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§ 284. Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
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Kapitel in diesem Buch
- Frontmatter I
- Die Bearbeiter der 4. Auflage V
- Vorwort zur 4. Auflage IX
- Vorwort zur 3. Auflage X
- Vorwort zur 2. Auflage XIII
- Vorwort zur 1. Auflage XIV
- Inhaltsverzeichnis XV
- Abkürzungsverzeichnis XXV
- Literaturverzeichnis XXXIX
-
KAPITEL 2. Publikumsinvestmentvermögen
-
Abschnitt 3. Offene inländische Publikums-AIF
-
UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
- § 214. Risikomischung, Arten 1
- § 215. Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt 5
- § 216. Bewerter 10
- § 217. Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung 18
-
UNTERABSCHNITT 2. Gemischte Investmentvermögen
- § 218. Gemischte Investmentvermögen 20
- § 219. Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen 22
-
UNTERABSCHNITT 3. Sonstige Investmentvermögen
- § 220. Sonstige Investmentvermögen 58
- § 221. Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme 59
- § 222. Mikrofinanzinstitute 93
- § 223. Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien 100
- § 224. Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen 102
-
UNTERABSCHNITT 4. Dach-Hedgefonds
- § 225. Dach-Hedgefonds 104
- § 226. Auskunftsrecht der Bundesanstalt 117
- § 227. Rücknahme 119
- § 228. Verkaufsprospekt 121
- § 229. Anlagebedingungen 125
-
UNTERABSCHNITT 5. Immobilien-Sondervermögen
- § 230. Immobilien-Sondervermögen 127
- § 231. Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen 134
- § 232. Erbbaurechtsbestellung 148
- § 233. Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko 154
- § 234. Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften 163
- § 235. Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften 184
- § 236. Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer 193
- § 237. Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen 195
- § 238. Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften 198
- § 239. Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung 200
- § 240. Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften 206
- § 241. Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle 211
- § 242. Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts 213
- § 243. Risikomischung 214
- § 244. Anlaufzeit 216
- § 245. Treuhandverhältnis 218
- § 246. Verfügungsbeschränkung 219
- § 247. Vermögensaufstellung 223
- § 248. Sonderregeln für die Bewertung 231
- § 249. Sonderregeln für das Bewertungsverfahren 238
- § 250. Sonderregeln für den Bewerter 241
- § 251. Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung 243
- § 252. Ertragsverwendung 245
- § 253. Liquiditätsvorschriften 249
- § 254. Kreditaufnahme 258
- § 255. Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 264
- § 256. Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen 271
- § 257. Aussetzung der Rücknahme 274
- § 258. Aussetzung nach Kündigung 283
- § 259. Beschlüsse der Anleger 288
- § 260. Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen 291
-
ABSCHNITT 4. Geschlossene inländische Publikums-AIF
- § 261. Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen 302
- § 262. Risikomischung 317
- § 263. Beschränkung von Leverage und Belastung 322
- § 264. Verfügungsbeschränkung 327
- § 265. Leerverkäufe 330
- § 266. Anlagebedingungen 332
- § 267. Genehmigung der Anlagebedingungen 340
- § 268. Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen 347
- § 269. Mindestangaben im Verkaufsprospekt 367
- § 270. Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen 402
- § 271. Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter 423
- § 272. Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung 429
-
KAPITEL 3. Inländische Spezial-AIF
-
ABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
- § 273. Anlagebedingungen 432
- § 274. Begrenzung von Leverage 433
- § 275. Belastung 434
- § 276. Leerverkäufe 436
- § 277. Übertragung von Anteilen oder Aktien 438
-
ABSCHNITT 2. Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
-
UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- § 278. Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter 440
- § 279. Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung 447
- § 280. Master-Feeder-Strukturen 450
- § 281. Verschmelzung 451
-
UNTERABSCHNITT 2. Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
- § 282. Anlageobjekte, Anlagegrenzen 455
-
UNTERABSCHNITT 3. Besondere Vorschriften für Hedgefonds
- § 283. Hedgefonds 457
-
UNTERABSCHNITT 4. Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- § 284. Anlagebedingungen, Anlagegrenzen 477
-
ABSCHNITT 3. Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
-
UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
- § 285. Anlageobjekte 496
- § 286. Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung 500
-
UNTERABSCHNITT 2. Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
- § 287. Geltungsbereich 503
- § 288. Erlangen von Kontrolle 508
- § 289. Mitteilungspflichten 510
- § 290. Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle 531
- § 291. Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts 549
- § 292. Zerschlagen von Unternehmen 556
-
KAPITEL 4. Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
-
ABSCHNITT 1. Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
-
UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- § 293. Allgemeine Vorschriften 570
- § 294. Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften 581
- § 295. Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften 583
- § 296. Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität 590
-
UNTERABSCHNITT 2. Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- § 297. Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten 592
