Waffendienst herangezogen werden. Die Rekrutierung von Sklaven verhinderte hingegen das römische Eigentumsrecht und seit dem Spartakusaufstand hüteten die Römer sich vor der Bewaffnung ihrer Sklaven.

Solche Überlegungen stellte Kaiser Theodosius II. im Jahre 409 an, als er das ius colonatus nutzte, um eine Gruppe besiegter Skiren unter Kontrolle zu halten. Diese wurden wegen der Gefahr eines Aufstandes dezentral angesiedelt. Sie durften aber unter keinem anderen Rechtsverhältnis übernommen werden als dem des Kolonats (non alio iure quam colonatus). Einmal angesiedelt war ihnen untersagt, den Ort ihrer Registrierung jemals wieder zu verlassen. Dass man die nunmehrigen Kolonen von der Steuerverpflichtung befreite oder nachträglich versklavte, wurde ebenfalls ausgeschlossen.[217] Sozomenos zufolge war den Skiren sogar verboten, Konstantinopel oder Europa zu betreten. Viele von ihnen hatte der Kirchenhistoriker in Bithynien das Land bestellen gesehen.[218]

Vielleicht hatte Hunerich ähnliches im Sinn, denn vermutlich kannten die Vandalen diese Ansiedlungspraxis aus eigener Erfahrung. Wenn Hunerich die willfährigen Kleriker daher bewusst unter dem ius colonatus angesiedelt hätte, dann bestände die Demütigung darin, dass die Kleriker künftig auf den königlichen Gütern arbeiteten.[219] Der Rechtsbegriff wird nämlich in den Kaisergesetzen auf Patrimonialkolonen angewandt.[220] Der König hätte sich damit die Arbeitskraft der Kleriker gesichert. Zu einem späteren Zeitpunkt hätte er sie zudem für seine Zwecke als Kleriker reaktivieren können. Sowohl die Skiren als auch die Kleriker wurden unter dem ius colonatus angesiedelt. Vielleicht besteht ein Unterschied zwischen einem (gebürtigen) Kolonen und einer unter das Recht des Kolonats versetzten Person, vor allem im Hinblick auf die Beendigung ihres Kolonenstatus.

In jedem Fall verbirgt sich hinter dem ius colonatus eine bestimmte Vorstellung vom Kolonat, wie sie der mit juristischen Fragen vertraute Victor von Vita bei seinen Lesern voraussetzte. Die Schilderungen der Drangsale, die gläubige Christen in Afrika ertrugen, sollten gewiss Empörung unter den Homousianern im Imperium Romanum auslösen. Die Historia persecutionis dürfte an östliche Christen, und hier besonders an oströmische Regierungskreise, adressiert gewesen sein, die einzigen, von denen afrikanische Katholiken Hilfe erwarten konnten.[221] Freilich verstand man in Konstantinopel den Rechtsbegriff ius colonatus, und wenn das Werk im Osten gelesen wurde, dann beklagte man gewiss die Versetzung der loyalen Kleriker in den niederen Stand des Kolonats als himmelschreiende Ungerechtigkeit. Nach der byzantinischen Rückeroberung Nordafrikas erfüllte sich die Hoffnung Victors, denn Justinian erließ im Jahre 558 in Chalkedon ein Gesetz, adressiert an den afrikanischen Prätoriumspräfekten, in dem es heißt, kein (katholischer) Kleriker solle durch das ius colonatus beunruhigt werden.[222] Befreit wurden vor allem die von den arianischen Vandalen versklavten und in den Kolonat gepressten katholischen Geistlichen.[223] Bereits 552 hatte der Kaiser bestimmt, dass die während der Vandalenzeit geflohenen Kolonen nicht wieder ergriffen und in ihren Stand versetzt werden sollen, außer denjenigen, die lediglich von einem Grundherrn zum anderen gezogen waren.[224] Letztere haben gegen die Gesetze zur Kolonenflucht verstoßen, indem sie sich durch andauernde Flucht ihrem ursprünglichen Grundherrn entzogen und durch Verdingen an einem anderen Ort bereichert haben. Dass Justinian hiergegen eingreifen musste, ist ein gutes Beispiel für die Beachtung der kaiserlichen Edikte während der Vandalenzeit, denn der Trick, durch permanente Flucht die Freiheit nach 30 Jahren zu ersitzen, war ein verbreitetes Phänomen im 5. Jahrhundert.[225] Auch die Kolonen in den afrikanischen Provinzen hatten offenbar eine gewisse Vorstellung von der Rechtslage und nutzten diesen Weg aus dem Kolonat.

