An wen ist beim Gewinnabführungsvertrag Ausgleich zu zahlen?
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Ernst-August Baldamus
Abstract
I. Einleitung
Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre vorsehen. Der Begriff des außenstehenden Aktionärs, der gesetzlich nicht definiert ist, ist daher zunächst gesellschaftsrechtlich von Interesse. Das Gesetz erachtet den Schutz der außenstehenden Aktionäre für so bedeutend, dass ein Gewinnabführungsvertrag, der ohne Ausgleich für diesen Personenkreis abgeschlossen wird, gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG nichtig ist. Hat eine AG im Zeitpunkt der Zustimmung der Hauptversammlung zu einem Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, endet der Gewinnabführungsvertrag nach § 307 AktG spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär in die Gesellschaft eintritt. Bei Änderungen im Aktionärskreis ist daher unter Umständen zu klären, ob ein neuer Gewinnabführungs vertrag mit Ausgleichsklausel abzuschließen ist. Außerdem muss im Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleichszahlungen stets geprüft werden, wer ausgleichsberechtigt ist.
© Walter de Gruyter
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