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Runderlaß des Finanzministers vom 21. Mai 1928 betr. Richtlinien über die Gewährung von Kinderzulagen für Kinder vom vollendeten 21. bis zum 24. Lebensjahr in gesetzlich nicht geregelten Fällen
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Kapitel in diesem Buch
- Frontmatter I
- Inhaltsübersicht III
- Druckfehlerberichtigungen zu Band I IV
- 1. Gesetz über die Dienstbezüge der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Volksschullehrer-Besoldungsgesetz - BBG. -). 1
- 2. Gesetz über die Dienstbezüge der Lehrer und Lehrerinnen an den nichtstaatlichen mittleren Schulen (Mittelschullehrer- Besoldungsgesetz — MBG. —). 32
- 3. Gesetz über die Dienstbezüge der Lehrpersonen an den Berufsschulen (Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetz — GBG. -). 48
- 4. Runderlaß des Finanzministers vom 19. Mai 1928 betr. die Ausführungsbestimmungen zum Preußischen Besoldungsgesetz vom 17. Dezember 1927 (Preußische Besolduugsvorschriften —PBV.—) 64
- 5. Ausführungsbestimmungen zum Preußischen Besoldungsgesetz vom 17. Dezember 1927 (Preußische Besoldungsvorschriften — PBV. -). 68
- Runderlaß des Finanzministers vom 21. Mai 1928 betr. Richtlinien über die Gewährung von Kinderzulagen für Kinder vom vollendeten 21. bis zum 24. Lebensjahr in gesetzlich nicht geregelten Fällen 126
- Sachregister 127
- Backmatter 131
Kapitel in diesem Buch
- Frontmatter I
- Inhaltsübersicht III
- Druckfehlerberichtigungen zu Band I IV
- 1. Gesetz über die Dienstbezüge der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Volksschullehrer-Besoldungsgesetz - BBG. -). 1
- 2. Gesetz über die Dienstbezüge der Lehrer und Lehrerinnen an den nichtstaatlichen mittleren Schulen (Mittelschullehrer- Besoldungsgesetz — MBG. —). 32
- 3. Gesetz über die Dienstbezüge der Lehrpersonen an den Berufsschulen (Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetz — GBG. -). 48
- 4. Runderlaß des Finanzministers vom 19. Mai 1928 betr. die Ausführungsbestimmungen zum Preußischen Besoldungsgesetz vom 17. Dezember 1927 (Preußische Besolduugsvorschriften —PBV.—) 64
- 5. Ausführungsbestimmungen zum Preußischen Besoldungsgesetz vom 17. Dezember 1927 (Preußische Besoldungsvorschriften — PBV. -). 68
- Runderlaß des Finanzministers vom 21. Mai 1928 betr. Richtlinien über die Gewährung von Kinderzulagen für Kinder vom vollendeten 21. bis zum 24. Lebensjahr in gesetzlich nicht geregelten Fällen 126
- Sachregister 127
- Backmatter 131