In den Novellen des Justinian wird folglich die altbekannte Frage gestellt, welcher Grundherr einen bestimmten Kolonen beanspruchen durfte. Damit bestätigte der Kaiser indirekt, dass die Standesbindung der Kolonen auch im Vandalenreich gültig gewesen ist. Die Vandalen änderten demzufolge nur wenig an der römischen Bewirtschaftung der Latifundien: Sie wollten ja schließlich von der prosperierenden Landwirtschaft in Nordafrika profitieren.[226] Die zitierten Novellen zeigen aber zugleich, dass sich viele Kolonen auf der Fluch befanden. Einige entzogen sich ihren Verpflichtungen sogar systematisch durch eine andauernde Flucht von Grundherr zu Grundherr. Außerdem prägten die Vandalen in den ersten dreißig Jahren ihrer Regierung keine Münzen, was sicherlich zu einem Niedergang des Steuersystems geführt hat.[227] Ein auf das Jahr 570 datiertes Gesetz Justins II. zeugt von den anhaltenden Bemühungen, ein weitgehend zusammengebrochenes System der Steuerregistrierung wiederzuerrichten.[228] So dürfte der Anteil der Sklaven und der vermeintlich freien, aber tatsächlich sich auf der Flucht befindlichen Kolonen unter den landwirtschaftlichen Produzenten gestiegen sein. Dennoch scheint die Sklaverei, die in der landwirtschaftlichen Produktion im römischen Nordafrika stets eine untergeordnete Rolle hinter der Pacht spielte, nicht an die Stelle des Kolonats getreten zu sein, da die Quellen zu Sklaven in der Landwirtschaft schweigen.[229]

3 Die Kolonen in den Tablettes Albertini

Das komplizierte Rechtsinstitut der kolonalen Bodenpacht und des kolonalen Geburtsstandes wurde vermutlich vor allem von den neuen Grundeigentümern nicht mehr strikt umgesetzt, so dass der Kolonat dort in Unordnung geraten war.[230] Den Umfang der Landgüter, die von Vandalen okkupiert wurden, können wir nur noch vage ermitteln. Seinen eigenen Leuten übertrug der Vandalenkönig spätestens von 442 an bestimmte Landstücke (sortes Vandalorum, κλῆροι Βανδίλων), die zuvor von den ursprünglichen Eigentümern konfisziert worden waren.[231] So enteignete Geiserich zahlreiche Senatoren und Kurialen,[232] die katholischen Kirchengüter in den vandalischen Gebieten zog er ein,[233] und die kaiserlichen Fiskalländereien beanspruchte der König für sich und seine Familie, vor allem nahm er sich die Byzacena, die Abaritana, Gätulien und ein Teil von Numidien.[234] Die arianische Kirche wurde begünstigt, und seine Gefolgsleute bekamen den restlichen Teil der Proconsularis und die Zeugitana.[235]

Diese etwas schematische Darstellung Victors von Vita täuscht darüber hinweg, dass zunächst nicht das gesamte Gebiet der Africa proconsularis unter den Vandalen verteilt wurde.[236] Den Westen Numidiens und die drei mauretanischen Provinzen konnte Kaiser Valentinian III. ebenfalls in seinem Besitz halten.[237] Aber auch viele Senatoren und Kurialen behielten in den Gebieten der Vandalen ihre Latifundien. Die Landgüter, die in der Hand ihrer ursprünglichen Grundbesitzer verblieben, profitierten nach wie vor von den Vorteilen, die sich aus der fortlaufenden Aufrechterhaltung ihrer mancianischen Pachtverträge und dem Rechtssystem des Kolonats ergaben. Vornehmlich die schlechten Böden wurden weiterhin von ihren alten Eigentümern bewirtschaftet,[238] wie etwa die landwirtschaftliche Nutzfläche des fundus Tuletianos, der im Besitz eines gewissen Flavius Geminius Catullinus stand.[239]

Auf die Geschäfte unter der Oberaufsicht des Catullinus erhalten wir ein kurzes Schlaglicht durch 45 beschriftete Zedernholztäfelchen, die 1928 unweit von Tebessa in Ostalgerien entdeckt wurden. Man benannte sie nach dem damaligen Leiter der algerischen Antikenverwaltung Emile Albertini, welcher die Urkunden als erster genauer untersuchte.[240] Die 32 Vertragsurkunden der Tablettes Albertini werden nach Regierungsjahren des Königs Gunthamund datiert und fallen in die Jahre 493 – 496.[241] Sie stellen für Nordafrika die einzige erhebliche juristische Quelle ihrer Zeit dar und können inhaltlich lediglich mit den Ravennater Papyri und den Papyri in den ägyptischen Archiven verglichen werden.[242] In dieser einzigartigen Stellung liegt aber auch die Schwierigkeit ihrer Interpretation.

