Startseite Philosophie 8. Selbstpflichten Eines Moralischen Wesens (§§ 9–18)
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8. Selbstpflichten Eines Moralischen Wesens (§§ 9–18)

  • Otfried Höffe
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Abstract

Dieser Abschnitt der Tugendlehre, das zweite Hauptstück im ersten Buch des ersten Teils der Ethischen Elementarlehre, enthält drei Provokationen: (1) Nach der „Einführung“ sind Tugendpflichten von weiter, Rechtspflichten von enger Verbindlichkeit. Hier aber, in beiden Hauptstücken des ersten Buches, erscheint ein erheblicher Teil der Tugendpflichten als „vollkommene“ Pflichten, sie sind also von der doch bloß den Rechtspflichten zukommenden engen Verbindlichkeit. (2) Nicht in der traditionellen platonisch-aristotelisch-stoischen Ethik, wohl aber in der heutigen Ethik gibt es lediglich Pflichten gegen andere, kürzer: Fremdpflichten, nach Kant dagegen auch Pflichten gegen sich, kürzer: Selbstpflichten. (3) Da einige Tugendpflichten als vollkommen qualifiziert werden, lassen sie der Urteilskraft keinen Spielraum. In den „Kasuistischen Fragen“ des zweiten wie schon denen des ersten Hauptstücks kommt aber unübersehbar etwas ins Spiel, was anscheinend einer Urteilskraft zuzuordnen ist. Allerdings ist noch zu klären, welches Vermögen in welcher Weise herausgefordert ist: tatsächlich und stets die Urteilskraft oder - auch - die reine praktische Vernunft.

Abstract

Dieser Abschnitt der Tugendlehre, das zweite Hauptstück im ersten Buch des ersten Teils der Ethischen Elementarlehre, enthält drei Provokationen: (1) Nach der „Einführung“ sind Tugendpflichten von weiter, Rechtspflichten von enger Verbindlichkeit. Hier aber, in beiden Hauptstücken des ersten Buches, erscheint ein erheblicher Teil der Tugendpflichten als „vollkommene“ Pflichten, sie sind also von der doch bloß den Rechtspflichten zukommenden engen Verbindlichkeit. (2) Nicht in der traditionellen platonisch-aristotelisch-stoischen Ethik, wohl aber in der heutigen Ethik gibt es lediglich Pflichten gegen andere, kürzer: Fremdpflichten, nach Kant dagegen auch Pflichten gegen sich, kürzer: Selbstpflichten. (3) Da einige Tugendpflichten als vollkommen qualifiziert werden, lassen sie der Urteilskraft keinen Spielraum. In den „Kasuistischen Fragen“ des zweiten wie schon denen des ersten Hauptstücks kommt aber unübersehbar etwas ins Spiel, was anscheinend einer Urteilskraft zuzuordnen ist. Allerdings ist noch zu klären, welches Vermögen in welcher Weise herausgefordert ist: tatsächlich und stets die Urteilskraft oder - auch - die reine praktische Vernunft.

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