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Die unbeschränkte Verbürgung beschränkt Haftender für die Zulassung medizinischer Versorgungszentren

  • Vincent Basteck
Veröffentlicht/Copyright: 29. April 2014
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Seit 2004 ist die Zulassung sogenannter medizinischer Versorgungszentren (MVZ) zur vertragsärztlichen Versorgung möglich. Da sich ein MVZ jeder zulässigen Organisationsform bedienen kann, wird vielfach die Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts (insbesondere die der GmbH) gewählt. Dem stehen vor allem die am Zulassungsverfahren beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) skeptisch gegenüber. Auch die für medizinische Versorgungszentren in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)1 in § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V eingeführte Zulassungsvoraussetzung, „dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben“, konnte die ablehnende Haltung nicht vollends beseitigen - insbesondere wenn alleinige Gesellschafterin des MVZ ebenfalls eine juristische Person des Privatrechts ist. Bezüglich solcher Konstellationen riefen die Kassenärztlichen Vereinigungen zuletzt gegen stattgebende Entscheidungen der Zulassungsausschüsse regelmäßig den Berufungsausschuss an, da sie eine von der als Alleingesellschafterin fungierenden Gründergesellschaft abgegebene Bürgschaftserklärung für unzureichend halten

Online erschienen: 2014-4-29
Erschienen im Druck: 2008-1-1

© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

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