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Der medizinische Heileingriff als Körperverletzung und die strafrechtliche Bedeutung von Aufklärungsmängeln im Überblick

  • Karsten Fehn
Veröffentlicht/Copyright: 29. April 2014
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Aufklärungsmängel im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung werden meist mit zivilrechtlichen Haftungs- und zivilprozessualen Beweisfragen in Verbindung gebracht. Bisweilen wird gar behauptet, dass „die eigenmächtige Heilbehandlung im Gegensatz zum Zivilrecht im Strafverfahren noch nicht mal eine untergeordnete Rolle“ spiele.1 Dieser Auffassung kann indes hier weder forensisch2 noch rechtsdogmatisch beigetreten werden. Jeder Aufklärungsmangel, auch wenn er auf nur leichter Fahrlässigkeit des Arztes beruht, führt zur Unwirksamkeit der rechtfertigenden Einwilligung im Sinne des § 228 StGB. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich der Arzt dann eine zumindest fahrlässige Körperverletzung vorwerfen lassen muss. Die Strafbarkeit des Arztes wird dabei nicht durch den Grad der Fahrlässigkeit beschränkt, mit der er handelt, sondern allein durch die in der fehlerhaften Aufklärung liegende Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ausgelöst. Das begrenzende Kriterium ist die subjektive Seite der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (Vorwerfbarkeit, Vorhersehbarkeit und Zumutbarkeit), die es etwa erforderlich macht, dass der Arzt Kenntnis von allen Umständen hatte, die den Patienten bei ordnungsgemäßer Aufklärung davon abgehalten hätten, seine Zustimmung zu dem Heileingriff zu erteilen.3 Die vorliegende Abhandlung beschreibt vor diesem Hintergrund die strafrechtliche Bedeutung von Aufklärungsmängeln, wobei aus Platzgründen nur ein grober Überblick gegeben werden kann.

Online erschienen: 2014-4-29
Erschienen im Druck: 2009-1-1

© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

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