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Die Besitzformen
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Klaus Schreiber
Veröffentlicht/Copyright:
6. Juni 2012
Der Erwerb des Besitzes wird im BGB als »die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache« beschrieben (§ 854 Abs. 1 BGB). Dieser Besitz ist der unmittelbare Besitz. Daneben gibt es weitere Formen des Besitzes. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Besitzformen des BGB geben. Nach allgemeinen Informationen (A.) wird auf den unmittelbaren (B.) und mittelbaren Besitz (C.) sowie auf die Besitzdienerschaft (D.) eingegangen. Der Beitrag schließt mit einer Darstellung der Sonderformen des Erbenbesitzes (E.) und des Teil- und Mitbesitzes (F.).
Online erschienen: 2012-6-6
Erschienen im Druck: 2012-6
© 2012 by Walter de Gruyter Berlin Boston
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Artikel in diesem Heft
- JURA INFO
- Titelseiten
- ZR Erstattungsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Abschleppvorgangs
- StR Betrug durch Erwirken eines Mahnbescheids
- Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs und das Internet (2. Teil)
- Regulierung ohne Regierung
- Die Zwangsheirat gemäß § 237 StGB
- Die Besitzformen
- Die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen nach Art. 19 III GG
- Das Unternehmensdelikt
- Die Selbstanzeige gemäß § 371 AO – aktuelle Änderung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
- Die besondere Entscheidung Anfechtung von Verträgen zugunsten Dritter
- Examensklausur ÖR Vorläufiger Rechtsschutz einer öffentlich-rechtlichen Stiftung gegen die Umbenennung einer Straße
- Übungsklausur Anfänger StR Opfer der Faulheit
- Examensklausur ZR Mitfahrer gesucht!
- Klausur Schwerpunktbereich Arbeit und Soziales Einmal Kanzlei und zurück?
Artikel in diesem Heft
- JURA INFO
- Titelseiten
- ZR Erstattungsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Abschleppvorgangs
- StR Betrug durch Erwirken eines Mahnbescheids
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- Die besondere Entscheidung Anfechtung von Verträgen zugunsten Dritter
- Examensklausur ÖR Vorläufiger Rechtsschutz einer öffentlich-rechtlichen Stiftung gegen die Umbenennung einer Straße
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- Examensklausur ZR Mitfahrer gesucht!
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