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§ 1157 BGB und der Sicherungszweck der Grundschuld

  • Andreas Neef
Veröffentlicht/Copyright: 5. Januar 2007
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Juristische Rundschau
Aus der Zeitschrift Band 2006 Heft 9

Abstract

I. Einleitung

Die Hypothek sichert gemäß ihrer Ausgestaltung in § 1113 Abs. 1 BGB notwendig eine Forderung; ihr Bestehen und ihre Durchsetzbarkeit sind kraft gesetzlicher Akzessorietät eng mit dem Schicksal der gesicherten Forderung verbunden. Die Hypothek entsteht nur in der Höhe, in der auch die gesicherte Forderung besteht, sie erlischt jeweils insoweit, als auch die Forderung erlischt, und ihr können nach § 1137 Abs. 1 alle Einreden entgegengesetzt werden, die auch gegen die gesicherte Forderung geltend gemacht werden können. Für die Grundschuld sieht die Rechtslage anders aus. Sie dient nach der Konzeption des Gesetzes nicht zwingend der Sicherung einer Forderung, wie ein Blick in § 1191 Abs. 1 zeigt. Die Grundschuld ist dementsprechend nicht-akzessorisch ausgestaltet, weder ihr Bestehen noch ihre Durchsetzbarkeit ist unmittelbar mit dem Schicksal einer Forderung verknüpft. Gleichwohl dient auch die Grundschuld in der Praxis in aller Regel zur Sicherung einer Forderung. Hierbei handelt es sich nicht selten um die Darlehensforderung eines Kreditinstitutes. Die Verbindung zwischen Forderung und Grundschuld, also das Ausschalten der Möglichkeit des Grundschuldinhabers, das Grundpfandrecht geltend zu machen, solange die Forderung ordnungsgemäß bedient wird, ergibt sich hier mangels gesetzlicher Anbindung aus dem Sicherungsvertrag; auch wenn die Grundschuld nicht kraft Gesetzes an eine Forderung geknüpft ist, können Eigentümer und Grundschuldinhaber solches natürlich privatautonom vereinbaren. Diese Anbindung ist allerdings nicht so stark wie die der Hypothek: der dingliche Bestand der Grundschuld ist nicht abhängig vom Bestehen der Forderung. Die Verknüpfung muss für die Grundschuld auf rein schuldrechtlicher Absprache, eben dem Sicherungsvertrag beruhen, der keinen Einfluss auf den dinglichen Inhalt der Grundschuld hat. Dieser wird allein durch die Einigung über die Entstehung des Rechts und der deckungsgleichen Eintragung im Grundbuch nach § 873 Abs. 1 bestimmt. Während also bei der Hypothek das rechtliche Können im Hinblick auf die Geltendmachung durch den Umfang der Forderung (mit)bestimmt wird, kann bezüglich der Grundschuld durch eine begleitende Absprache lediglich das rechtliche Dürfen des Grundschuldinhabers geregelt werden.

Published Online: 2007-01-05
Published in Print: 2006-09-01

© Walter de Gruyter

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