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Kohärenz – ein Beweis, dass der EuGH die Kompetenz in Steuersachen noch nicht gefunden hat

  • Michael Stahlschmidt
Veröffentlicht/Copyright: 14. September 2013
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Abstract

Verstöße gegen das Diskrimtiierungsveihot können nach der Rechtsprechung des EuGH ausnahmsweise durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden. Dies hat zur Folge, dass Beschränkungen der Ausübung der vom EG Vertrag garantierten Grundfreiheiten gerechtfertigt sind und damit die Wirksamkeit einer vertragswidrigen Regeking begründen. Zum Rechtfertigungsgrund Allgemeininteresse gehört auch die sogenannte Kohärenz. Dieser Beitrag stellt die Historie der EuGH Rechtsprechung dar und Versucht die Kriterien der Kohärenz herauszuarbeiten. Darüber hinaus zeigt er, dass der EuGH in Steuersachen auf der Suche nach der nötigen Kompetenz ist. Es geht hier nicht um eine pauschale Richterschelte, sondern um die objektive Darstellung und Bewertung der Rechtfertigungsgründe, die der EuGH entwickelt hat. Die neueste Rechtsprechung zur Rechtssache Marks & Spencer verdeutlicht, dass der EuGH sich weiterhin auf der Suche befindet und von eher Dogmatik der Rechtfertigungsgründe weit entfernt ist. Kritik am Sachwrstand des EuGH im Bereich der direkten Steuern äußert z.B. auch Klaus Vogel (StuW 2005, 373 [374/). Zunächst muss zum Verständnis unter I. die Rechtsprechung dargestellt werden, um dann am Ende des Beitrages unter IV. Handlungsempfehlungen zu entwickeln.

Online erschienen: 2013-09-14
Erschienen im Druck: 2006-03

© 2013 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

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