Schon der Status des mehrfach genannten Grundherrn Flavius Geminius Catullinus ist unklar, da er entweder als Großgrundbesitzer zur kurialen Oberschicht oder als emphyteuticarius zu den Großpächtern des Königs, der Kirche oder eines Grundeigentümers gehörte. Er trägt den Titel eines flamen perpetuus und war in jedem Fall eine bedeutende Persönlichkeit des lokalen Lebens. Die Kleinpächter des fundus sind den Kognomen und Gentilnamen nach durchweg Römer oder romanisierte Peregrine.[243] Im 6. Jahrhundert wurde nach Augustinus unter der Landbevölkerung zwar noch punisch gesprochen,[244] aber einige der Vertragspartner scheinen der lateinischen Sprache mächtig zu sein.[245] Die Bewohner bezeichnen sich selbst als Bürger des fundus Tuletianos,[246] was sehr gut mit früheren Zeugnissen über die Annahme eines quasi bürgerlichen Status aufgrund der Bindung an ein Landgut beziehungsweise an deren Grundherrn übereinstimmt. In dem Traktat de controversiis agrorum des Agennius Urbicus werden solche Zuordnungen zu den Herrschaftsbereichen privater Grundherren angedeutet, da in Afrika private Landgüter nicht weniger umfangreich sein konnten als das Gebiet einer Bürgerschaft. Dem Agrimensor zufolge fungierten die großen Latifundien deshalb als Zentren der territorialen und politischen Verwaltung.[247]

Ferner konnten den Albertini-Tafeln Hinweise auf die mancianische Gutsordnung entnommen werden. In etwa 13 der insgesamt 29 Kaufverträgen bezeichnen die Pächter ihre Besitzungen als culturae Mancianae.[248] So heißt es in einem der Kaufverträge: „Im zwölften Jahr des Herrn und Königs Gunthamund [496], am 18. Februar hat von den Verkäufern Messius Victorinus und Fotta, seiner Frau, aus deren mancianischen Ländereien, die unter dem Dominat des Flavius Geminius Catullinus […] stehen, an dem Ort, der ‚in pullatis‘ genannt wird, ein kleines Grundstück, auf dem 13 Olivenbäume stehen […] am heutigen Tag gekauft Geminius Felix zum Preis von 300 Folles, welche Victorinus und Fotta, seine Frau, entgegengenommen und mitgenommen haben.“[249] Das Grundstück hatte demnach eine bescheidene Größe. Dennoch dürfte der Käufer Geminius Felix damit gerechnet haben, in einigen Jahren mit den Erträgen von 13 Olivenbäumen seine Investition von 300 Folles zu amortisieren. Bei der Kalkulation war sicherlich entscheidend, dass die zu erbringenden Abgaben nach der lex Manciana (ex culturis suis mancianis) erbracht wurden, der Käufer somit verlässlich die Kosten für den kleinen Olivenhain berechnen konnte. Geminius Felix kaufte zusammen mit seinem Bruder Geminius Cresconius zudem weitere Grundstücke, einen Sklaven und eine Ölpresse, so dass sich die Brüder vermutlich eine kleine Ölmühle aufbauten.[250] Das Ehepaar Messius Victorinus und Fotta verkaufte wohl aus Altersgründen seinen Grund und Boden, denn neben dieser Parzelle trennte es sich noch von vier weiteren Grundstücken, insgesamt vielleicht sein ganzer Besitz.[251]

Einige Kolonen besaßen folglich kleine Grundstücke, über die sie eingeschränkt verfügen konnten und von denen sie einen Nießbrauch zogen.[252] Für diese Grundstücke musste kein Pachtzins gezahlt werden.[253] Allenfalls wurden Abgaben (bspw. für Wege- und Wasserrechte) und Steuern erhoben.[254] Um den Unterhalt einer Bauernfamilie zu bestreiten, reichten die kleinen Landstücke in Streulage aber wohl kaum aus. Die Kolonen lebten von den Gewinnen, die sie als Pächter des Grundherren nach Abzug der Betriebskosten und nach der Zahlung des Pachtzinses und der Steuern erzielten. Auf den kleinen Parzellen erwirtschafteten sie zusätzliche Einnahmen, die auch in Hinblick auf schlechte Erntejahre das Auskommen, wenn nicht sogar das Überleben sicherten. Kehoe erwägt für derartige Kleinpächter die Möglichkeiten der Naturalpacht (sharecropping) auf den kaiserlichen Gütern der hohen Kaiserzeit.[255] Vielleicht wurden solche Pachtformen auch in der Spätantike weiter praktiziert.[256] Im 4. Jahrhundert war es dann grundsätzlich erlaubt, den gesamten Pachtzins in Naturalien zu leisten.[257] Leider sind in unseren Quellen andere mögliche Vertragsformen nicht greifbar. So wäre in Nordafrika für einige Kolonen, vor allem wenn ihre Güter eine mittlere Größe erreichten, ein Rückmietverkauf (sale and lease back) in vielfacher Hinsicht sinnvoll. Der eigene Betrieb wird durch den Verkauf von Besitz effizienter und zugleich kann dadurch die eigene Betriebsgröße unter einer gewissen Schwelle gehalten werden, um den Schutz eines Großgrundbesitzers zu gewinnen. Die Kolonen hätten damit auch vermieden, zu öffentlichen Aufgaben herangezogen zu werden.[258]

