Wiederholte Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB? Anmerkungen zu BGHSt 50, 199 (in diesem Heft S. 349)
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Helmut Pollähne
Abstract
Offenbar war die mehrfache Unterbringung gemäß § 63 StGB bisher kein sonderlich relevantes Problem, jedenfalls hat sich der BGH – soweit ersichtlich und seinen eigenen Verweisen zu entnehmen – seit 1976 nicht mehr damit befasst. Nachdem jedoch in relativ kurzer Abfolge mehrere Entscheidungen bayrischer Gerichte ergangen waren, auf die sich der Verurteilte auch im vorliegenden Verfahren berufen haben dürfte, sah sich der 3. Senat wohl veranlasst, eine Grundsatzentscheidung zu fällen. Vor dem Hintergrund einer massiven Zunahme der Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus wird sich die Frage aber auch häufiger stellen, ob neben einer bereits angeordneten, noch nicht erledigten Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB eine weitere Anordnung zulässig, möglicherweise sogar geboten ist.
© Walter de Gruyter
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