JURA INFO
Studium und Ausbildung
Weibliche Wege in die Wissenschaft
Reflexionen anlässlich einer Podiumsdiskussion in Hamburg
Am 24. Mai 2017 veranstalteten das Gleichstellungsreferat der juristischen Fakultät der Universität Hamburg, die Bucerius Law School und der Bucerius Alumni e. V. gemeinsam eine Podiumsdiskussion zum Thema »Weibliche Wege in die Wissenschaft«. Auf dem Podium diskutierten Prof. Dr. Dr. h.c. Katharina Boele-Woelki von der Bucerius Law School, Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms von der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg sowie Prof. Dr. Mareike Schmidt, LL.M. (Tsinghua, China) und Prof. Dr. Hans-Heinrich Trute, beide jeweils von der Universität Hamburg. Moderiert wurde die Debatte von Dr. Paulina Starski vom Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg.
I. Besondere Relevanz des Themas im Fachbereich Rechtswissenschaften
Die Diskussion um Geschlechtergerechtigkeit im Wissenschaftsbetrieb ist bekannt:[1] Allgemein sinkt der Frauenanteil mit fortschreitendem akademischem Qualifizierungsgrad; lediglich etwas mehr als ein Fünftel (aktuell 22,5 %) der Ordinarien an deutschen Hochschulen ist weiblich.[2] Noch schlechter fällt der Befund in den Rechtswissenschaften aus: Nicht einmal jede sechste rechtswissenschaftliche Professur ist derzeit mit Frauen besetzt,[3] obwohl seit 2004 kontinuierlich mehr Frauen als Männer Jura studieren.[4] Die Frage nach weiblichen Wegen in die Wissenschaft ist daher im juristischen Fachbereich besonders dringlich. Zwar hat sich der Frauenanteil unter den hauptberuflichen Professuren seit 2004 (damals noch 10,3 %) von Jahr zu Jahr verbessert, im Gesamtvergleich ist die Entwicklung aber deutlich langsamer als in anderen Fachbereichen.[5] Der Bericht des Wissenschaftsrates aus dem Jahr 2012 »Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland« fiel insofern besonders kritisch aus: Die rechtswissenschaftlichen Fakultäten wurden ausdrücklich aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um die Chancengleichheit zu erhöhen.[6] Anlass genug, sich dieses Themas im Rahmen einer Podiumsdiskussion unter Juristinnen und Juristen anzunehmen.
II. Hindernisse für weibliche Wissenschaftskarrieren und mögliche Lösungsansätze
Die Podiumsdiskussion »Weibliche Wege in die Wissenschaft« begann mit einer Analyse der bestehenden Hindernisse für Frauen in der Rechtswissenschaft. Dabei wurde ein Bogen vom Studium bis zur Berufungsphase geschlagen. Gleichzeitig wurde nach Lösungsansätzen für die besonderen Herausforderungen und fortbestehenden Probleme gesucht.