Die Pächter waren bis weit in die Vandalenzeit hinein nicht nur weiterhin als Produzenten auf ländlichen Gütern tätig, sondern sie hielten auch an der früheren römischen Agrarordnung fest, die ihre Eigentumsrechte an den usus proprius der von ihnen oder ihren Vorfahren kultivierten Pflanzungen garantierten.[259] Die wesentliche Veränderung der römischen Agrarorganisation wurde schon vor der Vandalenzeit, zu Beginn des 5. Jahrhunderts, vollzogen: Die Bodenbindung war wie in den anderen Gebieten mit hohem Kolonenanteil als sekundäres Bindungsprinzip zugunsten einer klientelartigen Bindung an die Grundherren ersetzt worden. Diesen oblag insbesondere die Pacht- und Abgabenaufsicht über ihre Kolonen. Der Kolonat hatte sich zu einem rechtlichen und sozialen Stand entwickelt, und wie Augustinus zutreffend, wenn auch nicht juristisch präzise, ausführt, verdanken die Kolonen ihren Stand (condicio) dem Geburtsort (solum genitale) und sie werden als Kolonen bezeichnet, weil sie den Boden unter der Herrschaft des Grundbesitzers (sub dominio possessorum) bebauen.[260] Auch während der Vandalenherrschaft lassen sich keine größeren Veränderungen der Verhältnisse auf den Ländereien feststellen.[261] Die Kolonen auf dem fundus Tuletianos gehörten unter die indirekte Herrschaft (sub dominio) ihres Grundherrn Flavius Geminius Catullinus.[262]

Zum Vergleich heißt es in den Ravennater Papyri im 6. Jahrhundert, die Kolonen sollen unter das Recht und die Herrschaft (ad ius dominium) der Ravennater Kirche zurückkehren.[263] Die Kolonen waren an ihren Grundherrn, die Kirche von Ravenna, persönlich gebunden. Diese Rechtsauffassung findet man in Italien schon zuvor, als Justinian römisches Recht durchsetzen wollte. Von der Bodenbindung der Kolonen ist auch hier keine Rede. Flüchtige Kolonen mussten nicht zu ihrer Scholle, sondern zu ihren Herren (sui domini) zurückkehren.[264] Die Bodenbindung war nämlich nicht in das Ostgotenrecht übernommen worden.[265]

Diesem Befund im Westen widerspricht auch nicht, dass Justinian in einigen Gesetzen auf der Schollenbildung für mittellose Kolonen insistierte. Den freien Kolonen räumt er gleichzeitig Eigentumsrechte ein. Diese dürfen ferner den ererbten Boden verlassen, wenn sie auf ihrem eigenen Land Beschäftigung und Auskommen erzielen.[266] Der Kaiser reagierte wohl auf Missstände, die durch einige Gesetze entstanden waren, in denen das Kindschaftsrecht geregelt wurde.[267] Kolonen kennzeichnet darin, dass sie an ihrem Geburtsort ansässig waren, den Boden bebauten und die Ländereien unter der Herrschaft des Eigentümers (dominus terrae) standen.[268] Die Bodenbindung erlebte als sekundäres Bindungsprinzip in den Gesetzen des Anastasius und Justinian eine Renaissance.[269] Auf die Bodenbindung wurde vor allem zurückgegriffen, wenn die Zuordnung zu einem bestimmten Grundherrn aufgrund unrechtmäßiger Verbindungen von Koloninnen unklar war. Da die Gesetze und Novellen aber an Präfekten im Osten des Reiches gerichtet waren, wurden sie in Nordafrika und Italien ohnehin nicht wirksam.

Weßel zufolge bezeichne sub dominio aber kein Rechtsverhältnis, etwa das Eigentum, sondern betone das tatsächliche Unterworfensein.[270] Außerdem erwägt er, ob Catullinus emphyteuticarius des Grund und Bodens gewesen sei und ob die Kolonen die Rechte gehabt hätten, die Grundstücke zu veräußern sowie aufgrund der culturae Mancianae zu vererben.[271] Er geht dabei von der Annahme aus, dass die Bodenbindung das herrschende Bindungsprinzip im 5. und 6. Jahrhundert gewesen sei.[272] Nach der hier vertretenen Ansicht waren die Kolonen aber zu dieser Zeit eben nicht mehr primär an die Scholle gebunden, sondern aufgrund ihres Geburtsstandes dem Grundherrn unmittelbar unterworfen. Entwickelt man unter dieser Voraussetzung den Gedanken weiter und wendet ihn auf die Zeugnisse des fundus Tuletianos an, dann lässt sich vielleicht auch die Frage nach dem Recht der Kolonen, rechtsgültige Kaufverträge schließen zu können, beantworten.

