Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung in AGB – Enthaftung bis zum Vorsatz?
-
Jürgen Gräfe
Zusammenfassung
Haftungsfreizeichnungen sind bei Verwendern von AGB‘s gegenüber Verbrauchern und Unternehmen beliebt. Die schärfste Freizeichnung ist die für vorsätzliches und grobfahrlässiges Handeln. Allerdings ist sie gem. § 309 Nr. 7b BGB untersagt. Das Verbot gilt nach h.M. auch im Handelsverkehr. In der Praxis werden in den Allgemeinen Auftragsbedingungen von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern häufig Klauseln verwendet, die den Anschein erwecken, als ob diese Gesetzeslage nicht zur Kenntnis genommen werden soll. Der folgende Beitrag erläutert das Verhältnis der gesetzlichen Grundlagen für die Haftungsbegrenzung von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe in AGB und zeigt auf, aus welchen Gründen alle nur eine einheitliche Enthaftung für leicht fahrlässiges Verschulden vereinbaren und diese mit einer dem Auftragsinhalt und den Vermögensinteressen angemessenen Höchsthaftungssumme unterlegen sollten.
© 2024 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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