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Die Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Krankheit gilt auch für einen Ergänzungsrichter
BGH, Beschluss vom 3. November 2022 – 6 StR 296/21, für BGHSt bestimmt
Veröffentlicht/Copyright:
26. Januar 2023
Online erschienen: 2023-01-26
Erschienen im Druck: 2023-03-07
© 2023 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
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Artikel in diesem Heft
- Frontmatter
- Frontmatter
- Abhandlung
- Aufrechnung von Naturalobligationen
- Ob? Wie? Oder auch wie sehr? Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung
- Entscheidung | Zivil- und Zivilprozessrecht
- Keine taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes
- Rechtsgrundlage für Notwegrecht allein in § 917 I BGB
- Grundsätzlich keine isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses
- Entscheidung | Straf- und Strafprozessrecht
- Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung
- Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung
- Nur der substantiellen Förderung des Verfahrens dienende Verfahrensvorgänge sind zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet
- Die Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Krankheit gilt auch für einen Ergänzungsrichter
- Übermittlung von durch die Nachrichtendienste des Bundes erlangten Erkenntnissen an Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden
- BAG Aktuell
- Leit- und Orientierungssätze
Artikel in diesem Heft
- Frontmatter
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- Abhandlung
- Aufrechnung von Naturalobligationen
- Ob? Wie? Oder auch wie sehr? Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung
- Entscheidung | Zivil- und Zivilprozessrecht
- Keine taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes
- Rechtsgrundlage für Notwegrecht allein in § 917 I BGB
- Grundsätzlich keine isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses
- Entscheidung | Straf- und Strafprozessrecht
- Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung
- Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung
- Nur der substantiellen Förderung des Verfahrens dienende Verfahrensvorgänge sind zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet
- Die Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Krankheit gilt auch für einen Ergänzungsrichter
- Übermittlung von durch die Nachrichtendienste des Bundes erlangten Erkenntnissen an Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden
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- Leit- und Orientierungssätze