Wir haben es hier nämlich mit Kolonen zu tun, die neben ihrem eigenen Landstück, mag es auch noch so klein gewesen sein, Flächen hinzugepachtet hatten.[273] Aufgrund ihres Standes (condicio) waren sie ihren Grundherren verpflichtet, und diese trieben die Steuern sowohl für die verpachteten als auch für die kolonalen Grundstücke ein. Bei königlichen Kolonen besorgten dies die Verwalter.[274] Dafür, dass die Bodenbindung keine Rolle bei den Kaufgeschäften spielte, spricht auch die Tatsache, dass keine Ackerpächter übertragen wurden. Die Kolonen, Käufer wie Verkäufer, waren allesamt Unterpächter des Catullinus, falls er emphyteuticarius war, oder dessen Pächter, wenn er der Eigentümer der tuletianischen Ländereien war.[275] Verkäufe sub dominio bedeutete in jedem Fall, dass die Geschäfte unter dem Patronat und innerhalb des fundus getätigt wurden, dem Flavius Geminius Catullinus als emphyteuticarius oder als Eigentümer vorstand.[276] Die Vererbbarkeit der Grundstücke, die Verfügungsgewalt der Kolonen und die Tatsache, dass es sich um kleine Parzellen mit wenigen Bäumen handelte, lässt vermuten, dass die Regelungen der lex Hadriana de rudibus agris zur Anwendung kamen. Der Vergleich mit ägyptischen Papyri zeigt, dass die lex Hadriana in Nordafrika die allgemeine Regelung für Ländereien war, die vom Staate verpachtet wurden.[277] Das hadrianische Gesetz stellte die Regelung der lex Manciana auf eine allgemeine Grundlage,[278] die auch für nichtstaatliche Ländereien gelten konnte.[279] Manchmal handelte es sich um kleine Zwickel (subseciva), die bei der Vermessung der Agrarflächen übriggeblieben waren und von den Kolonen erst urbar gemacht wurden.[280] Gemeint sein kann aber auch jedes vormalige Ödland, das die Kolonen zu kultivieren übernommen hatten.[281] Gemäß der beiden Leges besaßen die Kolonen schon im 2. Jahrhundert das Recht, diese Grundstücke zu vererben und fiduziarisch zu übereignen.[282] Die Grundstücke mussten von Rechtsansprüchen Dritter frei sein und auf diesen durfte auch keine Sicherungsübereignung lasten. Durch die Eviktionsstipulation in den Verträgen von Tuletianos wurde sodann der Anspruch des Catullinus auf Gewährleistung bei Rechtsmängeln gewahrt.[283]

Die Verkäufer waren Witwen, (ältere) Ehepaare und Erbengemeinschaften. Ihnen fehlten der Wille und die Fähigkeit zur landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke. Die Gebrüder Geminius hingegen kauften Grundstücke, eine Arbeitskraft und Gerätschaften mit dem erkennbaren Willen der ökonomischen Nutzung. Dadurch waren auch die Interessen des Catullinus gewahrt. Die Geschäfte wurden unter seiner Oberaufsicht vollzogen. Abgaben und Dienste mussten von den neuen Pächtern gemäß der lex Manciana erbracht werden, und im Gegenzug wurden bestehende Wasser- und Wegerechte eingeräumt.[284] Die Grundstücke standen vermutlich aus Altersgründen, finanzieller Not oder Verlust der Arbeitskraft zum Verkauf.[285] Auch könnte durch häufige Erbteilung der Grundstücksanteil Einzelner so klein geworden sein, dass eine Bewirtschaftung nicht mehr lukrativ erschien und die Grundstücke verkauft wurden.[286] Die Albertini-Tafeln zeigen auf der einen Seite die Arrondierungen von Ländereien und auf der anderen Seite Betriebsaufgabe aus mannigfaltigen Gründen. Insgesamt betrachtet also alltägliche Eigentümerwechsel auf einem mittelgroßen Landgut.[287]

Dabei beweisen die Verkaufsurkunden nicht die generelle Verfügungsfähigkeit der Kleinpächter, sondern nur das zustimmungsfreie Verfügungsrecht über ererbte, zum Teil nicht vermessene Parzellen. Die Einschränkung der Verfügungsfähigkeit der Kolonen durch das Gesetz des Valens bleibt davon unberührt,[288] da unter der Voraussetzung, dass das Gesetz in Nordafrika überhaupt galt, die Zustimmung innerhalb der Emphytheuse wahrscheinlich aufgrund von Gewohnheit nicht erforderlich war und durch die Verdinglichung des Pachtverhältnisses gedeckt wurde. Wenn hingegen Catullinus Eigentümer des fundus Tuletianos war, dann wurden die Verträge mit seiner pauschalen Zustimmung geschlossen, da die Geschäfte in seinem Interesse ausgeführt wurden. Käufer wie Verkäufer gehörten als Kolonen dem fundus an und waren aufgrund der Standesbindung dem Eigentümer verpflichtet, ob dieser nun der Kuriale Catullinus oder König Gunthamund war.

