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J. Berufsrecht: Verbot der Mehrfachvertretung bei widerstreitenden Interessen

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J. Berufsrecht: Verbot der Mehrfachvertretung beiwiderstreitenden InteressenFür den Berater bei Gesellschafterstreitigkeiten ist im Hinblick auf dasVerbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen Vorsicht gebo-ten. Gerade in der Anfechtungssituation betreffend Gesellschafter-beschlüsse sollte für den Regelfall nur die Beratung und Vertretung ei-nes Gesellschafters bzw. Gesellschaftsorgansoderdie Vertretung derGmbH übernommen werden, auch wenn das angetragene Mandat un-terschiedliche Klageverfahren betrifft.1Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreiten-den Interessen vertreten. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn durch ei-nen Anwalt in derselben Rechtssache widerstreitende Interessen wahr-genommen werden.Um „dieselbe Rechtssache“ i.S.d. § 43a Abs. 4 BRAO handelt es sich,wenn der rechtlichen Angelegenheit ein einheitlicher historischer Vor-gang zugrunde liegt, wenn also der tatsächliche Gesamtkomplex der ei-ner rechtlichen Beurteilung unterliegenden Umstände einheitlich ist.2Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich der Sachverhalt, mit dem derAnwalt befasst war oder ist, nur teilweise mit dem Tatsachenkomplex,der Gegenstand der Beratung oder Vertretung eines anderen Mandan-ten sein soll, überschneidet.3Maßgebend ist dabei, ob eine Identität derTatsachen und der Interessengesamtheit besteht bzw. ob eine neue Sa-che noch zu dem ursprünglich dem Rechtsanwalt anvertrauten materiel-len Rechtsverhältnis gehçrt.4Beispiele:– Rechtsanwalt R vertritt den Gesellschafter G in einer Klage gegen die Be-schlüsse einer GmbH, an deren Vorbereitung oder Zustandekommen (z.B.Entwurf der Einladung oder der zu fassenden Beschlüsse) er mitgewirkt hat.5– Rechtsanwalt R vertritt den Gesellschafter G 1 in einer Beschlussfeststellungs-klage gegen die GmbH, mittels derer G 1 die gerichtliche Feststellung begehrt,dass er in einer Gesellschafterversammlung nicht wirksam als Geschäftsführer2491Lutz, Der Gesellschafterstreit, 4. Aufl. 2015, Rz. 698.2Grunewald, AnwBl. 2005, 437, 438.3Hensslerin Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 43a Rz. 199 ff.; OLGHamm v. 13.9.2007 – 28 U 33/05, n.v. (juris).4Bçhnleinin Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 43a Rz. 62.5Lutz, Der Gesellschafterstreit, 4. Aufl. 2015, Rz. 695.849850851852
© 2016 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

J. Berufsrecht: Verbot der Mehrfachvertretung beiwiderstreitenden InteressenFür den Berater bei Gesellschafterstreitigkeiten ist im Hinblick auf dasVerbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen Vorsicht gebo-ten. Gerade in der Anfechtungssituation betreffend Gesellschafter-beschlüsse sollte für den Regelfall nur die Beratung und Vertretung ei-nes Gesellschafters bzw. Gesellschaftsorgansoderdie Vertretung derGmbH übernommen werden, auch wenn das angetragene Mandat un-terschiedliche Klageverfahren betrifft.1Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreiten-den Interessen vertreten. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn durch ei-nen Anwalt in derselben Rechtssache widerstreitende Interessen wahr-genommen werden.Um „dieselbe Rechtssache“ i.S.d. § 43a Abs. 4 BRAO handelt es sich,wenn der rechtlichen Angelegenheit ein einheitlicher historischer Vor-gang zugrunde liegt, wenn also der tatsächliche Gesamtkomplex der ei-ner rechtlichen Beurteilung unterliegenden Umstände einheitlich ist.2Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich der Sachverhalt, mit dem derAnwalt befasst war oder ist, nur teilweise mit dem Tatsachenkomplex,der Gegenstand der Beratung oder Vertretung eines anderen Mandan-ten sein soll, überschneidet.3Maßgebend ist dabei, ob eine Identität derTatsachen und der Interessengesamtheit besteht bzw. ob eine neue Sa-che noch zu dem ursprünglich dem Rechtsanwalt anvertrauten materiel-len Rechtsverhältnis gehçrt.4Beispiele:– Rechtsanwalt R vertritt den Gesellschafter G in einer Klage gegen die Be-schlüsse einer GmbH, an deren Vorbereitung oder Zustandekommen (z.B.Entwurf der Einladung oder der zu fassenden Beschlüsse) er mitgewirkt hat.5– Rechtsanwalt R vertritt den Gesellschafter G 1 in einer Beschlussfeststellungs-klage gegen die GmbH, mittels derer G 1 die gerichtliche Feststellung begehrt,dass er in einer Gesellschafterversammlung nicht wirksam als Geschäftsführer2491Lutz, Der Gesellschafterstreit, 4. Aufl. 2015, Rz. 698.2Grunewald, AnwBl. 2005, 437, 438.3Hensslerin Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 43a Rz. 199 ff.; OLGHamm v. 13.9.2007 – 28 U 33/05, n.v. (juris).4Bçhnleinin Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 43a Rz. 62.5Lutz, Der Gesellschafterstreit, 4. Aufl. 2015, Rz. 695.849850851852
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