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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung gem. § 116b SGB V: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
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Regina Klakow-Franck
Veröffentlicht/Copyright:
20. Oktober 2015
Published Online: 2015-10-20
Published in Print: 2015-10-01
© 2015 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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Artikel in diesem Heft
- Titelei
- Inhalt
- Reaktion auf Flüchtlingszustrom
- Ambulante spezialfachärztliche Versorgung gem. § 116b SGB V: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
- Ambulante spezialfachärztliche Versorgung: Vorgaben der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der entsprechenden Geltung von § 135 Abs. 2 SGB V
- Festlegung von Mindestmengen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung – rechtliche Zulässigkeit und konkrete Anforderungen
- Zum Verhältnis von Behandlungsumfang und Behandlungsverpflichtung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)
- Verwaltungsrechtliche Herausforderungen beim Anzeigeverfahren gem. § 116bAbs. 3 SGB V
- Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen der Einbeziehung von Honorarund Belegärzten als Leistungserbringer in der ASV
- Anforderungen an den Nachweis der ASV-Berechtigung für Krankenhäuser und Medizinische Versorgungszentren
- Rechtsprechung kompakt
- Rechtsprechung
- Rezensionen
- Gesraktuell
- Impressum
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- Reaktion auf Flüchtlingszustrom
- Ambulante spezialfachärztliche Versorgung gem. § 116b SGB V: Stand der Umsetzung und aktuelle Probleme aus Sicht des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
- Ambulante spezialfachärztliche Versorgung: Vorgaben der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der entsprechenden Geltung von § 135 Abs. 2 SGB V
- Festlegung von Mindestmengen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung – rechtliche Zulässigkeit und konkrete Anforderungen
- Zum Verhältnis von Behandlungsumfang und Behandlungsverpflichtung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)
- Verwaltungsrechtliche Herausforderungen beim Anzeigeverfahren gem. § 116bAbs. 3 SGB V
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