1. Frauen im juristischen Studium
In Bezug auf das Studium wurde die Diskussion durch ein Videostatement von Prof. Dr. Emanuel Towfigh zu seinen rechtsempirischen Forschungen im Hinblick auf Geschlechtereffekte in der Benotung im ersten Examen eingeleitet.[7] Er legte dar, dass seinen Daten zu Folge ein Geschlechtereffekt sowohl im Hinblick auf die Leistungsentwicklung in Examensvorbereitungskursen als auch bezüglich der Benotung im ersten Staatsexamen feststellbar sei, der sich in der mündlichen Prüfung nochmal verstärke.[8] Danach schnitten Frauen, die dieselbe Abiturnote wie Männer haben, statistisch im Schnitt schlechter in den Examensprüfungen ab. Towfigh nimmt an, dass die Ursachen dieses Geschlechtereffektes multifaktoriell sind. Einer der Gründe könnte – seinen Zahlen zufolge – darin bestehen, dass Frauen sich weniger oft in kompetitive Gruppen einordnen. Würden sie dagegen bewusst in kompetitive Situationen gebracht oder etwa gleich oft im Rahmen von Vorlesungen beteiligt, erreichten sie in der Regel ähnliche Ergebnisse wie ihre männlichen Kollegen mit gleicher Schulabschlussnote.[9]
Auf dem Podium war man sich einig, dass es einer fachdidaktischen Reaktion auf solche Befunde bedürfe. Schuler-Harms betonte, die weibliche Stimme sei – ihrer persönlichen Lehrerfahrung nach – sehr viel schwächer in juristischen Seminaren und Vorlesungen zu vernehmen als die männliche. Trute stimmte dem grundsätzlich zu und ergänzte, teilweise die gegenteilige Erfahrung in ersten Semestern gemacht zu haben. Die Studentinnen seien zu Beginn des Studiums noch sehr aktiv. Dies nähme dann jedoch im weiteren Verlauf des Studiums ab. Man müsse sich die selbstkritische Frage stellen, ob man den Studentinnen das Reden nicht sogar abgewöhne. Eine Ursache für einen solchen Effekt, sofern er auch ansonsten beobachtbar ist, könnte die vom Forschungsprojekt »JurPro« beschriebene »autoritäre und konservative Fachkultur« sein.[10] Weiterhin mag man das konservative Frauenbild, das in juristischen Fallbüchern und Klausuren offen zu Tage tritt, hiermit in Zusammenhang setzen. Frauen sind in der juristischen Ausbildungsliteratur statistisch stark unterrepräsentiert und tauchen überwiegend in tradierten Geschlechterrollen auf.[11]Schmidt forderte insofern zu mehr Achtsamkeit bei der Konzeption des Ausbildungs- und Prüfungsmaterials auf. Zudem sei es generell wichtig, die Prüfungs- und Bewertungsmethoden transparenter zu gestalten. Bislang sei Jurastudierenden oft gar nicht bewusst, was von ihnen erwartet werde und wie die Bewertung erfolge. Eine größere Transparenz könne Unsicherheiten abbauen, eventuellen Diskriminierung vorbeugen und ein klares Leistungsprofil schaffen.
2. Einbruch des Frauenanteils beim Übergang zwischen Studium und Promotion
Möchte man mehr Frauen dazu ermutigen, den Weg in die Wissenschaft zu gehen, sollte der Blick nicht auf die Habilitations- und Bewerbungsphase begrenzt werden. Vielmehr zeigen die Zahlen, dass trotz der höheren weiblichen Studienabschlussquote des juristischen Studiums deutlich weniger Frauen eine rechtswissenschaftliche Promotion beginnen und abschließen als in anderen Fächern.[12] Obwohl über die Hälfte der Absolventen weiblich sind, lag der Frauenanteil in Bezug auf erfolgreich abgeschlossene Promotionsverfahren im Jahr 2013 bundesweit nur bei 37,3 %.[13] Eine Ursache dieses Phänomens könnte das oben beschriebene durchschnittlich schlechtere Abschneiden von Frauen im ersten juristischen Staatsexamen sein.[14] Darüber hinaus, so Schuler-Harms, könnte die geringere Neigung zur Wissenschaft von eigenen Rollenzuschreibungen junger Juristinnen geprägt sein. Boele-Woelki ergänzte, dass es angesichts des geringen Professorinnenanteils an weiblichen Rollenvorbildern in der Rechtswissenschaft fehle. Oftmals falle die Entscheidung für Promotion und Habilitation bei Frauen daher eher zufällig, ohne dass das Berufsbild der Professorin den Studentinnen schon im Studium in den Sinn komme. Trute meinte, man müsse Frauen aktiver zum Schritt in die Wissenschaft ermutigen. Schmidt betonte, wie wichtig eine aktive Vorbildfunktion weiblicher Wissenschaftlerinnen sei.
