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§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten

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Wohnungseigentumsgesetz Kommentar
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einträchtigungen in der Wohnung durch Baumaßnahmen drohen, diesen gegenüber der Dul-dungsanspruch aus § 15 aber nicht durchgesetzt wurde. Auch insoweit bestehtmit Ausnah-me minderjähriger Kinder182Mitbesitz der Bewohner (s. Rz. 4 ff.). Zwar kann im Grundsatzjeder Mitbesitzer Besitzschutzansprüche gegen einen Dritten geltend machen, eine Ausnahmeist aber überwiegend dann anerkannt, wenn ein Mitbesitzer die Besitzstörung erlaubt, selbstwenn die Erlaubnis zwischen den Mitbesitzern streitig ist.183Denn auch hier geht es letztlichum die Frage, wie weit die Nutzungsrechte der Mitbesitzer gehen. Dies ist gem. § 866 BGB demBesitzschutzrecht entzogen. Hat daher der Eigentümer die Durchführung der Arbeiten in derWohnung gestattet, wozu er nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet ist, kommt ein Besitzschutz-anspruch seiner Mitbewohner nach § 866 BGB demzufolge nicht (mehr) in Betracht.2. ProzessualesProzessualdurchsetzen kann der Mieter seine Ansprüche im Hinblick auf Besitzstörungen imWege dereinstweiligen Verfügung,184wodurch ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dassBaumaßnahmen am Widerspruch von Fremdnutzern scheitern. Die Darlegungs- und Beweis-last für die Besitzstörung und damit auch die Erheblichkeit der Beeinträchtigung liegt beimFremdnutzer.185Zu beachten ist, dass ein Obsiegen des Bauwilligen im Hauptverfahren zu ei-nem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch gem.§ 945 ZPOführt, was gerade beigrößeren Bauvorhaben ein nicht zu unterschätzendes Risiko ist.186Möglich ist ebenso einenegative Feststellungsklagedes Fremdnutzers, dass eine Duldungs-pflicht nicht besteht,187was vor allem dann relevant werden kann, wenn er von geplanten Bau-maßnahmen erfährt und der Bauwillige der Auffassung sein sollte, die Maßnahme unterfielenicht dem Ankündigungsregime des § 15, etwa weil nach seiner Auffassung Rechte der Fremd-nutzers nicht tangiert sind. Möglich ist insoweit auch einevorbeugende Unterlassungsklage,vor allem wenn eine ernsthafte Durchführung der Arbeiten droht.188§16Nutzungen, Lasten und Kosten(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil derFrüchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteilbestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetrage-nen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauchdes gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltungund des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Woh-182 BGH v. 19.3.193008I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Rz. 20 ff.183 OLG Köln v. 22.12.199519 U 199/95, VersR 1997, 623;Schäferin MünchKomm/BGB, § 866Rz. 14;Fritzschein BeckOK BGB, 1.1.2021, § 866 Rz. 15a.A.aber wohl KG v. 8.3.19889U1788/87, NJW-RR 1988, 780, 781.184 LG Berlin v. 26.2.201363 S 429/12, GE 2013, 487;Eisenschmidin Schmidt-Futterer, § 555a Rz. 77;Müllerin BeckOK WEG, 1.1.2021, § 15 Rz. 64.185 Vgl. BGH v. 29.4.2020VIII ZR 31/18, NJW 2020, 598.186 ZutreffendMüllerin BeckOK WEG, 1.1.2021, § 15 Rz. 68.187Müllerin BeckOK MietR, 1.1.2021, § 555a BGB Rz. 63.188Müllerin BeckOK MietR, 1.1.2021, § 555a BGB Rz. 63.9394Nutzungen, Lasten und Kosten|§16Zschieschack und Jennißen|503
© 2021 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

einträchtigungen in der Wohnung durch Baumaßnahmen drohen, diesen gegenüber der Dul-dungsanspruch aus § 15 aber nicht durchgesetzt wurde. Auch insoweit bestehtmit Ausnah-me minderjähriger Kinder182Mitbesitz der Bewohner (s. Rz. 4 ff.). Zwar kann im Grundsatzjeder Mitbesitzer Besitzschutzansprüche gegen einen Dritten geltend machen, eine Ausnahmeist aber überwiegend dann anerkannt, wenn ein Mitbesitzer die Besitzstörung erlaubt, selbstwenn die Erlaubnis zwischen den Mitbesitzern streitig ist.183Denn auch hier geht es letztlichum die Frage, wie weit die Nutzungsrechte der Mitbesitzer gehen. Dies ist gem. § 866 BGB demBesitzschutzrecht entzogen. Hat daher der Eigentümer die Durchführung der Arbeiten in derWohnung gestattet, wozu er nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet ist, kommt ein Besitzschutz-anspruch seiner Mitbewohner nach § 866 BGB demzufolge nicht (mehr) in Betracht.2. ProzessualesProzessualdurchsetzen kann der Mieter seine Ansprüche im Hinblick auf Besitzstörungen imWege dereinstweiligen Verfügung,184wodurch ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dassBaumaßnahmen am Widerspruch von Fremdnutzern scheitern. Die Darlegungs- und Beweis-last für die Besitzstörung und damit auch die Erheblichkeit der Beeinträchtigung liegt beimFremdnutzer.185Zu beachten ist, dass ein Obsiegen des Bauwilligen im Hauptverfahren zu ei-nem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch gem.