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Mindestmengen nach § 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V: Was geht wann?

  • Katja Fahlbusch
Published/Copyright: April 29, 2014
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Mindestmengen finden im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung an verschiedenen Stellen und mit unterschiedlicher Zielrichtung Anwendung. Gegenstand des hier veröffentlichten Vortrags sind Mindestmengen als Instrumente der Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V; diese Mindestmengen wurden regelmäßig bereits bei Beschlussfassung im Gemeinsamen Bundesausschuss kontrovers diskutiert und - nicht zuletzt aufgrund der erstinstanzlich ergangenen Urteile des LSG Berlin Brandenburg - im Schrifttum und weiteren Veranstaltungen thematisch aufgegriffen. Der vorliegende Beitrag zeigt zunächst den Regelungsgehalt des § 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V auf und ordnet die hier geregelten Mindestmengen den vorhandenen Instrumente der Qualitätssicherung zu. Im Weiteren werden die Voraussetzungen für eine normative Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie Anforderungen an die erforderliche Abwägung dargestellt.

Online erschienen: 2014-4-29
Erschienen im Druck: 2012-5-1

© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Downloaded on 6.11.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/ovs.gesr.2012.11.5.274/pdf?lang=en
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