3. Frauen bei der Habilitation und in Berufungsverfahren
Auf der Qualifikationsstufe der Habilitation verringert sich der Frauenanteil abermals drastisch.[15]Trute wies darauf hin, dass dies jedoch auch darauf zurück zu führen sei, dass es gerade im Staatsdienst für Frauen viele andere attraktive Angebote gäbe, die finanziell lukrativ seien und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Flexibilität bzgl. der Familienvereinbarkeit böten. Die Hochschulrektorenkonferenz benennt noch andere Ursachen: So sei das deutsche Wissenschaftssystem stark auf individuelle Förderbeziehungen ausgerichtet; dabei würden Frauen seltener zur Weiterqualifikation aufgefordert als Männer.[16]Schmidt betonte daher, wie wichtig Netzwerke und Mentoring auch außerhalb des wissenschaftlichen Betreuungsverhältnisses seien, um Frauen zur Habilitation zu ermutigen und sie während der Qualifikationsphase zu unterstützen.[17]
Schuler-Harms machte deutlich, dass sich die Folgen der Entscheidung für die Wissenschaft für Frauen und Männer anders darstellten. Während für Männer auch die Option bestünde, die Familiengründung weiter nach hinten zu verlagern, seien Frauen regelmäßig aus biologischen Gründen gezwungen, sich in der Lebensphase, in der eine Habilitation in Betracht kommt, für oder gegen eine Familiengründung zu entscheiden. Eine Entscheidung gegen Kinder in der Habilitationsphase sei für Frauen weniger reversibel.[18] Daher müssten Betreuerinnen und Betreuer ebenso wie die wissenschaftlichen Institutionen bessere Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Wissenschaftskarriere und Familie schaffen. Auch der Wissenschaftsrat betonte 2012, dass die Lebensphase der Habilitation für eine Familiengründung geöffnet werden müsse, wozu es eines höheren Maßes an Planungssicherheit bedürfe.[19] Der aktuelle Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2017 legt sogar einen Schwerpunkt auf das Thema Vereinbarkeit von Familie und akademischer Karriere.[20] Die Planungsunsicherheit, die geringe finanzielle Sicherheit und die fehlende berufliche Etablierung seien entscheidende Barrieren für die Realisierung des Kinderwunsches an deutschen Universitäten.[21]
Um die Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familie zu erhöhen, schlug Boele-Woelki flexible Arbeitszeitmodelle in der Wissenschaft vor. Allerdings gab Starski zu bedenken, dass dies freilich zu weniger Publikationen führe, was in späteren Berufungskommissionen zu Nachteilen führen könnte. Trute und Boele-Woelki betonten insofern, wie wichtig es sei, in Berufungskommissionen auf Grundlage von Qualität statt Quantität der Veröffentlichungen zu entscheiden. Der Trend zur Vorlage weniger ausgewählter Beiträge in Berufungsverfahren sei daher zu begrüßen. Außerdem würden Kinder bei der Beurteilung der Kandidatinnen und Kandidaten positiv berücksichtigt. Valide Daten zu den beruflichen Konsequenzen einer Elternschaft für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler gibt es in Deutschland indes nicht.[22] Laut internationalen Studien wirkt sich die Elternschaft für Frauen negativer auf die Berufung aus als für Männer. Im Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2017 heißt es dazu: »Bei Frauen, die an einer der Top- 50-Universitäten in den USA tätig sind und für ca. ein Jahr vorrangig die Fürsorge für ein Kind übernommen haben, sinkt die Wahrscheinlichkeit, an der betreffenden Universität auf eine Lebenszeitprofessur berufen zu werden. Bei Männern steigt sie dagegen unter denselben Bedingungen an.«[23]
Ebenso kam der Vorschlag, unbefristete Stellen für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler einzuführen, auf. Im Publikum wurde jedoch die Befürchtung laut, solche Maßnahmen könnten die Situation für Frauen sogar noch verschlimmern. So könnte ein Trend entstehen, Frauen auf dieser Karrierestufe stehenzulassen, während Männern weiterhin der Weg zur Professur geebnet würde.