- § 298. Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW 602
- § 299. Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF 604
- § 300. Zusätzliche Informationspflichten bei AIF 611
- § 301. Sonstige Veröffentlichungspflichten 614
- § 302. Werbung 615
- § 303. Maßgebliche Sprachfassung 619
- § 304. Kostenvorausbelastung 620
- § 305. Widerrufsrecht 622
- § 306. Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen 629
-
UNTERABSCHNITT 3. Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
- § 307. Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung 641
- § 308. Sonstige Informationspflichten 647
-
ABSCHNITT 2. Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
-
UNTERABSCHNITT 1. Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
- § 309. Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland 649
- § 310. Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland 659
- § 311. Untersagung und Einstellung des Vertriebs von EU-OGAW 669
-
UNTERABSCHNITT 2. Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 312. Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung 680
- § 313. Veröffentlichungspflichten 690
-
ABSCHNITT 3. Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- § 314. Untersagung des Vertriebs 694
- § 315. Einstellung des Vertriebs von AIF 715
-
UNTERABSCHNITT 1. Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 316. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland 718
- § 317. Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger 728
- § 318. Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger 757
- § 319. Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger 765
- § 320. Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland 773
-
UNTERABSCHNITT 2. Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
- § 321. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 796
- § 322. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 809
- § 323. Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 823
- § 324. Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 832
- § 325. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 841
- § 326. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 851
- § 327. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 861
- § 328. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 870
- § 329. Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 882
- § 330. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 895
- § 330a. Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland 912
-
UNTERABSCHNITT 3. Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 331. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung 924
- § 332. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 933
- § 333. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 937
- § 334. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 941
- § 335. Bescheinigung der Bundesanstalt 945
-
UNTERABSCHNITT 4. Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
- § 336. Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 946
-
KAPITEL 5. Europäische Risikokapitalfonds
- § 337. Europäische Risikokapitalfonds 950
-
KAPITEL 6. Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
- § 338. Europäische Fonds für soziales Unternehmertum 958
-
KAPITEL 7. Europäische langfristige Investmentfonds
- § 338a. Europäische langfristige Investmentfonds 964
- § 338b. Geldmarktfonds 976
-
KAPITEL 8. Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
-
ABSCHNITT 1. Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 339. Strafvorschriften 982
- § 340. Bußgeldvorschriften 999
- § 341. Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen 1063
- § 341a. Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen 1067
- § 342. Beschwerdeverfahren 1086
-
ABSCHNITT 2. Übergangsvorschriften
-
UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
- Vorbemerkung vor §§ 343–360 1098
- § 343. Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften 1104
- § 344. Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 1118
- § 344a. Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz 1120
-
UNTERABSCHNITT 2. Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
- § 345. Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren 1121
- § 346. Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen 1135
- § 347. Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen 1142
- § 348. Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften 1145
- § 349. Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften 1149
- § 350. Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF 1152
- § 351. Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren 1157
- § 352. Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes 1163
-
UNTERABSCHNITT 3. Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 352a. Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353 1167
- § 353. Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF 1170
- § 353a. Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 1194
- § 353b. Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3 1196
- § 354. Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3 1198
-
UNTERABSCHNITT 4. Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
- § 355. Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW 1199
- § 356. Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz 1209
- § 357. Übergangsvorschriften zu § 100a 1210
- § 358. Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1 1214
- § 359. Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4 1218
- § 360. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen 1219
- Sachregister 1223
Kapitel in diesem Buch
- Frontmatter I
- Die Bearbeiter der 4. Auflage V
- Vorwort zur 4. Auflage IX
- Vorwort zur 3. Auflage X
- Vorwort zur 2. Auflage XIII
- Vorwort zur 1. Auflage XIV
- Inhaltsverzeichnis XV
- Abkürzungsverzeichnis XXV
