Das BGB verwendet den Begriff der juristischen Person zwar in der Überschrift des 2. Titels, enthält aber keine allgemeinen Vorschriften über juristische Personen, sondern beschränkt sich im folgenden auf Regelungen für Vereine und Stiftungen sowie die Verweisung des § 89 BGB. Namentlich die als juristische Personen anerkannten Handelsgesellschaften und Genossenschaften überlässt es den Spezialgesetzen. Anders verfuhr schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts der Verfasser des Schweizer ZGB, das in §§ 52 ff allgemeine Vorschriften über juristische Personen enthält. Der Verfasser vertritt die Ansicht, inzwischen sei auch in Deutschland die Zeit gekommen, bei einer künftigen Revision allgemeine Vorschriften über juristische Personen in das BGB einzufügen und formuliert dazu Vorschläge. Die Ausführungen wurden angeregt durch einen Auftrag, eine Kommission des Gesetzgebers der Volksrepublik China, welche die Schaffung eines neuen chinesischen Zivilgesetzbuchs vorbereitet, zu der Frage zu beraten, ob es möglich und wünschenswert sei, in ein solches allgemeine Vorschriften über juristischen Personen aufzunehmen und welche Regeln dafür in Betracht kommen.
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Requires Authentication UnlicensedAllgemeine Vorschriften über juristische Personen in einem künftigen Bürgerlichen GesetzbuchLicensedDecember 20, 2016
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Requires Authentication UnlicensedDer Aufschub der Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 Abs. 4 MAR zum Schutz der UnternehmensreputationLicensedDecember 20, 2016
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