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Streitwert-Kommentar
Ein Kapitel aus dem Buch Streitwert-Kommentar
SK14 – D/5422. Teil: Streitwert im ZPO-VerfahrenAbänderungA. Überblick901Nach § 323 ZPO kann ein Urteil, das eine Verpflichtung zukünftig fällig werden-den wiederkehrenden Leistungenzum Inhalt hat, auf Antrag abgeändert werden,wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine wesentliche Verände-rung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen oder der rechtlichenVerhältnisse ergibt. Gleiches gilt nach § 323a ZPO für die Abänderung von Ver-gleichen oder sonstigen Urkunden.902DerAnwendungsbereichdieser Vorschrift istgering, seitdem sich Verfahren überfamilienrechtliche Unterhaltsansprüche nicht mehr nach der ZPO richten, son-dern nach dem FamFG. Zur Abänderung solcher Unterhaltstitel s. im FamFG-Teildas Stichwort „Abänderung“, Rn. 6600 ff.903Bedeutung haben die §§ 323, 323a ZPO daher jetzt insbesondere nur noch fürSchadensersatzrenten, Schmerzensgeldrenten etc.904Bei der Streitwertfestsetzung ist in allen Fällen auf dieDifferenzder ausgeurteil-ten bzw. sich nach dem Vergleich ergebenden Leistung und der begehrten höherenoder geringeren Leistung abzustellen.B. Zuständigkeitsstreitwert905Für den Zuständigkeitsstreitwert gilt insoweit § 9 ZPO. Maßgebend ist der 31/2-fa-che Jahreswert (= 42 Monate), soweit die Abänderung nicht für einen geringerenZeitraum begehrt wird.906Zu beachten ist, dass häufig, insbesondere bei Schadensersatzrenten nur einebe-fristete jährliche Abänderungbeantragt wird, weil sich die „Eckdaten“ jährlichändern (Einkommensverhältnisse der Hinterbliebenen, anzurechnende Rente, Re-duzierung des Zinsanteils bei zu berücksichtigenden Krediten, fiktive Gehalts-erhöhung des Verletzten oder Getöteten etc.). Soweit also nur eine befristete jähr-liche Abänderung gefordert wird oder sich aus den Umständen ergibt, dass nachAblauf eines Jahres wieder neu abgeändert werden soll, ist auch nur auf den Jah-reswert der begehrten Abänderung abzustellen.907Bei Einreichungfällige Abänderungsbeträgesind hinzuzurechnen.907aWird wechselseitig Abänderung verlangt, ist nach § 5 Hs. 2 ZPO nur der höhereWert maßgebend.C. GebührenstreitwertI. Gerichtsgebühren908Für die Gerichtsgebühren richtet sich der Wert nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKGi.V.m. § 9 ZPO, so dass das Gleiche gilt wie für den Zuständigkeitsstreitwert.909Soweit es sich bei der wiederkehrenden Leistung um eineSchadensersatzrenteodereinesonstige Rentehandelt, ist jetzt ebenfalls für die zukünftigen Abänderungs-N. Schneider131ZPO
© 2015 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

SK14 – D/5422. Teil: Streitwert im ZPO-VerfahrenAbänderungA. Überblick901Nach § 323 ZPO kann ein Urteil, das eine Verpflichtung zukünftig fällig werden-den wiederkehrenden Leistungenzum Inhalt hat, auf Antrag abgeändert werden,wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine wesentliche Verände-rung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen oder der rechtlichenVerhältnisse ergibt. Gleiches gilt nach § 323a ZPO für die Abänderung von Ver-gleichen oder sonstigen Urkunden.902DerAnwendungsbereichdieser Vorschrift istgering, seitdem sich Verfahren überfamilienrechtliche Unterhaltsansprüche nicht mehr nach der ZPO richten, son-dern nach dem FamFG. Zur Abänderung solcher Unterhaltstitel s. im FamFG-Teildas Stichwort „Abänderung“, Rn. 6600 ff.903Bedeutung haben die §§ 323, 323a ZPO daher jetzt insbesondere nur noch fürSchadensersatzrenten, Schmerzensgeldrenten etc.904Bei der Streitwertfestsetzung ist in allen Fällen auf dieDifferenzder ausgeurteil-ten bzw. sich nach dem Vergleich ergebenden Leistung und der begehrten höherenoder geringeren Leistung abzustellen.B. Zuständigkeitsstreitwert905Für den Zuständigkeitsstreitwert gilt insoweit § 9 ZPO. Maßgebend ist der 31/2-fa-che Jahreswert (= 42 Monate), soweit die Abänderung nicht für einen geringerenZeitraum begehrt wird.906Zu beachten ist, dass häufig, insbesondere bei Schadensersatzrenten nur einebe-fristete jährliche Abänderungbeantragt wird, weil sich die „Eckdaten“ jährlichändern (Einkommensverhältnisse der Hinterbliebenen, anzurechnende Rente, Re-duzierung des Zinsanteils bei zu berücksichtigenden Krediten, fiktive Gehalts-erhöhung des Verletzten oder Getöteten etc.). Soweit also nur eine befristete jähr-liche Abänderung gefordert wird oder sich aus den Umständen ergibt, dass nachAblauf eines Jahres wieder neu abgeändert werden soll, ist auch nur auf den Jah-reswert der begehrten Abänderung abzustellen.907Bei Einreichungfällige Abänderungsbeträgesind hinzuzurechnen.907aWird wechselseitig Abänderung verlangt, ist nach § 5 Hs. 2 ZPO nur der höhereWert maßgebend.C. GebührenstreitwertI. Gerichtsgebühren908Für die Gerichtsgebühren richtet sich der Wert nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKGi.V.m. § 9 ZPO, so dass das Gleiche gilt wie für den Zuständigkeitsstreitwert.909Soweit es sich bei der wiederkehrenden Leistung um eineSchadensersatzrenteodereinesonstige Rentehandelt, ist jetzt ebenfalls für die zukünftigen Abänderungs-N. Schneider131ZPO
© 2015 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Kapitel in diesem Buch

  1. Frontmatter i
  2. Vorwort v
  3. Inhaltsverzeichnis vii
  4. Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis xxi
  5. 1. Teil: Verfahrensrecht 1
  6. 2. Teil: Streitwert im ZPO-Verfahren
  7. A – E 131
  8. F – L 407
  9. M – P 671
  10. R – U 879
  11. V – Z 1032
  12. 3. Teil: Verfahrenswert im FamFG-Verfahren
  13. A – E 1249
  14. F – N 1429
  15. P – Z 1528
  16. Stichwortregister 1725
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