Für viele Berufe ist eine solide Grundausbildung nötig, aber auf Dauer nicht ausreichend. Das beruht auf der enormen Entwicklung der Naturwissenschaften und der Technik sowie auf den rasanten Änderungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse. Spätestens zehn Jahre nach einem Hochschulexamen sind 50% des für das Examen erforderlichen Wissens Makulatur. Wer als Arbeitnehmer oder als Selbständiger seine Berufschancen erhalten und verbessern will, muss sich fortbilden, vielfach in Form einer organisierten berufsbegleitenden Weiterbildung. Der Zugang zur Fortbildung soll aber nicht durch umsatzsteuerliche Belastungen erschwert werden. Das hat der Unionsgesetzgeber schon in den 1970er Jahren erkannt. In einer ersten Vorschrift befreite er Fortbildungsmaßnahmen bestimmter Einrichtungen und in einer zweiten Vorschrift Fortbildungsleistungen freiberuflich tätiger Dozenten. Diese zweite Vorschrift wurde vom deutschen Gesetzgeber bis heute nicht korrekt in nationales Recht transformiert. Ein Dozent kann sich aber unmittelbar auf die unionsrechtliche Norm berufen. Denn sie ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Manchmal wird sie jedoch unrichtig ausgelegt. Das zeigt sich überdeutlich an einem neuen Urteil des FG Köln (FG Köln, Urt. v. 3.7.2013 - 5 K 2618/09, rkr., UR 2013, 831). Zur Klärung der Rechtslage hätte der EuGH angerufen werden müssen.
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Requires Authentication UnlicensedFortbildungsleistungen freiberuflich tätiger DozentenLicensedNovember 28, 2013
- Das UmsatzsteuerForum stellt zur Diskussion
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Requires Authentication UnlicensedDauerbrenner innergemeinschaftliche Reihengeschäfte – oder wie geht es weiter?LicensedNovember 28, 2013
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Requires Authentication UnlicensedVerwaltungsentscheidungenLicensedNovember 28, 2013