Startseite Rechtswissenschaften IV. Die Feststellungsklage (§ 43 VwGO)
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IV. Die Feststellungsklage (§ 43 VwGO)

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Anwaltsstation Verwaltungsrecht
Ein Kapitel aus dem Buch Anwaltsstation Verwaltungsrecht
www.claudia-wild.de: Otto-Schmidt Verlag/KDR1 20.3.2012/Seite 57Grundeinstelung: 9p/10.5p TrumpEinem Folgenbeseitigungsanspruch, gerichtet auf Beseitigung von ohne Einwilligungdes Grundstückseigentümers auf dem Grundstück zum Wegebau aufgebrachtenAbbruchmaterial, kann jedenfalls dann nicht der Gesichtspunkt der Unzumutbarkeitentgegengehalten werden, wenn es sich um unsortierten Bauschutt handelt, von demabstrakte Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen1.4. KlageantragFallbeispiel Nr. 1:Die Klägerin ist Schulträgerin einer Schule, an der der Beigeladene als Lehrer tätigwar. Die Beklagte ist das Land. Am 12. Mai 2009 kam dem Beigeladenen seinSchlüsselbund abhanden, daran befanden sich Schlüssel für die Eingangstür derSchule und für die Klassenräume. Am 25. August 2009 teilte die Klägerin derBezirksregierung mit, dass durch die erforderlich gewordene Erneuerung dergesamten Schließanlage der Schule ein Schaden in Höhe von 4.344,45 Euro ent-standen ist.Klageantrag„Die Klägerin beantragt,den Beklagten zu verpflichten, gegen den Beigeladenen einen Ersatzanspruch in Höhevon 4.344,45 Euro im Wege der Drittschadensliquidationgeltend zu machen und an dieKlägerin abzuführen.“Fallbeispiel Nr. 2: Anfechtungsklage und Allgemeine LeistungsklageDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebüh-ren für einen internetfähigen PC. Mit Gebührenbescheid vom 1. Dezember 2007wurde der Kläger für den Zeitraum Juni 2007 bis Februar 2008 zu rückständigenRundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro herangezogen, ein Säumniszuschlag inHöhe von 5,00 Euro wurde erhoben. Außerdem wies das Gebührenkonto bisNovember 2007 eine Gebührenschuld von 38,12 Euro auf. Der Widerspruch desKlägers wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 1. März 2008 zurückgewiesen(ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid war hier aufgrund des § 6 Abs. 2Nr. 4 AG VwGO NW a. F. möglich).Klageantrag„Der Kläger beantragt,1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2007 in Gestalt des Wider-spruchbescheides vom 1. März 2008 aufzuheben,2. den Beklagten zu verurteilen an ihn, den Kläger, die für die Zeit vom Juni 2007 bisFebruar 2008 entrichteten Rundfunkgebühren und den geleisteten Säumniszuschlagin Höhe von insgesamt 54,68 Euro zurückzuzahlen.“IV. Die Feststellungsklage (§ 43 VwGO)Die Feststellungsklage entspricht – abgesehen von ihrer Zulässigkeit auch hin-sichtlich nichtiger Verwaltungsakte und dem Erfordernis, dass der Kläger nur einberechtigtes, nicht wie in § 256 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten1 VG Freiburg, Urt. v. 11.11.2008–3 K 955/07, BeckRS.173174IV. Die Feststellungsklage (§ 43 VwGO)57
© 2012 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

