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Betriebliche Altersversorgung: Erbschaftsteuer auf Hinterbliebenenleistungen?

Veröffentlicht/Copyright: 20. August 2021
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Dr. Johannes Stößel, M.Sc.SteuerberaterDr.Schwarz&PartnermbB,Fürthjohannes.stoessel@schwarzundpartner.deStB Dr. André Briese, BerlinBetriebliche Altersversorgung: Erbschaftsteuer aufHinterbliebenenleistungen?Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherungsind nicht erbschaftsteuerbar. Hinterbliebenenleistungen der be-trieblichen Altersversorgungsind nichterbschaftsteuerbar,sofernbestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ist dies nicht derFall, besteht eineSteuerbarkeit nach§3 Abs.1Nr. 4ErbStG.Neben die Erbschaftsteuerpflicht tritt die Einkommensteuer-pflicht der Hinterbliebenenleistungen. Es stellt sich die Frage, obHinterbliebenenleistungen in betrieblichen Versorgungszusagenzugunstenvon beherrschendenGesellschafternerbschaftsteuer-lich anders behandelt werden können als solche zugunstenvonmit Minderheit beteiligtenGese llschaftern.I. Zur Erbschaftsteuerbarkeit von Hinter-bliebenenleistungen der betrieblichen Altersversor-gung1. Nichtsteuerbarkeita) Arbeitnehmerstellung des ErblassersRechtsprechung und Finanzverwaltung gehen davon aus, dassbetriebliche Versorgungsleistungen an Hinterbliebene vonArbeitnehmern nichterbschaftsteuerbar sind. Dies gilt für alleDurchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Di-rektzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensi-onskasse,Pensionsfonds)1und unabhängig davon, auf welcherRechtsgrundlage die Versorgungszusageberuht (z.B. Tarifver-trag, Betriebsvereinbarung,Einzelvertrag).2Bei einer einzelver-traglichenVersorgungszusage gilt die Einschränkung, dassHinterbliebenenleistungennur dann nichtsteuerbarsind,so-weit sie angemessen sind.3Als angemessenwerdenHinterblie-benenbezüge betrachtet, wenn sie 45%des Bruttolohnes desverstorbenen Arbeitnehmers nichtübersteigen.4Ob eine Ar-beitnehmerstellung (des Erblassers) vorliegt, bestimmt sich da-nach, ob dieser in einem lohnsteuerlichen Arbeitsverhältnisstand (§1Abs. 1Satz 1LStDV).5b) Persönliche Voraussetzungen des HinterbliebenenDie Nichtsteuerbarkeit der betrieblichenHinterbliebenenleis-tungen beruht darauf,dassAnsprüche der betrieblichen Alters-versorgung, obwohl privatrechtlicher Natur i.S.v.§3 Abs. 1Nr. 4ErbStG,nicht andersbehandelt werden sollen als dienichtsteuerbaren Bezüge,die Hinterbli ebene kraft Gesetzes er-halten, wie insbesondere aus der gesetzlichenRentenversiche-rung oder der Beamtenversorgung.6Aus diesem Grund sollaber andererseits die Nichtsteuerbarkeit von betrieblichen Hin-terbliebenenleistungen nicht weiter reichen als die gesetzlichenAbsicherungsrechte für Hinterbliebene. Daherist für eineNichtsteuerbarkeit betrieblicher Hinterbliebenenleistungen er-forderlich,dass der begünstigte Hinterbliebene die in §§ 46 bis48 SGB VI normierten persönlichenVoraussetzungen für denBezugeiner Hinterbliebenenrenteaus der gesetzlichen Renten-versicherungerfüllen muss.7Damit sindEhegatten,Lebens-partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Waisenbegünstigt.Es handelt sich somit um einen engeren begünstigungsfähigenPersonenkreis im Erbschaftsteuerrecht als ihn die Finanzver-waltung im Lohnsteuerrecht zieht, insbesondere als Vorausset-zung der Lohnsteuerfreiheit von Beiträgen aufgrund von Ver-sorgungszusagen an die kapitalgedeckten externen Versor-gungsträger Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversiche-rung (§3Nr. 63 EStG). In dieser lohnsteuerlichen Hinsichtsind z.B. auch namentlich benannte Lebensgefährtenin ge-meinsamer Haushaltsführung mit dem Arbeitnehmer(Erblas-1RE3.5 Abs.2Satz 8ErbStR.2BFH v. 18.12.2013II R55/12, BStBl. II 2014, 323=FR2014, 574;RE3.5 Abs.2Satz 1ErbStR.3RE3.5 Abs.3Satz 1ErbStR.4RE3.5 Abs.3Satz 2ErbStR.5RE3.5 Abs.2Sätze 3und 4ErbStR; BFH v. 20.5.1981II R11/81,BStBl. II 1981, 715.6BFH v. 18.12.2013II R55/12, BStBl. II 2014, 323=FR2014, 574.7BFH v. 18.12.2013II R55/12, BStBl. II 2014, 323=FR2014, 574;ErbStHHE3.5.FR16/2021Aufsätze787BrieseBetriebliche Altersversorgung: Erbschaftsteuer auf Hinterbliebenenleistungen?
Published Online: 2021-08-20
Published in Print: 2021-08-01

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