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BGH v. 27.1.2005 – VII ZR 158/03, Haftung des Architekten aus § 823 Abs. 1 BGB für Baumängel (Peters)

  • Frank Peters
Veröffentlicht/Copyright: 15. Dezember 2005
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Juristische Rundschau
Aus der Zeitschrift Band 2005 Heft 12

Abstract

§ 823 Abs. 1 BGB

Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt.

§ 639 Abs. 2 a. F. BGB

Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten führt zurHemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden ist.

Urt. des BGH v. 27.1.2005 – VII ZR 158/03.

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Online erschienen: 2005-12-15
Erschienen im Druck: 2005-12-20

Walter de Gruyter GmbH & Co. KG

Heruntergeladen am 15.10.2025 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/juru.2005.2005.12.499/html
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