Der Begriff des Bildnisses bei Verkörperung durch eine andere Person — Zugleich eine Besprechung der jüngsten Rechtsprechung des BGH zum Recht am eigenen Bild bei Darstellungen realer Vorbilder durch Schauspieler und Auftritten von Doppelgängern/ Lookalikes
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Christian Schertz
Zusammenfassung
Beim Recht am eigenen Bild schien der Bildnisbegriff des § 22 Satz 1 KUG in den letzten Jahren im Wesentlichen geklärt. Abbildungen von Doppelgängern, etwa in der Werbung bzw. Darstellungen realer Personen durch Schauspieler, waren als Bildnisse der von ihnen verkörperten Personen anzusehen. Der BGH hob aber mit seiner Entscheidung in Bezug auf den Spielfilm „Die Auserwählten“ im Jahr 2021 seine bisherige Rechtsprechung auf. Er sah in der Darstellung der realen Person durch den Schauspieler in dem Spielfilm kein Bildnis i.S.v. § 22 Satz 1 KUG. Das Urteil kann in seinen Folgen gerade für die Film- und Fernsehbranche als nicht weitreichend genug eingeschätzt werden. So dürfte in den allermeisten Fällen von Darstellungen in Spielfilmen durch einen Schauspieler dem Darstellten ein Unterlassungsanspruch aufgrund seines Rechts am eigenen Bild i.S.v. § 22 KUG versagt bleiben. Für Film- und Fernsehproduzenten wird es hierdurch rechtssicherer, tatsächliche Ereignisse und Biografien zu verfilmen. Für die Betroffenen, insb. in sog. True Crime Formaten, führt das teilweise zur Rechtlosigkeit. Kurz danach entschied der I. Zivilsenat des BGH, der für die vermögensrechtliche Seite des Persönlichkeitsrechts zuständig ist, erneut zum Bildnisbegriff im Zusammenhang mit der Nutzung des Bildnisses einer Doppelgängerin der Sängerin Tina Turner auf einem Plakat, welches für das Musical „Die Tina Turner Story“ warb. Er bejahte im konkreten Fall das Vorliegen eines Bildnisses, erlaubte aber die konkrete Nutzung unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 1 Ziff. 4 KUG. Die aktuellen Gerichtsentscheidungen geben hinreichend Anlass, sich einmal grundsätzlich mit der Frage des Bildnisbegriffs bei Verkörperung durch eine andere Person zu beschäftigen, die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung und Literatur zu benennen, sich aber ebenso mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH kritisch auseinanderzusetzen. Der nunmehr vom BGH enger gefasste Anwendungsbereich von § 22 KUG erscheint in hohem Maße insb. in Zeiten bedenklich, in denen reale Personen durch Replikanten im Wege künstlicher Intelligenz verkörpert werden, etwa in Form von sog. Deep Fakes. Es bestehen erhebliche Gefahren, die einen weiteren, im Ergebnis also den ursprünglichen Bildnisbegriff, unbedingt einfordern, um auch solche Verletzungen des Rechts am eigenen Bild zu sanktionieren.
© 2024 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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