Relativierung der Aufsichtsratsvertraulichkeit in Beteiligungsunternehmen der öffentlichen Hand — Eine kritische Betrachtung aus Anlass des Urteils des BVerwG v. 18.9.2024 – 8 C 3.23, AG 2025, 114
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Zusammenfassung
Mit Urteil vom 18.9.2024 hat das BVerwG eine Entscheidung zu dem komplexen Schnittbereich zwischen Aktienrecht und Kommunalrecht gefällt, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertraulichkeit im Aufsichtsrat in Aktiengesellschaften hat, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist (BVerwG v. 18.9.2024 - 8 C 3.23, AG 2025, 114). Vertreter einer Gebietskörperschaft im Aufsichtsrat sollen zu einer Berichterstattung auf Basis der aktienrechtlichen Ausnahmeregelungen (vgl. §§ 394, 395 AktG) auch dann verpflichtet sein, wenn die vertrauliche Behandlung auf Seiten des Berichtsempfängers nicht gewährleistet ist, wie dies bislang nach überwiegender Auffassung insbesondere bei Berichterstattungen gegenüber dem Gemeinderat der Fall war. Erschwerend wirkt dabei, dass auch die oft generalklauselartig gefassten Auskunftspflichten von Verwaltungsangehörigen aus den Gemeindeordnungen der Länder als taugliche Rechtsgrundlage i.S.d. § 394 AktG ausreichen sollen, um den Grundsatz der aktienrechtlichen Vertraulichkeit im Aufsichtsrat zu durchbrechen. Die Entscheidung hat nicht nur Folgen für die betroffenen Gesellschaften, sondern verschärft zugleich die Herausforderungen, denen sich die Vertreter der öffentlichen Hand im Aufsichtsrat infolge ihrer Doppelrolle als Verwaltungsmitglied und Gesellschaftsorgan gegenübersehen.
© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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