Unvererblichkeit der Geldentschädigung – von Peter Alexander zu Helmut Kohl: Ende eines Irrwegs?
-
Tobias Hermann
Zusammenfassung
Der VI. Zivilsenat des BGH geht im Rahmen seiner Sonderdogmatik zur Geldentschädigung in st. Rspr. seit 2014 davon aus, dass dieser Anspruch vor Eintritt der Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich unvererblich ist, und begründet dies mit unbestimmten Schlagwörtern wie Genugtuung und Höchstpersönlichkeit. Die Gelegenheit zur Kurskorrektur hat der BGH 2021 in der Rechtssache „Kohl-Protokolle“ verpasst. Die nahezu einhellige und teilweise scharfe Kritik aus der Literatur u.a. im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hat der VI. Zivilsenat dabei zu keinem Zeitpunkt überzeugend ausgeräumt und den Hinweis auf eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG schlichtweg ignoriert. Auch das BVerfG hat es nicht für notwendig gehalten, die Grundrechtsverletzungen des BGH im Rahmen der Verfassungsbeschwerden des Sohns von Peter Alexander und der Witwe von Helmut Kohl auszuräumen.
© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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