4 Vandalen und der Kolonat

Der Kolonat entwickelte sich vom frühen 4. Jahrhundert an und erreichte Anfang des 5. Jahrhunderts seine wesentliche Ausgestaltung.[289] Auch in Nordafrika konnte diese allgemeine Entwicklung anhand der Gesetz, die dort verfügbar gewesen sein dürften, nachgewiesen werden. Die von Konstantin einst eingeführte Bodenbindung (origo) wurde im Laufe dieses Prozesses nach und nach von einer Zuordnung der Kolonen zu ihren Grundherren abgelöst.[290] In Kombination mit der Erblichkeit des kolonalen Berufsstandes bildete sich eine Standesbindung der Kolonen (condicio) heraus. Die Kinder von Kolonen wurden spätestens seit Anfang des 5. Jahrhunderts immer Kolonen. Wichtige Grundsätze, etwa das Prinzip der ärgeren Hand, das Klagerecht der Kolonen wegen überhöhter Pachtforderungen und Regelungen zur Beanspruchung von flüchtigen Kolonen wurden beibehalten. Im Vandalenreich führte man somit den Kolonat ebenso fort wie in den anderen nachrömischen Königreichen.[291] In den Gesetzbüchern der Goten und Burgunder wurden die römischen Gesetze zeitgemäß interpretiert und das komplizierte Rechtsinstitut vereinfacht.[292] Im Vandalenreich wurden die vorliegenden Kolonengesetze – zumindest auf den Gütern der Vandalen – nicht mehr strikt angewandt. Für die Juristen Justinians war dies das reine Chaos, weshalb der oströmische Kaiser nach der Rückeroberung versuchte, die alte Agrarordnung wiederherzustellen. Auch fand Justinian einen Kolonat westlicher Prägung vor, welcher in der Zeit der Vandalenherrschaft nicht weiterentwickelt worden ist. Im Osten galten unterdessen neue Regelungen.[293]

Die Kolonen in Nordafrika waren dabei keine Vandalen, sondern Römer.[294] Diese einfache Feststellung sagt viel über die kriegerische Identität der Vandalen aus.[295] Da sie als Eroberer und nicht als Bittsteller nach Afrika kamen, entwickelten die Vandalen ein anderes Selbstverständnis als andere migrierende Gruppen. Viele Franken wurden etwa als Wehrbauern (laeti) angesiedelt, und in den westgotischen Gesetzen begegnen uns Regelungen für westgotische Pachtbauern.[296] Die Vandalen zeigten nach unseren Quellen hingegen kein Interesse an landwirtschaftlicher Arbeit. Darin glichen sie den Ostgoten, die ebenfalls ihren militärischen Habitus nie ganz ablegten. Goten sollten Krieg führen, während die Römer in Frieden lebten, heißt es recht blumig bei Cassiodor.[297] Die Vandalen standen als gewaltbereite Kriegergruppe einer landwirtschaftlich geprägten zivilen Kultur gegenüber. Die Akkulturation in Nordafrika nach 429 verlief daher anders als in den Grenzprovinzen an Rhein und Donau und deren Hinterland, wo seit Mitte des 3. Jahrhunderts ständig Übergriffe auswärtiger Fremder drohten und entsprechend das Gros der römischen Westarmee stationiert war. Nie residierten in Afrika Kaiser, nie kommandierte man dorthin ein größeres Heer.[298] Die Lebensumstände sind daher nur mit den Agrarregionen Italiens vergleichbar, wo die Menschen ebenfalls lange Zeit in tiefem Frieden ihren Gewerben nachgehen konnten.

Aber nicht nur die Vandalen unterschieden sich von den Römern, auch die Römer grenzten sich von den Barbaren ab. Im Jahre 373 untersagte Kaiser Valentinian I. Ehen zwischen Römern und Barbaren: Kein Provinzbewohner, egal welchen Standes, darf eine Barbarin (barbara uxor) heiraten und keine Provinzbewohnerin darf mit einem Barbaren (gentilis) eine Verbindung eingehen; anderenfalls drohte die Hinrichtung.[299] Die kaiserliche Konstitution erging an einen für das nordwestliche Afrika zuständigen Militärführer, was für ein Ehegesetz ungewöhnlich ist.[300] Der magister equitum Theodosius schlug gerade einen Aufstand des Maurenscheichs Firmus nieder. Der Gesetzgeber entschied demnach eine Rechtsfrage in einer konkreten Situation. Die Angehörigen beider Personengruppen und deren Nachkommen mussten verschiedene Aufgaben erfüllen, die einen waren freie römische Provinzbewohner (provinciales) und hatten öffentliche Dienste (munera) zu erbringen, die anderen waren Soldaten barbarischer Herkunft (gentiles) und waren kriegsdienstpflichtig. Es sollten also sehr wahrscheinlich die eheähnlichen Verbindungen zwischen Personen unterbunden werden, die nicht denselben personenrechtlichen Status hatten. Für römische Bürger war eine Verbindung mit Nichtrömern immer erbrechtlich problematisch und aufgrund der spätantiken Standesbindung in vielen Konstellationen gesetzlich nicht anerkannt. Durch das Gesetz sollte der Konflikt um die Zugehörigkeit der Nachkommen verhindert werden.[301]

