Keine Privilegierung des Verbrauchers durch den Widerruf eines wegen beidseitigen Sittenverstoßes nichtigen Vertrages
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Paul Popescu
An vielen Stellen des Bürgerlichen Gesetzbuches erfährt der Verbraucher eine Privilegierung gegenüber den übrigen Rechtsteileilnehmern. Diese Begünstigung kann aber nur soweit reichen, wie es der jeweilige Schutzzweck der entsprechen Normgebietet und ist zu versagen, wennhierdurch höherrangige Positionen tangiert werden. Im Folgenden ist zu durchleuchten, inwieweit ein Verbraucher das von ihm in Erfüllung einer sittenwidrigenVerbindlichkeit Geleistete nach denwiderrufsrechtlichen Rückabwicklungsbestimmungen der §§ 312 d, 355, 357, 346 BGB vom Unternehmer zurückfordern kann. Im Vordergrund dieser Untersuchung steht die Prüfung nach der Widerrufsmöglichkeit eines anfänglich nichtigen Vertrages.
© 2011 by Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin
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