- Literaturverzeichnis XXXIX
-
KAPITEL 2. Publikumsinvestmentvermögen
-
Abschnitt 3. Offene inländische Publikums-AIF
-
UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
- § 214. Risikomischung, Arten 1
- § 215. Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt 5
- § 216. Bewerter 10
- § 217. Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung 18
-
UNTERABSCHNITT 2. Gemischte Investmentvermögen
- § 218. Gemischte Investmentvermögen 20
- § 219. Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen 22
-
UNTERABSCHNITT 3. Sonstige Investmentvermögen
- § 220. Sonstige Investmentvermögen 58
- § 221. Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme 59
- § 222. Mikrofinanzinstitute 93
- § 223. Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien 100
- § 224. Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen 102
-
UNTERABSCHNITT 4. Dach-Hedgefonds
- § 225. Dach-Hedgefonds 104
- § 226. Auskunftsrecht der Bundesanstalt 117
- § 227. Rücknahme 119
- § 228. Verkaufsprospekt 121
- § 229. Anlagebedingungen 125
-
UNTERABSCHNITT 5. Immobilien-Sondervermögen
- § 230. Immobilien-Sondervermögen 127
- § 231. Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen 134
- § 232. Erbbaurechtsbestellung 148
- § 233. Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko 154
- § 234. Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften 163
- § 235. Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften 184
- § 236. Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer 193
- § 237. Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen 195
- § 238. Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften 198
- § 239. Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung 200
- § 240. Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften 206
- § 241. Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle 211
- § 242. Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts 213
- § 243. Risikomischung 214
- § 244. Anlaufzeit 216
- § 245. Treuhandverhältnis 218
- § 246. Verfügungsbeschränkung 219
- § 247. Vermögensaufstellung 223
- § 248. Sonderregeln für die Bewertung 231
- § 249. Sonderregeln für das Bewertungsverfahren 238
- § 250. Sonderregeln für den Bewerter 241
- § 251. Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung 243
- § 252. Ertragsverwendung 245
- § 253. Liquiditätsvorschriften 249
- § 254. Kreditaufnahme 258
- § 255. Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 264
- § 256. Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen 271
- § 257. Aussetzung der Rücknahme 274
- § 258. Aussetzung nach Kündigung 283
- § 259. Beschlüsse der Anleger 288
- § 260. Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen 291
-
ABSCHNITT 4. Geschlossene inländische Publikums-AIF
- § 261. Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen 302
- § 262. Risikomischung 317
- § 263. Beschränkung von Leverage und Belastung 322
- § 264. Verfügungsbeschränkung 327
- § 265. Leerverkäufe 330
- § 266. Anlagebedingungen 332
- § 267. Genehmigung der Anlagebedingungen 340
- § 268. Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen 347
- § 269. Mindestangaben im Verkaufsprospekt 367
- § 270. Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen 402
- § 271. Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter 423
- § 272. Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung 429
-
KAPITEL 3. Inländische Spezial-AIF
-
ABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
- § 273. Anlagebedingungen 432
- § 274. Begrenzung von Leverage 433
- § 275. Belastung 434
- § 276. Leerverkäufe 436
- § 277. Übertragung von Anteilen oder Aktien 438
-
ABSCHNITT 2. Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
-
UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- § 278. Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter 440
- § 279. Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung 447
- § 280. Master-Feeder-Strukturen 450
- § 281. Verschmelzung 451
-
UNTERABSCHNITT 2. Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
- § 282. Anlageobjekte, Anlagegrenzen 455
-
UNTERABSCHNITT 3. Besondere Vorschriften für Hedgefonds
- § 283. Hedgefonds 457
-
UNTERABSCHNITT 4. Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- § 284. Anlagebedingungen, Anlagegrenzen 477
-
ABSCHNITT 3. Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
-
UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
- § 285. Anlageobjekte 496
- § 286. Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung 500
-
UNTERABSCHNITT 2. Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
- § 287. Geltungsbereich 503
- § 288. Erlangen von Kontrolle 508
- § 289. Mitteilungspflichten 510
- § 290. Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle 531
- § 291. Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts 549
- § 292. Zerschlagen von Unternehmen 556
-
KAPITEL 4. Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
-
ABSCHNITT 1. Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
-
UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- § 293. Allgemeine Vorschriften 570
- § 294. Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften 581
- § 295. Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften 583
- § 296. Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität 590
-
UNTERABSCHNITT 2. Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- § 297. Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten 592
- § 298. Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW 602
- § 299. Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF 604
- § 300. Zusätzliche Informationspflichten bei AIF 611
- § 301. Sonstige Veröffentlichungspflichten 614
- § 302. Werbung 615
- § 303. Maßgebliche Sprachfassung 619
- § 304. Kostenvorausbelastung 620
- § 305. Widerrufsrecht 622
- § 306. Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen 629