So bestand im 5. Jahrhundert auch ein Heiratsverbot zwischen Römern und Vandalen. Zu einer generellen sozialen Trennung reichte diese Regelung zwar nicht aus, aber dennoch zeigt sich zumindest, dass der Gesetzgeber Verbindungen von römischen oder latinischen Bürgern mit Barbaren nicht wünschte. Daher dürften solche Verbindungen gemieden worden sein. Die Hochzeit einer gewissen Ianuarilla bestätigt im Grund diese Tendenz. Sie heiratete in traditioneller Kleidung, da zur Aussteuer der Braut eine langärmlige Tunica (dalmatica), ein Schleier (mafors) und ein Obergewand (colussa) gehörten.[302] Ianuarilla war die Schwester oder Tochter des Flavius Geminius Catullinus und die beeindruckende Mitgift belegt den Wohlstand der Familie.[303] Vermutlich trug der Bräutigam ebenso eine afrikanische Tracht und zählte wie seine Braut zur regionalen Oberschicht. Es war eine Hochzeit, wie sie häufig in der Vandalenzeit stattfand, und wie bei den meisten Ehen blieb man wahrscheinlich unter Personen gleichen Status. Für die vandalische Oberschicht galten diese Restriktionen allerdings nicht, wie die Hochzeit des Prinzen Hunerich mit der Kaisertochter Eudocia zeigt.[304] Die Vandalen übernahmen die römische Kultur, ohne aber personenrechtlich Römer zu werden. Vor allem das Rechtswesen wurde nach dem Personalitätsprinzip organisiert. Für die Vandalen, die assoziierten Barbaren und die Römer war der König zwar oberster Richter, aber bei Streitigkeiten unter Römern galt nach wie vor das römische Recht.

Außer den personenrechtlichen Hindernissen schied das religiöse Bekenntnis Vandalen und Römer. Die Konfrontation von Arianern und Katholiken bestimmte das Zusammenleben während der Vandalenherrschaft. Sicherlich gab es auch katholische Vandalen, doch die meisten waren Arianer.[305] Die Schilderungen der Kirchenleute dürften übertrieben sein. Die Verfolgung und Ausgrenzung der Katholiken war dennoch vandalische Staatsräson. Die kulturellen Differenzen wurden hingegen rasch überwunden.[306] Die Annehmlichkeiten der römischen Kultur waren einst einer der Gründe, den zugefrorenen Rhein zu überqueren und auf römischem Boden eine neue Heimat zu finden.[307] Auch sprachliche Differenzen fielen nicht ins Gewicht.[308] Äußerlich dürften die Krieger der Vandalen von anderen Militäreinheiten ihrer Zeit ohnehin kaum zu unterscheiden gewesen sein. Und auch die Kleidung eines als Mosaik dargestellten Jägers aus Karthago Borj-Jedid weist eher auf den sozialen Status des Auftraggebers als auf dessen ethnische Identität hin.[309]

Die Vandalen pflegten einen elitären, militärischen Habitus, der von Literaten als barbarisch empfunden werden konnte.[310] In Stadtvillen oder auf Landgütern einquartiert übernahmen sie die ansässige Bauernschaft und die vorgefundene Verwaltung.[311] Es gibt, wie schon mehrfach festgestellt, keinerlei Hinweise darauf, dass die Vandalen etwas Wesentliches an der Bewirtschaftung der Agrarflächen änderten. Die Kontinuität des Kolonats bis in die postvandalische Zeit wurde daher schon öfter betont.[312] Lediglich durch die von Geiserich angeordnete Vernichtung der Kataster im Jahre 442 muss es zu einer Bodenreform gekommen sein.[313] Neuvermessung der Ackerflächen und Pflanzungen sowie Änderungen der Abgabenordnung führten sicher zu angepassten Steuer- und Pachtsätzen, zumal die Inhaber vandalischer Landlose keine Steuern zahlten. Vor allem die nun stärker differenzierten Rechtsstellungen der Grundbesitzer wirkte sich auf die Rechte und Pflichten der Pächter aus. So unterscheidet etwa Diesner sechs Bodenkategorien: Neben dem Land der Hasdingen und des Hochadels sind dies die Grundstücke der gemeinfreien Vandalen (sortes Vandalorum), der arianischen und katholischen Kirche sowie der private Grundbesitz römischer oder peregriner Bewohner.[314] An diesem Modell sind sicherlich die Kategorien des Hochadels und der Gemeinfreien (Dienstadel) zu hinterfragen, schwingt hier bei Diesner doch all zu sehr der historische Materialismus mit. Im Kern trifft die Beobachtung aber zu. Durch die Landnahme der Vandalen wurde die Schicht der Grundeigentümer in jedem Fall vielfältiger.[315] Dass die Kolonen durch den Herrschaftswechsel spürbare Erleichterung empfunden hätten, darf indes stark bezweifelt werden.[316]

