Startseite Rechtswissenschaften § 14. Obwohl hierdurch die Fälle der Subsidiarität bedeutend verringert, ja fast ganz beseitigt werden, so können wir doch diese Art der Konkurrenz nicht völlig entbehren
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§ 14. Obwohl hierdurch die Fälle der Subsidiarität bedeutend verringert, ja fast ganz beseitigt werden, so können wir doch diese Art der Konkurrenz nicht völlig entbehren

  • Walther Haeger
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© 2020 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

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  1. Frontmatter I
  2. Inhalt V
  3. Vorbemerkung 1
  4. Einleitung. Allgemeine Entstehungsgeschichte des § 49 a.
  5. § 1. Straflosigkeit der versuchten Anstiftung war ein Dogma, das im Prinzip bis 1876 galt 2
  6. § 2. Hierin ließ die Schaffung des § 49 a eine bedeutende Änderung eintreten 5
  7. I. Teil. Die systematische Stellung des § 49 im Allgemeinen Teil
  8. § 3. Die Tat, zu der aufgefordert wird, muß sich als ein Verbrechen darstellen 9
  9. § 4. Der Aufforderung zu einem Verbrechen ist die Teilnahme an einem solchen gleichgestellt 11
  10. § 5. Die Aufforderung ist ein im allgemeinen engerer Begriff als die Anstiftung 14
  11. § 6. Die Aufforderung des § 49 a stellt keinen Anstiftungsversuch dar 16
  12. § 7. Obwohl also die Aufforderung des § 49a mit der Anstiftung begrifflich wenig gemein hat, so stehen sich doch die §§ 48 und 49a in ihrer Anwendung ziemlich nahe 21
  13. § 8 Trotzdem gehört §49a nach seiner systematischen Stellung nicht in den allgemeinen Teil, da er außer der Aufforderung noch 3 besondere Delikte unter Strafe stellt, nämlic 25
  14. II. Teil. Die systematische Stellung des § 49a im Besonderen Teil
  15. § 9. Die herrschende Lehre bestimmt das Verhältnis von §§85, III, 159 zu 49a als Spezialität, das von § 333 zu §49a als Idealkon-kürrenz 39
  16. § 10. Dies ist jedoch unhaltbar, da die Begriffe nicht konsequent angewendet sind 42
  17. § 11. Die herrschende Lehre unterscheidet nämlich: Idealkonkurrenz und Gesetzeskonkurrenz, und teilt die letztere weiter in Spezialität und Subsidiarität 45
  18. § 12. Bei konsequenter Anwendung dieser Begriffe kann sie keinen dieser Konkurrenzfälle als gegeben erachten 49
  19. § 13. Daher kann die Art, wie die herrschende Lehre jene Begriffe konstruiert, nicht einwandfrei sein; man muß vielmehr die Konkurrenzfälle betrachten mit Rücksicht auf eine bestimmte Tat und gelangt so ebenfalls zu der Unterscheidung von Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz, indem man jedoch die letztere in „Ideal-konkurrenz im engeren Sinne" und Subsidiarität gruppiert 53
  20. § 14. Obwohl hierdurch die Fälle der Subsidiarität bedeutend verringert, ja fast ganz beseitigt werden, so können wir doch diese Art der Konkurrenz nicht völlig entbehren 56
  21. § 15. Bei konsequenter Anwendung dieser Konkurrenzbegriffe gelangen wir zur Annahme der Spezialität zwischen § 49a einerseits und den §§85, m, 159 und 333 andererseits 70
  22. § 16. Diese Ansicht allein wird der Meinung des Reichstages und der Entstehungsgeschichte des § 49a gerecht und führt zu billigeren Resultaten 73
  23. § 17. Schlußwort 77
  24. Thesen 81
  25. Lebenslauf 83
Heruntergeladen am 30.12.2025 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783111465197-015/html
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