»Der Täter hinter dem Gehilfen«
-
Jan Schlösser
Abstract
I. Einführung
In diesem Beitrag werden Beteiligungsverhältnisse in so genannten organisatorischen Machtapparaten untersucht. Unter einem organisatorischen Machtapparat werden hier organisierte Beziehungen von Personen verstanden, deren Stellung zueinander durch ein Über-Unterordnungsverhältnis charakterisiert ist; empirische Beispiele für solcherart Organisationen sind Staaten und Wirtschaftsunternehmen. Die vor diesem Hintergrund vorgenommene Untersuchung der Beteiligungsverhältnisse beschäftigt sich zum einen mit der Frage, ob der so genannte Schreibtischtäter trotz strafrechtlicher Verantwortlichkeit der Ausführungsorgane als Täter im Sinne des Strafrechts beschrieben werden kann (II.). Darüber hinaus soll zum anderen geklärt werden, ob ein strafrechtlich verantwortliches Ausführungsorgan immer Täter ist oder ob auch eine Gehilfenschaft begründet werden kann (III.). Nachdem die erste Frage sich in den letzten Jahren zu einer zentralen Fragestellung der Strafrechtsdogmatik entwickelt hat, fehlen im Hinblick auf letztere schon Ansätze zu einer vertieften dogmatischen Durchdringung der Problemstellung.
© Walter de Gruyter
Articles in the same Issue
- Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
- Namensrechtlicher Schutz von Pseudonymen im Internet
- Verstößt die Bestrafung des »therapeutischen Klonens« gegen Art. 103 II GG? – Zur verfassungskonformen Auslegung von § 8 I ESchG
- »Der Täter hinter dem Gehilfen«
- Die Anforderungen an die Vortat der Hehlerei – Auswirkungen der Eigentums- und Besitzlage des Vortäters
- BGH v. 14.6.2005 – VI ZR 179/04, Anscheinsbeweis für HIV-Infektion (Schlund)
- BGH v. 1.6.2005 – VIII ZR 216/03, Mietzinsansprüche im Urkundsprozess (Hinz)
- BGH v. 13.7.2005 – XII ZR 303/02, Anforderungen an ein Berufungsurteil
- BGH v. 23.2.2005 – VIII ZR 129/04, Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages über ein Radarwarngerät
- BGH v. 22.2.2005 – 4 StR 453/04, Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch kommen als Vortaten einer Hehlerei nicht in Betracht (mit Abhandlung Rose)
- BGH v. 14.6.2005 – 5 StR 129/05, Verfahrensrechtliche Behandlung zum Zweck der Prozessverschleppung gestellter Beweisanträge (Gössel)
- Buchbesprechungen
- BAG aktuell
Articles in the same Issue
- Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
- Namensrechtlicher Schutz von Pseudonymen im Internet
- Verstößt die Bestrafung des »therapeutischen Klonens« gegen Art. 103 II GG? – Zur verfassungskonformen Auslegung von § 8 I ESchG
- »Der Täter hinter dem Gehilfen«
- Die Anforderungen an die Vortat der Hehlerei – Auswirkungen der Eigentums- und Besitzlage des Vortäters
- BGH v. 14.6.2005 – VI ZR 179/04, Anscheinsbeweis für HIV-Infektion (Schlund)
- BGH v. 1.6.2005 – VIII ZR 216/03, Mietzinsansprüche im Urkundsprozess (Hinz)
- BGH v. 13.7.2005 – XII ZR 303/02, Anforderungen an ein Berufungsurteil
- BGH v. 23.2.2005 – VIII ZR 129/04, Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages über ein Radarwarngerät
- BGH v. 22.2.2005 – 4 StR 453/04, Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch kommen als Vortaten einer Hehlerei nicht in Betracht (mit Abhandlung Rose)
- BGH v. 14.6.2005 – 5 StR 129/05, Verfahrensrechtliche Behandlung zum Zweck der Prozessverschleppung gestellter Beweisanträge (Gössel)
- Buchbesprechungen
- BAG aktuell