StR Die Volltrunkenheit (§ 323 a StGB)
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer »bei Begehung der Tat« aus unterschiedlichsten Gründen »unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln« (Koinzidenzprinzip). Die Rechtsfigur der sog. »actio libera in causa« (in dieser Zeitschrift zuletzt Satzger jura 2006 513 ff.) dient bekanntlich dazu, diese in zahlreichen Fällen als kriminalpolitisch unerwünscht empfundene Lücke zu umgehen. Seit der Bundesgeichtshof eben diese Rechtsfigur in seiner Grundsatzentscheidung BGHSt. 42, 235 ff. jedenfalls für die Straßenverkehrsdelikte für schlechterdings unanwendbar erklärt hat, kommt dem Straftatbestand der Volltrunkenheit (§ 323 a StGB) auch in der Praxis erhöhte Bedeutung zu. Im Übrigen erfreut sich diese Strafvorschrift auch im akademischen Unterricht und von hier aus folgerichtig auch im Examen besonderer Beliebtheit, gilt sie doch zu Recht als eine der kompliziertesten des gesamten StGB mit erheblichen Auslegungsschwierigkeiten. Diese Schwierigkeiten ranken sich meist um den Begriff des »Rausches« und die daran zu knüpfenden Beweisanforderungen einerseits sowie um die materiellrechtlichen Anforderungen andererseits, die an die im Zustand schuldausschließender Volltrunkenheit begangene »rechtswidrige Tat« zu stellen sind. Diese Probleme fallbezogen zu verdeutlichen, ist Aufgabe des nachfolgenden REPETITORIUMS.
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