Außerdem wurden Juniorprofessuren mit Tenure-Track als Lösungsansatz diskutiert. Darunter sind Beschäftigungsverhältnisse zu verstehen, die zwar zunächst auf Zeit bestehen, aber die Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur im Fall der Bewährung/positiven Evaluierung beinhalten.[24] Obwohl bereits mit Einführung der Personalkategorie der Juniorprofessur abgestrebt wurde, Tenure-Track-Stellen für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu schaffen, hat sich das Konzept in der Realität nicht durchsetzen können.[25] Die Bundesregierung hat nun immerhin eine Milliarde Euro für 1000 Tenure-Track-Stellen bereitgestellt, die in den Jahren 2017 bis 2032 flächendeckend an deutschen Universitäten eingeführt werden sollen.[26] Ob die rechtwissenschaftlichen Fakultäten von der Möglichkeit, Gelder für solche Stellen zu beantragen, Gebrauch machen werden, ist noch nicht abzusehen. Trute gab kritisch zu bedenken, dass die Tenure-Track-Berufungen den Fakultäten hohe prognostische Fähigkeiten abverlangen. Seien mehr Tenure-Track-Stellen gewünscht, so erfordere dies sinnvollerweise einen Wandel der Begutachtungskultur, um die Qualitätsstandards zu wahren.
Schmidt warf ein, dass Frauenförderung nicht darauf reduziert werden sollte, Frauen mit Kindern in Berufungsverfahren besonders zu berücksichtigen. Vielmehr bedürfe es auch unabhängig von dem Familienstatus von Nachwuchswissenschaftlerinnen einer Verbesserung des Frauenanteils in der Rechtswissenschaft. Ferner wurde allgemein auf dem Podium betont, dass Fakultäten im Hinblick auf befristete Drittmittelprojekte Fonds für auslaufende Projektmittel aufsetzen sollten, falls Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftler während der Projektzeit in Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit gehen würden.
Auffällig war, dass den Themen »Diskriminierung«[27] und »Gender-Bias«[28] im Hinblick auf die aktuelle Situation in den Rechtswissenschaften eher geringes Gewicht beigemessen wurde. Auf dem Podium war man sich einig, dass man auf einem guten Weg sei. Zwar könnten Diskriminierungen sicher nicht ausgeschlossen werden, es sei jedoch ein deutlicher Umbruch bemerkbar. Überraschend war auch, dass Quotenregelungen überhaupt nicht diskutiert wurden. Das mag an den besonderen Anforderungen des Wissenschaftsbetriebs liegen. Der Wissenschaftsrat forderte die rechtswissenschaftlichen Fakultäten in seinem Bericht 2012 gleichwohl auf, »sich zu flexiblen, am Kaskadenmodell orientierten Quoten zu verpflichten«.[29]
III. Ausblick
Trotz der fortbestehenden Hindernisse endete die Veranstaltung mit einem positiven Ausblick auf weibliche Wege in die Rechtswissenschaft. Die Podiumsteilnehmer forderten die Frauen auf, mutig zu sein und den steinigen Weg in die Wissenschaft trotz aller Widrigkeiten zu wagen. Man dürfe nicht vergessen, dass für Habilitandinnen im Falles des Scheiterns einer wissenschaftlichen Karriere gerade im juristischen Bereich zahlreiche gute Karriereoptionen fortbestünden. Die Fallhöhe sei insofern niedriger als in anderen Wissenschaftsbereichen. Aus dem Publikum forderte auch die Bürgerschaftsabgeordnete des Ausschusses für Wissenschaft und Gleichstellung Astrid Hennies Frauen auf, mit mehr Selbstvertrauen ihre beruflichen Ziele zu verfolgen. Hoffnungsvoll stimmt auch, dass das Publikum – anders als auf ähnlichen Veranstaltungen – gemischt war. Zwar waren die Teilnehmerinnen in der Überzahl, unter den etwa 60 Gästen fanden sich jedoch auch Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter und Studenten. Um erfolgreich zu sein, muss sich die Gleichstellungspolitik auch in der Wissenschaft zum geschlechtsneutralen gesamtgesellschaftlichen Diskurs entwickeln und darf kein »Frauenthema« bleiben.[30]
Anika Klafki und Anne Dienelt
Forum
Aufsatzwettbewerb der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft
»Hilfe – meine Richterin trägt eine Burka« (Preisgeld: 10.000 Euro[*])
Momentan findet wieder einmal eine Debatte in der Gesellschaft statt über Kleidungsvorschriften und religiöse Symbole. Kopftuch, Burka, Kippa und andere Kopfbedeckungen dringen überall im öffentlichen Raum vor. Wie soll damit in oder bei staatlichen Institutionen (Behörden, Gerichten, Bundeswehr), in der Schule oder am Arbeitsplatz umgegangen werden? Gibt es überhaupt ein Bedürfnis nach Regelung? Wie ist es zu beurteilen, wenn Schöffen, Lehrer oder Bankberater Tschador, Kippa oder Burka tragen wollen? Wenn das Tragen einer Burka verboten wird, muss dann auch verlangt werden, dass Zeugen das Kreuz von ihrer Halskette entfernen oder verhüllen? Wo stößt die Religionsfreiheit an ihre Grenzen?
