Der Wahltarif Kostenerstattung nach § 53 Abs. 4 SGB V – bereits jetzt ein Auslaufmodell?
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Annette Prehn
Mit der Einführung der Vorschriften zum Angebot von Wahltarifen durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVWSG) wollte der Gesetzgeber die Wettbewerbsposition der gesetzlichen ggü. der privaten Krankenversicherung stärken, indem er privatversicherungsrechtliche Elemente übernommen hat. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können nunmehr etwa über den Wahltarif nach § 53 Abs. 4 SGB V einen Status erlangen, der einem Privatversicherten gleichkommt. Es stellt sich deshalb die Frage nach der Reichweite dieses Wahltarifs und der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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