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Gerichtsvollzieher: Vergütung für Versuch der gütlichen Einigung i.R.e. Verhaftungsauftrags

Published/Copyright: March 4, 2025
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Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens (vgl. BGH, Beschl.v. 25.1.2007VZB125/05, BGHZ 170, 378 Rz.5= MDR2007, 913). Nach§788 Abs.1S.1 Halbs.2ZPO sind dieZwangsvollstreckungskosten zugleich mitdem zur Vollstre-ckung stehenden Anspruch beizutreiben. Gemäß§788 Abs. 2ZPO ist auch ein Antrag auf Festsetzung der Kosten zulässig.Das Kostenfestsetzungsverfahren richtet sich nach§103 Abs. 2,§104, §107 ZPO.13Dass dem Gläubiger der Vollstreckungstitel im Zeitpunkt desAntrags nach§788 Abs.2ZPO noch vorliegt, istweder Vo-raussetzungfür das Kostenfestsetzungsverfahren noch im ma-teriellen Sinne erforderlich für die Festsetzung der Kosten. EinAntrag auf Kostenfestsetzung gem.§788 Abs.2ZPOist auchnoch nach Beendigung der Zwangsvollstreckung möglich. Dasumfasst nichtnur den Fall, dass die Vollstreckung erfolglos ge-blieben ist. Auch eine vollständige Erledigung der Vollstre-ckung aus dem Hauptsachetitel stehteiner Festsetzung derVollstreckungskosten nach§788 Abs.2ZPO nicht entgegen ....Demgemäß ist insbesondere eine Festsetzung nach§788Abs.2ZPO erforderlich und möglich,wenn der Hauptsache-titel dem Schuldner bereits (verfrüht) ausgehändigt wordenist. .. .§788 Abs.2ZPO stellt nichtauf die Kontinuität desVollstreckungstitels, sondern auf die Vollstreckbarkeit des An-spruchs ab (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2010XII ZB 147/05,MDR 2010, 654=NJW-RR2010, 1005 Rz.8m.w.N.).20... [Es]hätte das Beschwerdegericht§310 InsO in den Blicknehmenmüssen.§310 InsO regelt einen umfassenden Aus-schluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhangmiteinem Schuldenbereinigungsplan. Die Vorschrift soll ver-hindern, dass leichtfertig außergerichtlicheKosten in großerHöhe verursachtwerden, die dem Schuldner jede Möglichkeitfür eine gütlicheEinigung nehmen (vgl. BT-Drucks. 12/7302,193). Der Normzweck erfasst nichtnur materiell-rechtlicheAnsprüche, die etwa auf einem Zahlungsverzug des Schuldnersberuhen. Ausgeschlossen ist auch der prozessuale Kostenerstat-tungsanspruch,wenn und soweit er im Zusammenhang mitei-nem Schuldenbereinigungsplan steht... .Esmacht wertungs-mäßigkeinen Unterschied,obdie Erstattung von Kosten, dieim Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplanent-stehen, auf materiell-rechtlicher Grundlage oder aufgrund einesprozessualen Kostenerstattungsanspruchsgeschuldet werden.[Rz. 2123]Gerichtsvollzieher: Vergütung für Versuch der gütli-chen Einigung i.R.e. VerhaftungsauftragsMDR0075091ZPO§802a,§802b; GvKostG§10Bei Durchführung des Auftrags zur Verhaftung desSchuldners fürdie Erzwingung zur Abgabe der Vermögensauskunft entsteht keineerneute Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung.(amtl.)OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.11.20242W88/24(LG Göttingen5T30/24)Ausden Gründen:... Nach§802b Abs.1ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jederLage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.Eines diesbezüglichen gesonderten Auftrags bedarf es nur,wenn sichder Auftraghierauf beschränkt (§ 802a Abs.2S.2ZPO). Unternimmt der Gerichtsvollzieher den Versuch einergütlichen Erledigung der Sache, kann er hierfür grundsätzlichdie Gebühren nach Nr.207 und 208 KV GvKostG beanspru-chen.Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Gebührauch für den Versuch einer gütlichen Erledigung im Rahmender Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabeder Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rech-nung gestellt werden darf,ist in Rechtsprechung und Literaturumstritten (bejahend z.B. OLG Köln, Beschl. v. 20.1.202217W136/21, DGVZ 2022, 90; OLG Düsseldorf, Beschl. v.8.12.202010 W90/20, BeckRS 2020, 38140; OLG Celle,Beschl. v. 13.7.20204W37/20, DGVZ 2020, 208;UhlinToussaint, Kostenrecht, 54. Aufl.,§3GvKostG Rz. 38; vernei-nend: OLG Celle, Beschl. v. 10.12.20212W183/21, DGVZ2022, 69;Herrfurthin BeckOKKostenrecht, 46. Ed., 208 KVGv-KostG Rz.17f.;Kawellin Kindl/Meller/Hannich, GesamtesRecht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., KV GvKostG Nr. 207-208, Rz. 18 f.). Der Senatfolgt der Auffassung, wonach beiDurchführung des Auftrags zur Verhaftung des Schuldnerszwecks Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft keineerneute Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigungentsteht.Maßgeblich ist, dassgem. §10Abs. 1S.1GvKostG eine Ge-bühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses beiDurchführung desselben Auftrags nur einmal erhoben wird.Das zweimalige Abrechnen einer Gebühr nach Nrn. 207, 208KV Gv-KostG, nämlich einmal im Verfahren auf Abgabe derVermögensauskunft und ein weiteres Mal im Verhaftungsver-fahren, istvor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Unter-nimmt der Gerichtsvollzieher in Ausübung des Verhaftungs-auftrags den Versuch einer gütlichen Erledigung, stellt sich diesals eine Tätigkeit im fortgesetzten Verfahren zur Abnahme derVermögensauskunft dar(vgl. Kawell, a.a.O., Rz. 19). Denn derVerhaftungsauftrag nach§802g Abs.2ZPO ist als bloßes Beu-gemittel subsidiär, dient der zwangsweisen Durchsetzung deseigentlichen Auskunftsanspruchs des Gläubigers und setzt ei-nen Antrag auf Abnahmeder Vermögensauskunft voraus. Einin diesem Rahmenvorgenommener Versuch der gütlichen Er-ledigung erfolgt deshalb immer im zeitlichen und rechtlichenZusammenhang mit der Vermögensauskunft (vgl.Herrfurth,DGVZ 2022, 90, 93), so dasseine versuchte oder erfolgte gütli-che Erledigung dem Verfahren der Vermögensauskunft zuzu-ordnen ist (soHerrfurthin BeckOKKostenrecht, 46. Edition,208 KV GvKostG Rz. 17). Derselbe Auftrag i.S.v.§10Abs. 1S. 1GvKostG ist deshalb der begonnene und mit dem Haftbe-fehl fortgesetzte Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft(vgl.Kawell,a.a.O., Rz. 19).Die Regelung des§3Abs.1S.4GvKostG, wonach die Vollzie-hung eines Haftbefehls einen besonderen Auftrag darstellt,steht dem nicht entgegen. Die kostenrechtliche Folge dieserAusnahmeregelung besteht nur darin, dass ausschließlich diedem Verhaftungsverfahren zuzuordnenden Kosten aus demZusammenhang des§10Abs.1S. 1GvKostG herausgelöst344RechtsprechungZwangsvollstreckungsrechtMDR5/2025
Online erschienen: 2025-03-04
Erschienen im Druck: 2025-03-01

© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

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  78. Gerichtsvollzieher: Vergütung für Versuch der gütlichen Einigung i.R.e. Verhaftungsauftrags
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