All diese Fragen haben nicht nur einen gesellschaftlichen Hintergrund, sondern führen auch zu diffizilen rechtlichen Erwägungen. Die Stiftung freut sich über Beiträge, die sich mit dem status quo auseinandersetzen und über Aufsätze, die den möglichen oder wünschenswerten Umgang mit diesem Thema beleuchten und rechtlichen wie gesellschaftlichen Aspekten Rechnung tragen.
Die Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft ruft alle an einer deutschen Universität eingeschriebenen Jurastudierenden (auch Promotionsstudierende) und alle Rechtsreferendare auf, Beiträge zum oben genannten Thema einzureichen. Von mehreren Autoren gemeinschaftlich verfasste Beiträge sind zulässig. Die angeschnittenen Fragen und Überlegungen können Ausgangspunkt der Beiträge sein – müssen es aber nicht. Der Beitrag kann auch auf einen Themenkreis (öffentliche Verwaltung/Gerichte, Schulen, Arbeitswelt) beschränkt werden.
Der Beitragstext soll nicht mehr als 30 mit fortlaufender Nummerierung versehene, einseitig mit einheitlicher Schriftart (Times New Roman, 1,5-facher Zeilenabstand, Schriftgröße 12) beschriebene Seiten aufweisen. Links sind 5 cm Rand zu lassen. Vorgabe für die Gliederungsebenen: I. → A. → 1. → a) → (1). Dem jeweiligen Beitragstext ist ein Deckblatt – welches die Autorin oder den Autor erkennen lässt –, ein kurzer Lebenslauf, ein Inhaltsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis voranzustellen, wobei Deckblatt und beide Verzeichnisse nicht zum Seitenumfang der Beitragstexte zählen. Wir bitten auch um separate Überlassung eines digitalen Passfotos (300 dpi, hochauflösend).
Die Beiträge werden von Dr. Klaus Maier, Richter am OLG Frankfurt als Juror begutachtet. Die Beiträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2017 per E-Mail oder per Post bei der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft, z. Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Mark C. Hilgard, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main (E-MailAdresse: vorstand@shra.de) einzureichen.