www.claudia-wild.de: Otto-Schmidt Verlag/KDR1 20.3.2012/Seite 57Grundeinstelung: 9p/10.5p TrumpEinem Folgenbeseitigungsanspruch, gerichtet auf Beseitigung von ohne Einwilligungdes Grundstückseigentümers auf dem Grundstück zum Wegebau aufgebrachtenAbbruchmaterial, kann jedenfalls dann nicht der Gesichtspunkt der Unzumutbarkeitentgegengehalten werden, wenn es sich um unsortierten Bauschutt handelt, von demabstrakte Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen1.4. KlageantragFallbeispiel Nr. 1:Die Klägerin ist Schulträgerin einer Schule, an der der Beigeladene als Lehrer tätigwar. Die Beklagte ist das Land. Am 12. Mai 2009 kam dem Beigeladenen seinSchlüsselbund abhanden, daran befanden sich Schlüssel für die Eingangstür derSchule und für die Klassenräume. Am 25. August 2009 teilte die Klägerin derBezirksregierung mit, dass durch die erforderlich gewordene Erneuerung dergesamten Schließanlage der Schule ein Schaden in Höhe von 4.344,45 Euro ent-standen ist.Klageantrag„Die Klägerin beantragt,den Beklagten zu verpflichten, gegen den Beigeladenen einen Ersatzanspruch in Höhevon 4.344,45 Euro im Wege der Drittschadensliquidationgeltend zu machen und an dieKlägerin abzuführen.“Fallbeispiel Nr. 2: Anfechtungsklage und Allgemeine LeistungsklageDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebüh-ren für einen internetfähigen PC. Mit Gebührenbescheid vom 1. Dezember 2007wurde der Kläger für den Zeitraum Juni 2007 bis Februar 2008 zu rückständigenRundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro herangezogen, ein Säumniszuschlag inHöhe von 5,00 Euro wurde erhoben. Außerdem wies das Gebührenkonto bisNovember 2007 eine Gebührenschuld von 38,12 Euro auf. Der Widerspruch desKlägers wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 1. März 2008 zurückgewiesen(ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid war hier aufgrund des § 6 Abs. 2Nr. 4 AG VwGO NW a. F. möglich).Klageantrag„Der Kläger beantragt,1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2007 in Gestalt des Wider-spruchbescheides vom 1. März 2008 aufzuheben,2. den Beklagten zu verurteilen an ihn, den Kläger, die für die Zeit vom Juni 2007 bisFebruar 2008 entrichteten Rundfunkgebühren und den geleisteten Säumniszuschlagin Höhe von insgesamt 54,68 Euro zurückzuzahlen.“IV. Die Feststellungsklage (§ 43 VwGO)Die Feststellungsklage entspricht – abgesehen von ihrer Zulässigkeit auch hin-sichtlich nichtiger Verwaltungsakte und dem Erfordernis, dass der Kläger nur einberechtigtes, nicht wie in § 256 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten1 VG Freiburg, Urt. v. 11.11.2008–3 K 955/07, BeckRS.173174IV. Die Feststellungsklage (§ 43 VwGO)57
© 2012 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Kapitel in diesem Buch

  1. Frontmatter I
  2. Vorwort zur 1. Auflage V
  3. Inhaltsverzeichnis VII
  4. Abkürzungsverzeichnis XVII
  5. Schrifttumsverzeichnis XXI
  6. Teil 1: Der Referendar in der Anwaltsstation Verwaltungsrecht
  7. I. Vorgaben des Vorbereitungsdienstes 1
  8. II. Der Ausbildungsplan 2
  9. Teil 2: Klausurtechnik/Vortragstechnik
  10. I. Die Klausur 5
  11. II. Der Aktenvortrag 11
  12. Teil 3: Das verwaltungsrechtliche Mandat
  13. I. Der Beruf des Rechtsanwaltes als Ziel der Assessorprüfung 17
  14. II. Ermittlung des Sachverhalts auf der Grundlage des Amtsermittlungsgrundsatzes 17
  15. III. Ermittlung der Zielvorstellung des Mandanten 18
  16. IV. Ermittlung des Verfahrensstandes 18
  17. V. Entwicklung der Zielvorstellung des Rechtsanwaltes 24
  18. VI. Zweckmäßigkeitserwägungen und Kosten 25
  19. Teil 4: Der Anwalt im Verwaltungsverfahren
  20. I. Einführung 26
  21. II. Der Verwaltungsakt 26
  22. III. Aufhebung von Verwaltungsakten 28
  23. IV. Die Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt 30
  24. V. Zusage und Zusicherung 32
  25. VI. Das Widerspruchsverfahren 33
  26. Teil 5: Das verwaltungsgerichtliche Verfahren und Vollstreckungsverfahren
  27. I. Die Anfechtungsklage 36
  28. II. Die Verpflichtungsklage 50
  29. III. Die allgemeine Leistungsklage 54
  30. IV. Die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) 57
  31. V. Die Fortsetzungsfeststellungsklage 61
  32. VI. Das Normenkontrollverfahren 66
  33. VII. Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit 70
  34. VIII. Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens 73
  35. IX. Rechtsmittel 80
  36. Teil 6: Einstweiliger Rechtsschutz und Verwaltungsvollstreckung
  37. I. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Hs. VwGO 89
  38. II. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO 93
  39. III. Vorläufiger Rechtschutz bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung, § 80a VwGO 96
  40. IV. Faktischer Vollzug, § 80 Abs. 5 VwGO analog 100
  41. V. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 123 VwGO 101
  42. VI. Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO 105
  43. VII. Die Verwaltungsvollstreckung 105
  44. VIII. Rechtsbehelfe in der Vollstreckung 111
  45. Teil 7: Originalklausuren und Lösungsvorschläge
  46. A. Die Streuobstwiese 113
  47. B. Der Rucksackfall 139
  48. Teil 8: Kanzleipraxis
  49. I. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Innenverhältnis 150
  50. II. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Außenverhältnis 153
  51. Anhang 159
  52. Vorbemerkung
  53. A. Organisation 160
  54. B. Gestaltung der Ausbildung 161
  55. Konzept zur besseren Einbindung der anwaltlichen Arbeitgemeinschaftsleiter durch die Entwicklung einheitlicher Unterrichtsinhalte in den zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften für Fortgeschrittene im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf 167
  56. Sachregister 171
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