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Die Erledigung der Hauptsache im Mahnverfahren

  • Alexander Jooß
Veröffentlicht/Copyright: 20. Dezember 2010
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Juristische Rundschau
Aus der Zeitschrift Band 2010 Heft 12

Das Mahnverfahren dient dem Gläubiger, in einem vereinfachten und kostengünstigen Verfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Abgesehen von den prozessual unproblematischen Fällen, in denen die Ansprüche entweder in vollem Umfang bestritten oder erfüllt werden, kommt es zuweilen vor, dass der Antragsgegner den Mahnbescheid zum Anlass nimmt, die geltend gemachten Ansprüche (nur) teilweise zu erfüllen. Nicht selten ist es insbesondere, dass der Antragsgegner zwar die behaupteten Ansprüche, nicht aber die im Mahnbescheid ausgewiesenen Verfahrenskosten bezahlt. Das weitere Verfahren nach teilweiser Erfüllung während des Mahnverfahrens bereitet Probleme, die unter dem Stichwort »Erledigung der Hauptsache im Mahnverfahren« diskutiert werden, bislang jedoch noch nicht befriedigend gelöst wurden. Der folgende Beitrag setzt sich mit den verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten des Antragstellers auseinander. Besonderes Augenmerk gilt den Kosten des Verfahrens.

Online erschienen: 2010-12-20
Erschienen im Druck: 2010-December

© 2010 by De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, Berlin

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