Rezension
Fikentscher/Heinemann: Schuldrecht. Allgemeiner und Besonderer Teil
Fikentscher, Wolfgang/Heinemann, Andreas, Schuldrecht. Allgemeiner und Besonderer Teil, 11. Auflage, De Gruyter 2017, 1064 Seiten, ISBN 978-3-11-036436-1, 59,95 EUR
Das von Wolfgang Fikentscher begründete und seinem Schüler Andreas Heinemann in der zehnten Auflage gemeinsam bearbeitete und nach dem Tod seines Lehrers nunmehr allein fortgeführte ›Schuldrecht‹ ist nach wie vor das einzige Lehrbuch, das das Allgemeine und Besondere Schuldrecht in einem Band auf wissenschaftlich höchstem Niveau didaktisch umsichtig vereint. Die Schuldrechtsreform mit ihren vielfältigen Verschränkungen zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht einerseits und allgemeinem Leistungsstörungsrecht andererseits hat dieses Konzept im Nachhinein sogar in gewisser Weise bestätigt, weil die allfälligen Rückverweisungen auf das Allgemeine Schuldrecht gerade im vorliegenden Werk wie aus einem Guss wirken. Dass dieses große Werk jetzt wieder aus einer Hand bearbeitet vorliegt, wenngleich immer noch durch die fortwirkenden originellen Ideen Fikentschers geprägt, ist nicht nur ein Glücksfall für die zivilrechtliche Forschung, sondern bietet gerade den Studierenden die Möglichkeit, das gesamte Schuldrecht in einem Band zu erwerben. So rechtfertigt sich auch der innerhalb von über zehn Jahren nahezu konstant gehaltene Ladenpreis vollkommen damit, dass man in praktisch allen anderen Reihen mindestens zwei, häufig drei oder noch mehr Bände erstehen muss, um das gesamte Schuldrecht abzudecken.
Vor allem aber können die Studierenden mit diesem Buch das zivilrechtliche Argumentieren erlernen. Ein besonderer Vorteil in praktischer und im Übrigen auch wissenschaftlicher Hinsicht besteht darin, dass beide Bearbeiter als über Jahrzehnte führende Wirtschaftsrechtler die ökonomischen Grundlagen einer marktwirtschaftlich verfassten Privatrechtsordnung im Blick halten, ohne darüber abstrakt zu theoretisieren, sondern durch Veranschaulichung konkreter Problemzusammenhänge, etwa des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ebenso anschaulich wie wissenschaftlich tiefdringend sind, um nur ein Beispiel zu nennen, in der Neuauflage die Ausführungen zum Widerrufsrecht in Verbraucherverträgen (§ 49). Von großer Klarheit und Übersichtlichkeit ist nach wie vor das Kapitel über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 27), deren Wertungen unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung zum Ausdruck kommen, ohne dass die Darstellung mit Details überfrachtet wird. Man kann das Werk den Studierenden zur Verbesserung ihres Examenserfolgs nur wärmstens empfehlen!
Jens Petersen
© 2017 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
Artikel in diesem Heft
- Titelseiten
- Info-Teil
- JURA INFO
- Aufsätze
- Elternkonkurrenzen
- Früh übt sich, wer ein Anwalt werden will ...
- Subjektiver oder objektiver Gefahrenbegriff, »Gefahrenverdacht« und Vorfeldbefugnisse: Dauerbaustellen des Gefahrenabwehrrechts
- Grundstudium
- Die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit durch Haupt- und Nebenintervention
- Die Bestandskraft von Verwaltungsakten und ihre Überwindung durch Betroffene
- Repetitorium
- Die Streitverkündung
- Schwerpunktbereich
- Die Buddenbergs
- Methodik
- Umtrunk mit Folgen
- Ein »Road Trip« zum unpassenden Zeitpunkt
- Konkurrenz um den Autoskooter
- »Die Affäre B«
- Karteikarten
- Der Idealverein als Regelfall des gemeinnützigen Vereins
- Prospekthaftung im weiteres Sinne bei der Publikumspersonengesellschaft
- Sittenwidrigkeit eines Unternehmer-Ehevertrags
- Beweislastumkehr bei grober Verletzung besonderer Schutzpflichten in Hausnotrufvertrag
- Fiktive Schadensabrechnung durch fiktive Umrüstungskosten bei unfallbeschädigtem Taxi
- Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang bei Suizid des Opfers einer Nachstellung
- Tatbegriff bei versuchter Anstiftung
- Auswirkung des Deliktswechsels beim Rücktritt
- Rechtmäßigkeit eines Glasflaschenverbots in einem Vergnügungsviertel
- Verordnung zum allgemeinen Leinenzwang für Hunde
- Ohne Wissen des Begünstigten durch Bestechung erwirkte Beihilfe – Teil I: Rücknahme der Bescheide
- Ohne Wissen des Begünstigten durch Bestechung erwirkte Beihilfe – Teil II: Rückforderung der Leistungen
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