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Zulässigkeit von Stadionverboten

Veröffentlicht/Copyright: 27. Juli 2005
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Juristische Rundschau
Aus der Zeitschrift Band 2005 Heft 4

Abstract

Einleitung

Sportereignisse und insbesondere Fußballspiele werden von Gewalttätern nach wie vor zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Die Veranstalter sind innerhalb ihrer Verkehrsicherungspflicht gehalten, geeignete Vorkehrungen gegen potentielle Störer zu treffen. Seit einigen Jahren, namentlich seit dem Angriff auf den Gendarmen Daniel Nivel in Lens im Juni 1998, verstärken der Deutsche Fußball Bund (DFB) und die in ihm organisierten Vereine gemeinsam mit den staatlichen Behörden[1] ihre Bemühungen, Ausschreitungen in oder um Fußballstadien erst gar nicht entstehen zu lassen. Wä hrend Verband und Vereine die Angebote für die überwältigende Mehrheit der friedlichen Fans mit Hilfe von Fanbeauftragten erweitert haben, gehen sie gegen Gewalttä ter mit Härte und Konsequenz vor. Zentrales Instrument ist das auf das Nationale Konzept Sport und Sicherheit[2] aus dem Jahre 1992 zurück gehende Stadionverbot[3]. Da die meisten Hooligans entgegen anderslautender Klischees durchaus am Fußball interessiert sind[4], soll ihnen – so der Gedanke – durch Ausschluss vom Spielgeschehen der Reiz der Randale genommen werden. Die Stadionverbote sind wegen ihrer weitreichenden Wirkung umstritten und Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen[5]. Im Hinblick auf die Fußball WM 2006 und angesichts der Bemühungen, ein europaweites Stadionverbot einzuführen[6],werden die Kontroversen noch zunehmen. Im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten beleuchtet der folgende Beitrag die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen eines Stadionverbotes.

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Online erschienen: 2005-07-27
Erschienen im Druck: 2005-04-01

© Walter de Gruyter

Heruntergeladen am 22.4.2026 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/juru.2005.2005.4.133/html
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