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§§ 491 ff. BGB gelten analog für den Schuldbeitritt
BGH, Versäumnisurt. v. 21. 9. 2021 – XI ZR 650/20
Veröffentlicht/Copyright:
26. April 2022
Online erschienen: 2022-04-26
Erschienen im Druck: 2022-09-28
© 2022 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
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Artikel in diesem Heft
- Frontmatter
- Frontmatter
- Abhandlung
- Grenzen der Gesetzeskorrektur durch § 242 BGB bei der AGB-Kontrolle – am Beispiel der Rechtsfolgen einer unwirksamen Renovierungsklausel
- Beleidigung durch antisemitische Skulpturen an Kirchenmauern?
- Entscheidung | Zivil- und Zivilprozessrecht
- Rechtswegzuständigkeitsprüfung noch im Rechtsmittelverfahren gegen Sachentscheidung
- Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung bei Bezugnahme auf formwidrige Anlage
- Pflicht des Erben zur eidesstattlichen Versicherung auch bei notariellem Nachlassverzeichnis
- §§ 491 ff. BGB gelten analog für den Schuldbeitritt
- Entscheidung | Straf- und Strafprozessrecht
- Zum erforderlichen Vortrag rügevernichtender Tatsachen
- Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne von § 64 StGB sind auch die prognoseungünstigen Umstände zu bedenken
- Zur Manifestation des Zueignungswillens bei Unterschlagung
- 1. Fehlen eines Strafschärfungsgrunds. 2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung müssen geprüft werden, wenn deren formelle Voraussetzungen vorliegen und die Feststellungen die Gefährlichkeit des Täters nahelegen.
- BAG Aktuell
- Die Einführung von Microsoft Office 365 im Zuständigkeitsgeflecht des BetrVG
Artikel in diesem Heft
- Frontmatter
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- Abhandlung
- Grenzen der Gesetzeskorrektur durch § 242 BGB bei der AGB-Kontrolle – am Beispiel der Rechtsfolgen einer unwirksamen Renovierungsklausel
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- Entscheidung | Zivil- und Zivilprozessrecht
- Rechtswegzuständigkeitsprüfung noch im Rechtsmittelverfahren gegen Sachentscheidung
- Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung bei Bezugnahme auf formwidrige Anlage
- Pflicht des Erben zur eidesstattlichen Versicherung auch bei notariellem Nachlassverzeichnis
- §§ 491 ff. BGB gelten analog für den Schuldbeitritt
- Entscheidung | Straf- und Strafprozessrecht
- Zum erforderlichen Vortrag rügevernichtender Tatsachen
- Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne von § 64 StGB sind auch die prognoseungünstigen Umstände zu bedenken
- Zur Manifestation des Zueignungswillens bei Unterschlagung
- 1. Fehlen eines Strafschärfungsgrunds. 2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung müssen geprüft werden, wenn deren formelle Voraussetzungen vorliegen und die Feststellungen die Gefährlichkeit des Täters nahelegen.
- BAG Aktuell
- Die Einführung von Microsoft Office 365 im Zuständigkeitsgeflecht des BetrVG