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Ertragsteuerliche Implikationen Blockchain-basierter Token im Kontext der Unternehmensfinanzierung
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und
Veröffentlicht/Copyright:
15. September 2019
Published Online: 2019-09-15
Published in Print: 2019-09-01
© 2019 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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Artikel in diesem Heft
- Titelei
- Inhalt
- Beiträge
- Ertragsteuerliche Implikationen Blockchain-basierter Token im Kontext der Unternehmensfinanzierung
- Geplante Änderungen am internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg des § 9 Nr. 7 GewStG
- Earn-out-Klauseln im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
- Die Umstrukturierung von Personengesellschaften durch Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
- Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum und steuerliches Einlagekonto bei Einbringungen gem. § 20 UmwStG
- SteuerPrisma
- Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften
- Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften; durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar
- Steuerrechtsschutz
- Praxisforum Steuerrechtsschutz: Verbesserter Rechtsschutz gegen internationale Doppelbesteuerung durch obligatorische Schiedsverfahren
- Perfekt in Form
- Impressum
Artikel in diesem Heft
- Titelei
- Inhalt
- Beiträge
- Ertragsteuerliche Implikationen Blockchain-basierter Token im Kontext der Unternehmensfinanzierung
- Geplante Änderungen am internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg des § 9 Nr. 7 GewStG
- Earn-out-Klauseln im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
- Die Umstrukturierung von Personengesellschaften durch Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
- Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum und steuerliches Einlagekonto bei Einbringungen gem. § 20 UmwStG
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- Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften
- Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften; durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar
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