-
UNTERABSCHNITT 3. Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
- § 307. Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung 641
- § 308. Sonstige Informationspflichten 647
-
ABSCHNITT 2. Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
-
UNTERABSCHNITT 1. Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
- § 309. Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland 649
- § 310. Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland 659
- § 311. Untersagung und Einstellung des Vertriebs von EU-OGAW 669
-
UNTERABSCHNITT 2. Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 312. Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung 680
- § 313. Veröffentlichungspflichten 690
-
ABSCHNITT 3. Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- § 314. Untersagung des Vertriebs 694
- § 315. Einstellung des Vertriebs von AIF 715
-
UNTERABSCHNITT 1. Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 316. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland 718
- § 317. Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger 728
- § 318. Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger 757
- § 319. Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger 765
- § 320. Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland 773
-
UNTERABSCHNITT 2. Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
- § 321. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 796
- § 322. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 809
- § 323. Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 823
- § 324. Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 832
- § 325. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 841
- § 326. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 851
- § 327. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 861
- § 328. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 870
- § 329. Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 882
- § 330. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland 895
- § 330a. Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland 912
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UNTERABSCHNITT 3. Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 331. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung 924
- § 332. Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 933
- § 333. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 937
- § 334. Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 941
- § 335. Bescheinigung der Bundesanstalt 945
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UNTERABSCHNITT 4. Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
- § 336. Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 946
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KAPITEL 5. Europäische Risikokapitalfonds
- § 337. Europäische Risikokapitalfonds 950
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KAPITEL 6. Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
- § 338. Europäische Fonds für soziales Unternehmertum 958
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KAPITEL 7. Europäische langfristige Investmentfonds
- § 338a. Europäische langfristige Investmentfonds 964
- § 338b. Geldmarktfonds 976
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KAPITEL 8. Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
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ABSCHNITT 1. Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 339. Strafvorschriften 982
- § 340. Bußgeldvorschriften 999
- § 341. Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen 1063
- § 341a. Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen 1067
- § 342. Beschwerdeverfahren 1086
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ABSCHNITT 2. Übergangsvorschriften
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UNTERABSCHNITT 1. Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
- Vorbemerkung vor §§ 343–360 1098
- § 343. Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften 1104
- § 344. Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 1118
- § 344a. Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz 1120
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UNTERABSCHNITT 2. Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
- § 345. Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren 1121
- § 346. Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen 1135
- § 347. Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen 1142
- § 348. Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften 1145
- § 349. Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften 1149
- § 350. Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF 1152
- § 351. Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren 1157
- § 352. Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes 1163
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UNTERABSCHNITT 3. Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 352a. Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353 1167
- § 353. Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF 1170
- § 353a. Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 1194
- § 353b. Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3 1196
- § 354. Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3 1198
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UNTERABSCHNITT 4. Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
- § 355. Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW 1199
- § 356. Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz 1209
- § 357. Übergangsvorschriften zu § 100a 1210
- § 358. Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1 1214
- § 359. Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4 1218
- § 360. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen 1219
- Sachregister 1223