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Entscheidung über die Nebenklagekosten im Wege des § 33 a StPO

  • Kurt Kiethe
Veröffentlicht/Copyright: 22. August 2007
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Juristische Rundschau
Aus der Zeitschrift Band 2007 Heft 8

Abstract

Entschließt sich der nebenklageberechtigte Verletzte dazu, die ihm gem. § 406 g Abs. 1 S. 2 StPO – im Ermittlungsverfahren –, bzw. gem. § 397 StPO – nach wirksam werden seiner Anschlusserklärung – zustehenden Befugnisse aktiv wahrzunehmen, hat er gem. § 472 StPO einen Anspruch darauf, dass dem Verurteilten die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen – auch diejenigen, die zeitlich in das Vorverfahren fallen – auferlegt werden. Endet das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit einem für den nebenklageberechtigten Verletzen bzw. Nebenkläger unanfechtbarem Beschluss, beispielsweise mit einem Strafbefehl, und übersieht das Gericht bei dem Erlass seine Beteiligung am Verfahren mit der Folge, dass eine Auslagenentscheidung gem. § 472 StPO unterbleibt, muss er sich nicht damit abfinden, seine Kosten selbst zu tragen. Nach richtiger Auffassung ist im Wege des Nachverfahrens gem. § 33 a StPO eine Nachholung der Überbürdung der Nebenklagekosten auf den Verurteilten durchsetzbar.

Published Online: 2007-08-22
Published in Print: 2007-08-28

© Walter de Gruyter

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