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Anfechtung der Vaterschaft/der Ehelichkeit, §§ 1600 ff. BGB; zu den geplanten Gesetzesänderungen – Unterhaltsregress und Schadensersatz

  • Peter Finger
Published/Copyright: March 8, 2007
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Juristische Rundschau
From the journal Volume 2007 Issue 2

Abstract

I. Einleitung

1. §§ 1592 Nr. 1–3, 1593–1598 BGB

Vater des Kindes ist (bei Ehelichkeit) der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist/war, §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB, oder der (Nichtehelichkeit) seine Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird, Nr. 2 und 3. Dabei kann die Anerkennung schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, § 1594 Abs. 4 BGB; sie darf nicht unter eine Bedingung oder Zeitbestimmung gestellt werden, Abs. 3. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes rechtlich begründet ist, ist die Erklärung allerdings unwirksam, Abs. 2; im Übrigen löst sie Rechtsfolgen erst aus, wenn sie für sich nach ihren eigenen Voraussetzungen wirksam geworden ist, Abs. 1. Notwendig ist die Zustimmung der Mutter, § 1595 Abs. 1 BGB, die des Kindes nur unter den Voraussetzungen aus Abs. 2, dazu III. 1. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden, § 1597 Abs. 1 BGB. Ist die Anerkennung binnen eines Jahres nicht wirksam geworden, etwa weil die Zustimmung der Mutter weiterhin fehlt, kann der Mann widerrufen, Abs. 3 S. 1 und 2. Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind »nur unwirksam, wenn sie den vorstehenden Vorschriften nicht genügen«, § 1598 Abs. 1 BGB, so dass die allg. Regeln nicht gelten. Auch das bewusst falsche Vaterschaftsanerkenntnis ist für sich gültig, so dass Anfechtung notwendig wird, um die so hergestellten Rechtsfolgen wieder zu beseitigen, zur »Heilung« von Fehlern nach fünf Jahren nach Eintragung in ein dt. Personenstandsbuch Abs. 2. Ehelichkeit und Anerkennung der Vaterschaft können gerichtlich angefochten werden; insoweit gelten §§ 1600 ff. BGB. Wird das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens (der Mutter) geboren, stellt § 1599 Abs. 2 BGB, eingefügt 1998, ein einfaches Verfahren bereit und zwingt die Parteien nicht in eine aufwendige und teure gerichtliche Auseinandersetzung, wenn

  • – ein Dritter, also der leibliche Vater oder der Mann, der sich für den leiblichen Vater hält, binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennt,

  • – die sonst notwendigen Zustimmungserklärungen vorliegen,

  • – und der Mann zustimmt, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist/war. Zuständig für die Entgegennahme sind (ebenfalls seit 1998) die Jugendämter und weiterhin andere, beurkundungsfähige Einrichtungen wie etwa Standesämter bzw. Notare, vgl. § 29 a PStG.

Published Online: 2007-03-08
Published in Print: 2007-02-27

© Walter de Gruyter

Downloaded on 19.11.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/JURU.2007.014/html
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