Was das Ausmaß der Kolonenarbeit betrifft, ist Lenski zuzustimmen, dass in der vorvandalischen Epoche der Kolonat auf den afrikanischen Feldern der häufigste Rechtsstatus unter den abhängigen Landarbeitern war. Prüft man die Opportunitätskosten, dann dürfte im engen Umfeld des Herrenhofs die Sklavenarbeit aufgrund niedriger Personalkosten eine lukrative Arbeitsform gewesen sein, in größerer Entfernung vom Herrenhof war aber die Bewirtschaftung mit Pachtbauern sicherlich die bessere Lösung, da für Kolonen keine Fixkosten anfielen – zumal sie die Agrarfläche selbst erschließen mussten. Daneben sind noch Saisonarbeiter auf den Feldern und in den Pflanzungen periodisch beschäftigt worden, deren Einsatz sich aufgrund des degressiven Zuwachses der durchschnittlichen Lohnkosten für die Grundherren rechnete. Die Vandalen haben dann zwar die Beschäftigung von Sklaven in ihrem Jahrhundert der Herrschaft in Nordafrika intensiviert, daneben blieb der Kolonat eindeutig eine wichtige Methode zur Organisation der ländlichen Arbeit. Die Gewalt, die mit der Machtübernahme der Vandalen in Afrika einherging, ist gut belegt, und trotz der Bemühungen, politische und wirtschaftliche Kontinuität mit ihren römischen Vorgängern zu wahren, führte sie sicherlich zu einem vorübergehenden Anstieg des Sklavenanteils in der nordafrikanischen Bevölkerung. Dafür, dass die Kolonen als Hauptproduzenten von Überschüssen durch die Vandalen nicht weiter eingesetzt wurden, haben wir aber keine Hinweise.[317] Außerdem könnten die Sklaven der Vandalen auch in der Landwirtschaft als Kolonen angesiedelt worden sein.

Da die sortes Vandalorum dem Lebensunterhalt des vandalischen Militärs dienten und die Vandalen keine Neigung zur landwirtschaftlichen oder administrativen Arbeit zeigten, führten sie wie auch die nicht enteigneten oder wieder restituierten Grundherren die jahrhundertealte Bewirtschaftung mit Sklaven, Kolonen und Saisonkräften fort. Im Herrschaftsgebiet der Vandalen in Nordafrika lebten viele Pachtbauern daher weiterhin unter indirekter Herrschaft eines Grundherrn und nach der spätrömischen Agrarordnung; das heißt, für sie galten sowohl die spätantiken Kolonengesetze als auch die kaiserzeitlichen Gutsordnungen der lex Manciana und der lex Hadriana, wobei Anpassungen der Abgaben und Dienste vorstellbar sind. Die Gutsordnung muss sich dabei im 5. Jahrhundert aber anders auswirken als noch im 1. und 2. Jahrhundert, denn inzwischen galten restriktive Kolonengesetze, so dass die Bindung an einen Grundherrn nicht mehr durch einen Pachtvertrag zustande kam oder durch die gesetzliche Regelung der Bodenbindung bewirkt wurde, sondern die Kolonen standen, meist von Geburt an, in einer rechtlich definierten inferioren Stellung zu ihrem Grundherrn. Der Kolonat hatte sich zum Stand (condicio) entwickelt. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass die Kolonen der Albertini-Tafeln ihr eigenes Land nur noch unter der Oberaufsicht des Verwalters beziehungsweise Grundherrn des Zentralgutes veräußern durften.[318] Zudem konnten die großen Latifundien als Zentren der territorialen und politischen Verwaltung dienen. Dabei ist unbekannt, welche konkreten Herrenrechte der Grundherr über seine Hintersassen ausübte. Die Kurialen haben aber sehr wahrscheinlich noch immer die Steuern von den steuerpflichtigen Grundbesitzern eingetrieben,[319] so dass die Grundherren ihre Güter nicht im Sinne einer Autopragia verwalteten.[320] Ob es sich dabei aufgrund der Abhängigkeit und Verpflichtung um präfeudale Strukturen handelte, kann allerdings nicht mehr erwiesen werden, da die weitere Entwicklung des Kolonats in Nordafrika durch die Ausbreitung des Islams jäh unterbrochen oder sogar beendet wurde.[321]

Ich danke dem anonymen Gutachter für seine konstruktive Kritik, die der Untersuchung zugutegekommen ist. Ferner gilt mein Dank Rene Pfeilschifter, dem Mitherausgeber des Millennium-Jahrbuches, für sachliche und sprachliche Hinweise. Deutsche Übersetzungen lateinischer Quellen stammen vom Verfasser.

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Online erschienen: 2022-11-02

© 2022 Oliver Schipp, published by Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

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Downloaded on 2.3.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/mill-2022-0003/html
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