Die Ausschreibungspflichtigkeit von Rabattverträgen gem. § 130a Abs. 8 SGB V nach den Vorgaben des europäischen Vergaberechts
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Christian Koenig
, Daniela Klahn und Kristina Schreiber
Vergaberechtliche Strukturen gewinnen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung an Bedeutung, seit der Gesetzgeber mit dem Ziel einer Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung verstärkt ein wettbewerbsorientiertes Ordnungsmodell für das Leistungserbringungsrecht anstrebt. In diesem System kommt den Rabattverträgen gem. § 130a Abs. 8 SGB V eine wachsende Bedeutung bei der Verordnung und bei der Abgabe von Arzneimitteln zulasten der Kostenträger der gesetzlichen Krankenversicherung zu. Ende September dieses Jahres hat das Bundeskartellamt die von den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKen) vorgenommene Ausschreibung von Rabattverträgen vom 6.8.2007 vorerst gestoppt. Das Bundeskartellamt hält das beantragte Nachprüfungsverfahren mithin gem. § 110 Abs. 2 GWB für „nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet“. Die AOKen haben im Rahmen der Ausschreibung die Verfahrensvorgaben des europäischen Vergaberechts nicht beachtet; insbesondere wurde keine europaweite Ausschreibung vorgenommen. Unter Beachtung der Bedeutung und Wirkung von Rabattverträgen (I.-II.) ist jedoch der Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB für die Vergabe dieser Verträge eröffnet (III.-V.).
© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
Artikel in diesem Heft
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- Auftragsvergabe im Gesundheitssektor
- Die Ausschreibungspflichtigkeit von Rabattverträgen gem. § 130a Abs. 8 SGB V nach den Vorgaben des europäischen Vergaberechts
- Zivilrechtliche Abmahnungen der Ärztekammern gegen ihre eigenen Mitglieder
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