§ 945 ZPOführt, was gerade beigrößeren Bauvorhaben ein nicht zu unterschätzendes Risiko ist.186Möglich ist ebenso einenegative Feststellungsklagedes Fremdnutzers, dass eine Duldungs-pflicht nicht besteht,187was vor allem dann relevant werden kann, wenn er von geplanten Bau-maßnahmen erfährt und der Bauwillige der Auffassung sein sollte, die Maßnahme unterfielenicht dem Ankündigungsregime des § 15, etwa weil nach seiner Auffassung Rechte der Fremd-nutzers nicht tangiert sind. Möglich ist insoweit auch einevorbeugende Unterlassungsklage,vor allem wenn eine ernsthafte Durchführung der Arbeiten droht.188§16Nutzungen, Lasten und Kosten(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil derFrüchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteilbestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetrage-nen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauchdes gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltungund des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Woh-182 BGH v. 19.3.193008I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Rz. 20 ff.183 OLG Köln v. 22.12.199519 U 199/95, VersR 1997, 623;Schäferin MünchKomm/BGB, § 866Rz. 14;Fritzschein BeckOK BGB, 1.1.2021, § 866 Rz. 15a.A.aber wohl KG v. 8.3.19889U1788/87, NJW-RR 1988, 780, 781.184 LG Berlin v. 26.2.201363 S 429/12, GE 2013, 487;Eisenschmidin Schmidt-Futterer, § 555a Rz. 77;Müllerin BeckOK WEG, 1.1.2021, § 15 Rz. 64.185 Vgl. BGH v. 29.4.2020VIII ZR 31/18, NJW 2020, 598.186 ZutreffendMüllerin BeckOK WEG, 1.1.2021, § 15 Rz. 68.187Müllerin BeckOK MietR, 1.1.2021, § 555a BGB Rz. 63.188Müllerin BeckOK MietR, 1.1.2021, § 555a BGB Rz. 63.9394Nutzungen, Lasten und Kosten|§16Zschieschack und Jennißen|503
© 2021 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Vorwort V
  3. Inhaltsübersicht VII
  4. Abkürzungsverzeichnis XI
  5. Allgemeine Literaturübersicht XIII
  6. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) 1
  7. Teil 1 Wohnungseigentum
  8. Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
  9. § 1 Begriffsbestimmungen 19
  10. Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums
  11. § 2 Arten der Begründung 36
  12. § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum 45
  13. § 4 Formvorschriften 59
  14. § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums 70
  15. § 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums 124
  16. § 7 Grundbuchvorschriften 137
  17. § 8 Teilung durch den Eigentümer 161
  18. § 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher 183
  19. Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
  20. § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 190
  21. § 9b Vertretung 258
  22. Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
  23. § 10 Allgemeine Grundsätze 292
  24. § 11 Aufhebung der Gemeinschaft 332
  25. § 12 Veräußerungsbeschränkung 348
  26. § 13 Rechte des Wohnungseigentümers 371
  27. § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers 437
  28. § 15 Pflichten Dritter 476
  29. § 16 Nutzungen, Lasten und Kosten 503
  30. § 17 Entziehung des Wohnungseigentums 579
  31. § 18 Verwaltung und Benutzung 657
  32. § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss 757
  33. § 20 Bauliche Veränderungen 878
  34. § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen 960
  35. § 22 Wiederaufbau 983
  36. § 23 Wohnungseigentümerversammlung 989
  37. § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift 1057
  38. § 25 Beschlussfassung 1127
  39. § 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters 1173
  40. § 26a Zertifizierter Verwalter 1251
  41. § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters 1254
  42. 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht 1335
  43. § 29 Verwaltungsbeirat 1445
  44. Abschnitt 5 Wohnungserbbaurecht
  45. § 30 Wohnungserbbaurecht 1483
  46. Teil 2 Dauerwohnrecht
  47. § 31 Begriffsbestimmungen 1491
  48. § 32 Voraussetzungen der Eintragung 1499
  49. § 33 Inhalt des Dauerwohnrechts 1503
  50. § 34 Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten 1512
  51. § 35 Veräußerungsbeschränkung 1514
  52. § 36 Heimfallanspruch 1517
  53. § 37 Vermietung 1522
  54. § 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis 1524
  55. § 39 Zwangsversteigerung 1527
  56. § 40 Haftung des Entgelts 1531
  57. § 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte 1533
  58. § 42 Belastung eines Erbbaurechts 1537
  59. Teil 3 Verfahrensvorschriften
  60. § 43 Zuständigkeit 1539
  61. § 44 Beschlussklagen 1561
  62. 45 Fristen der Anfechtungsklage 1642
  63. Teil 4 Ergänzende Bestimmungen
  64. § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung 1667
  65. § 47 Auslegung von Altvereinbarungen 1672
  66. § 48 Übergangsvorschriften 1676
  67. § 49 Übergangsvorschriften 1684
  68. Gesetzesauszug Gerichtskostengesetz
  69. § 49 GKG (Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz) 1689
  70. Stichwortverzeichnis 1707
Downloaded on 8.10.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/9783504387549-022/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOorwX6yeO-o3y96aY7771Nb9RMfWj9FN19t5w2srh0tynRJ9vGqM
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