Nichtehelicher Vater und Annahme des/seines Kindes
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Peter Finger
Abstract
I. Einleitung
1. Rechtstellung des nichtehelichen Vaters[*]
a) Rechtstellung des nichtehelichen Vaters nach den Veränderungen durch das KindRG (1998)
Mit den Bestimmungen des KindRG ist die Rechtstellung des nichtehelichen Vaters aufgewertet worden; verfassungsrechtliche, Art. 3 II, 6 V GG, Überlegungen sind dabei ebenso entscheidend wie Vorgaben insbesondere des EuGHMR[1] und allg. gesellschaftliche Veränderungen, die für die rechtliche Erfassung beachtlich werden (größere Zahl nichtehelicher Geburten; Dauerhaftigkeit nichtehelicher Partnerschaften; »neue Väter« und »neue Vaterrolle«). So unterscheiden sich (etwa) seine Besuchsbefugnisse nicht mehr grundlegend wie bisher, § 1711 BGB a. F. vs. § 1634 BGB a. F., von den Rechten des geschiedenen Ehemannes, vgl. § 1684 BGB n. F. Vor allem aber kann er mit der Mutter gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, §§ 1626 a ff. BGB, allerdings weiterhin nur, wenn sie damit einverstanden ist und mit ihm Sorgeerklärungen abgibt. Bleibt sie untätig oder verweigert sie sich, nimmt sie nach wie vor sämtliche Elternaufgaben allein wahr und verdrängt ihn, ohne sich für ihre Haltung rechtfertigen zu müssen und sich gerichtlicher Prüfung zu stellen; erst wenn sie die Grenzen zu § 1666 BGB bzw. § 1632 IV BGB[2] überschreitet, kann ihr die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen werden[3], die dann nach gerichtlicher Übertragung – aber nur dann; die Entscheidung kann auch anders ausfallen, wenn dies im Interesse des Kindes erforderlich ist – der Vater erhält.
© Walter de Gruyter
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