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Rechtshängigkeit im Mahnverfahren, wenn nach Widerspruch nicht »alsbald« in das streitige Verfahren abgegeben wird

  • Caroline Meller-Hannich
Published/Copyright: April 22, 2010
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Juristische Rundschau
From the journal Volume 2010 Issue 4

Der Zeitpunkt, wann Rechtshängigkeit eintritt, wenn nach Widerspruch im Mahnverfahren nicht alsbald an das Gericht des streitigen Verfahrens abgegeben wird, ist umstritten. Auswirkungen hat dies etwa auf die Frage, ab wann eine gesetzliche Prozessstandschaft iSd § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO möglich ist. Maßgeblich hat sich die Bewertung danach zu richten, welche Funktion die Rechtshängigkeit im als streitiges Verfahren endenden Mahnverfahren erfüllen soll. Rechtshängigkeit muss auch hier dann eintreten, wenn der Streitgegenstand und das zur Entscheidung berufene Gericht verbindlich feststehen. Wann dieser Zeitpunkt zu fixieren ist, klärt sich anhand der Einordnung der rechtlichen Geschehnisse beim Übergang vom Mahnverfahren in das Klageverfahren.

Online erschienen: 2010-04-22
Erschienen im Druck: 2010-April

© 2010 by De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, Berlin

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